Seite - 214 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Bild der Seite - 214 -
Text der Seite - 214 -
ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
214
bei allen Lehrerinnen und Lehrern auftreten und bei allen gibt es in Form
einer Probezeit die Gelegenheit, sich über die Eignung einer Lehrkraft zu
vergewissern. Nach Ablauf der Probezeit bietet das Angestelltenverhältnis
leichtere und das Beamtenverhältnis schwerere Möglichkeiten, eine Lehrerin
aus dem Dienst zu entfernen, wenn denn auch eine Versetzung in eine andere
Klasse, in eine andere Schule oder eine andere Stadt keine Abhilfe schafft; je
nachdem, welche Maßnahme das verfassungskräftige Verhältnismäßigkeits-
prinzip einerseits nahelegt, andererseits erlaubt. Für ein generelles Urteil da-
hingehend, dass die negative Glaubensfreiheit gegenüber dem Glaubensrecht
einer Kopftuch tragenden Lehramtsbewerberin das stärkere Grundrecht ist,
gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte und dementsprechend auch keine
verfassungsrechtliche Grundlage.
c) Ein Rekurs der Eltern auf einen Symbolcharakter des Kopftuchs und damit
auf eine Parallele zum Kruzifix ginge fehl. Der Senat wehrt zu Recht die In-
einssetzung der staatlichen Anordnung, im Klassenzimmer ein Kruzifix zu be-
festigen, mit dem Unterricht durch eine Lehrerin, die ein Kopftuch trägt, ab
und führt die Möglichkeit an, den religiösen Aussagegehalt des Kopftuchs
differenziert zu erläutern (S. 305 f). Der Senat hat auch nicht vom BVerwG
die Klassifikation des Kopftuchs als ein Symbol übernommen. Gleichwohl
könne das Kopftuch »eine vergleichbare Wirkung entfalten« (S. 303). Es sei
dann eine »Art eines Symbols« (S. 304). Den Widerspruch zu seiner eigenen
Aussage, dass man den religiösen Aussagegehalt des Kopftuchs differenziert
erläutern könne, bemerkt der Senat nicht. So übernimmt eine Kammer des
erkennenden Senats30 aus dem Bremer Schulrecht die Identifikation des Kopf-
tuchs als ein Symbol ohne jede Einschränkung. Eine Unklarheit in der Senats-
entscheidung führt also dazu, für die Kammerentscheidung den bequemsten
Weg zu wählen. Aber gerade die Möglichkeit, den religiösen Aussagegehalt
des Kopftuchs differenziert zu erläutern, wie der Senat angeführt hat, unter-
scheidet das Kopftuch von einem Symbol. Ein religiöses Symbol lässt sich
nicht anders interpretieren als durch die Wiedergabe der Kernaussage der Re-
ligion, die durch das Symbol symbolisiert wird.31 Es hat eine objektive und
nicht vielfältig deutbare Aussage religiöser Wahrheit zum Inhalt und ist nicht
veränderbar durch subjektive Auffassungen in der Verwendung des Symbols.
Das zeigt der ›Schulkreuzbeschluss‹ des BVerfG. Deshalb ist es mit einem
symbolgleichen Begriff schlechthin unverträglich, auf einen objektiven Emp-
fängerhorizont zurückzugreifen, der »alle denkbaren Möglichkeiten, wie das
Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann« berücksichtigt (S. 305),
30 BVerfG v. 22.02.2006, BVerfGK 7, 320, 324.
31 Beispielhaft BVerfGE 93, 1; folgt man der Interpretation des Kreuzes durch die
abweichende Meinung zum ›Kruzifixurteil‹, verliert es den Charakter eines
Symbols.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik