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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 212 -
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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ 212 des ›Schulfriedens‹ gekommen wäre. Dass dieses Wissen das so störungs- zentrierte Urteil nicht irritiert hat, erstaunt. (4) Neben diesen Gruppen hat der Senat schließlich eine vierte Gruppe ausgeblendet, die bei diesem Thema ein nicht unerhebliches Gewicht hat: die Gruppe der muslimischen Eltern. Der Senat hätte an diesen Eltern nicht vor- beigehen dürfen, denn er nimmt, wiederum als Maßstab aus dem ›badischen Schulurteil‹, in Bezug, »dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Rege- lungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schul- traditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger stark religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dür- fen« (S. 302 f). Eine dementsprechende Regionalisierung in der Problemlösung ist auch hier Bestandteil des gemeinen deutschen Schulrechts, vgl. etwa Art. 6 Abs. 4 Nds. Konkordat von 1965 (GVBl. S. 191), Art. 8 und 9 bayerisches Gesetz zur Änderung der Volksschulgesetze (GVBl. 1968, 402). Der gemeinsame Nenner der einschlägigen Vorschriften der Länder ist insoweit: Bei der Auswahl der Lehrer soll auch auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden. Es handelt sich dabei um ein Urgestein aufge- klärter Schulgesetzgebung, wie das Nassauer Schuledikt vom 29. März 1817 ausweist.28 Schon im ›badischen Schulurteil‹ fand dieses Schuledikt Beach- tung.29 Mithin ist unausweichlich, dass muslimische Eltern Gewicht haben bei der Diskussion über ein islamisches Kopftuch der Lehrerin mindestens dort, wo sie massiert wohnen; und das sind in Deutschland viele Stadtteile, in denen an dem nunmehr fast zwei Jahrhunderte alten religionsrechtlichen Grundsatz des religiösen Lehrer-Schüler-Proporzes nicht vorübergegangen werden darf. a) Das sind vier klar unterscheidbare Elterngruppen, von weiteren möglichen Unterschieden geringerer Güte abgesehen, und dementsprechend jedenfalls vier unterschiedliche Richtungen des Eltern- und Schülerinteresses. In grund- rechtlicher Betrachtung wird durch tatsächlichen Unterricht mit Kopftuch in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG von zur Gruppe (1) zählenden Eltern eingegriffen; der Schutzbereich der Eltern der Gruppen (2) und (4) ist durch das Verbot des Kopftuchs berührt, doch wird in das Recht der Eltern dann eingegriffen, wenn eine bereits im Unterricht handelnde Lehrerin wegen ihres Kopftuchs aus dem Unterricht entfernt wird. Die Eltern der Gruppe (3) haben 28 Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau v. 1817, Nr. 5, 47. 29 BVerfGE 41, 29, 52.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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