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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
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des ›Schulfriedens‹ gekommen wäre. Dass dieses Wissen das so störungs-
zentrierte Urteil nicht irritiert hat, erstaunt.
(4) Neben diesen Gruppen hat der Senat schließlich eine vierte Gruppe
ausgeblendet, die bei diesem Thema ein nicht unerhebliches Gewicht hat: die
Gruppe der muslimischen Eltern. Der Senat hätte an diesen Eltern nicht vor-
beigehen dürfen, denn er nimmt, wiederum als Maßstab aus dem ›badischen
Schulurteil‹, in Bezug, »dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Rege-
lungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schul-
traditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre
mehr oder weniger stark religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dür-
fen« (S. 302 f).
Eine dementsprechende Regionalisierung in der Problemlösung ist auch hier
Bestandteil des gemeinen deutschen Schulrechts, vgl. etwa Art. 6 Abs. 4 Nds.
Konkordat von 1965 (GVBl. S. 191), Art. 8 und 9 bayerisches Gesetz zur
Änderung der Volksschulgesetze (GVBl. 1968, 402). Der gemeinsame
Nenner der einschlägigen Vorschriften der Länder ist insoweit: Bei der
Auswahl der Lehrer soll auch auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler
Rücksicht genommen werden. Es handelt sich dabei um ein Urgestein aufge-
klärter Schulgesetzgebung, wie das Nassauer Schuledikt vom 29. März 1817
ausweist.28 Schon im ›badischen Schulurteil‹ fand dieses Schuledikt Beach-
tung.29
Mithin ist unausweichlich, dass muslimische Eltern Gewicht haben bei
der Diskussion über ein islamisches Kopftuch der Lehrerin mindestens dort,
wo sie massiert wohnen; und das sind in Deutschland viele Stadtteile, in
denen an dem nunmehr fast zwei Jahrhunderte alten religionsrechtlichen
Grundsatz des religiösen Lehrer-Schüler-Proporzes nicht vorübergegangen
werden darf.
a) Das sind vier klar unterscheidbare Elterngruppen, von weiteren möglichen
Unterschieden geringerer Güte abgesehen, und dementsprechend jedenfalls
vier unterschiedliche Richtungen des Eltern- und Schülerinteresses. In grund-
rechtlicher Betrachtung wird durch tatsächlichen Unterricht mit Kopftuch in
das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG von zur Gruppe (1) zählenden Eltern
eingegriffen; der Schutzbereich der Eltern der Gruppen (2) und (4) ist durch
das Verbot des Kopftuchs berührt, doch wird in das Recht der Eltern dann
eingegriffen, wenn eine bereits im Unterricht handelnde Lehrerin wegen ihres
Kopftuchs aus dem Unterricht entfernt wird. Die Eltern der Gruppe (3) haben
28 Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau v. 1817, Nr. 5, 47.
29 BVerfGE 41, 29, 52.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik