Seite - 210 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Bild der Seite - 210 -
Text der Seite - 210 -
ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
210
denfalls im Bereich der Religionsfreiheit nur im konkreten Fall entschieden
werden kann.26
Die Anführung der ›Störung des Schulfriedens‹ vermag daran nichts zu
ändern. Dieser Begriff stiftet Verwirrung. Denn auf die für eine juristische
Bewertung unausweichliche Frage: Wer stört? gibt es keine Antwort. Dass
die Lehrerin nicht stört, weil sie ihr verfassungsgeschütztes Religionsrecht
ausübt, ergibt sich aus dem oben zitierten Satz des BVerfG (S. 298). Die
Eltern und Schüler/Schülerinnen, die gegen eine Kopftuch tragende Lehrerin
protestieren, stören ebenso wenig, weil sie, grundrechtlich unterstützt oder
nicht, ein Recht darauf haben, gegenüber der Schulbehörde oder der
Schulleitung Bedenken gegen eine Lehrkraft geltend zu machen. Eine Störung
des Schulfriedens ist demgegenüber die nur faktisch relevante Abweichung
von der Normalität des Schulalltags, wie sie sich in vielerlei Gestalt (Gewalt;
Drogen; Provokationen durch radikale politische Plaketten oder gegen un-
beliebte Lehrkräfte usw.) täglich ereignen kann. Die positiv-rechtlichen Be-
züge auf den Begriff des ›Schulfriedens‹ hängen denn auch mit Ordnungs-
maßnahmen zusammen (nähere Hinweise bei Anger 2005: 52 ff).
Nehmen Eltern oder Schüler an dem Kopftuch der Lehrerin Anstoß, so
handelt es sich nicht um Störungen des Schulfriedens sondern um Konflikte
zwischen der Schule und Eltern oder Schülern. Solche Konflikte sind dem
Schulwesen inhärent; das gemeine deutsche Schulrecht misst der Schüler- und
Elternvertretung in schulischen Konferenzen deshalb große Bedeutung bei.
Ernstzunehmenden Konflikten soll vorgebeugt werden. Gerade das Schulrecht
der Bundesrepublik sorgt also auf der Ebene der Schulwirklichkeit dafür, dass
Konflikte realitätsbezogen erörtert und gelöst werden (anders Anger
2005: 52 ff; der unter dem Begriff der Störung auch die Konflikte einordnet).
b) Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu beachten, dass die Ablehnung
eines Kopftuchs der Lehrerin gar nicht unbedingt mit der negativen
Religionsfreiheit zu tun haben muss, sondern mit der Abneigung gegen die
muslimische Kultur. Sie geltend zu machen, ist jedermanns Recht, auch ein
Recht der Eltern und der Schüler, aber grundrechtlich geschützt ist es als Aus-
übung der Meinungsfreiheit; darüber hinaus nicht.
26 Charakteristischerweise urteilte Jestaedt in einer sorgfältigen Untersuchung nur
über die möglichen Grundrechtskonflikte anhand konkreter Begegnungen zwi-
schen Schülerinnen/Schülern und Eltern einerseits und der Kopftuch tragenden
Lehrerin anderseits. Für die Schülerinnen und Schüler sieht er weder den
Schutzbereich negativer Religionsfreiheit berührt noch wirft hiernach das Tra-
gen des Kopftuchs im Unterricht eine Grundrechtsfrage auf der Eingriffsebene
auf; siehe Jestaedt 1999: 270 ff; dagegen hält Jestaedt das Gegenrecht der Eltern
aus Art. 6 Abs. 2 GG für begründet; siehe ebd.: 295 ff.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik