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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 210 -
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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ 210 denfalls im Bereich der Religionsfreiheit nur im konkreten Fall entschieden werden kann.26 Die Anführung der ›Störung des Schulfriedens‹ vermag daran nichts zu ändern. Dieser Begriff stiftet Verwirrung. Denn auf die für eine juristische Bewertung unausweichliche Frage: Wer stört? gibt es keine Antwort. Dass die Lehrerin nicht stört, weil sie ihr verfassungsgeschütztes Religionsrecht ausübt, ergibt sich aus dem oben zitierten Satz des BVerfG (S. 298). Die Eltern und Schüler/Schülerinnen, die gegen eine Kopftuch tragende Lehrerin protestieren, stören ebenso wenig, weil sie, grundrechtlich unterstützt oder nicht, ein Recht darauf haben, gegenüber der Schulbehörde oder der Schulleitung Bedenken gegen eine Lehrkraft geltend zu machen. Eine Störung des Schulfriedens ist demgegenüber die nur faktisch relevante Abweichung von der Normalität des Schulalltags, wie sie sich in vielerlei Gestalt (Gewalt; Drogen; Provokationen durch radikale politische Plaketten oder gegen un- beliebte Lehrkräfte usw.) täglich ereignen kann. Die positiv-rechtlichen Be- züge auf den Begriff des ›Schulfriedens‹ hängen denn auch mit Ordnungs- maßnahmen zusammen (nähere Hinweise bei Anger 2005: 52 ff). Nehmen Eltern oder Schüler an dem Kopftuch der Lehrerin Anstoß, so handelt es sich nicht um Störungen des Schulfriedens sondern um Konflikte zwischen der Schule und Eltern oder Schülern. Solche Konflikte sind dem Schulwesen inhärent; das gemeine deutsche Schulrecht misst der Schüler- und Elternvertretung in schulischen Konferenzen deshalb große Bedeutung bei. Ernstzunehmenden Konflikten soll vorgebeugt werden. Gerade das Schulrecht der Bundesrepublik sorgt also auf der Ebene der Schulwirklichkeit dafür, dass Konflikte realitätsbezogen erörtert und gelöst werden (anders Anger 2005: 52 ff; der unter dem Begriff der Störung auch die Konflikte einordnet). b) Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu beachten, dass die Ablehnung eines Kopftuchs der Lehrerin gar nicht unbedingt mit der negativen Religionsfreiheit zu tun haben muss, sondern mit der Abneigung gegen die muslimische Kultur. Sie geltend zu machen, ist jedermanns Recht, auch ein Recht der Eltern und der Schüler, aber grundrechtlich geschützt ist es als Aus- übung der Meinungsfreiheit; darüber hinaus nicht. 26 Charakteristischerweise urteilte Jestaedt in einer sorgfältigen Untersuchung nur über die möglichen Grundrechtskonflikte anhand konkreter Begegnungen zwi- schen Schülerinnen/Schülern und Eltern einerseits und der Kopftuch tragenden Lehrerin anderseits. Für die Schülerinnen und Schüler sieht er weder den Schutzbereich negativer Religionsfreiheit berührt noch wirft hiernach das Tra- gen des Kopftuchs im Unterricht eine Grundrechtsfrage auf der Eingriffsebene auf; siehe Jestaedt 1999: 270 ff; dagegen hält Jestaedt das Gegenrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG für begründet; siehe ebd.: 295 ff.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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