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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 214 -
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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ 214 bei allen Lehrerinnen und Lehrern auftreten und bei allen gibt es in Form einer Probezeit die Gelegenheit, sich über die Eignung einer Lehrkraft zu vergewissern. Nach Ablauf der Probezeit bietet das Angestelltenverhältnis leichtere und das Beamtenverhältnis schwerere Möglichkeiten, eine Lehrerin aus dem Dienst zu entfernen, wenn denn auch eine Versetzung in eine andere Klasse, in eine andere Schule oder eine andere Stadt keine Abhilfe schafft; je nachdem, welche Maßnahme das verfassungskräftige Verhältnismäßigkeits- prinzip einerseits nahelegt, andererseits erlaubt. Für ein generelles Urteil da- hingehend, dass die negative Glaubensfreiheit gegenüber dem Glaubensrecht einer Kopftuch tragenden Lehramtsbewerberin das stärkere Grundrecht ist, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte und dementsprechend auch keine verfassungsrechtliche Grundlage. c) Ein Rekurs der Eltern auf einen Symbolcharakter des Kopftuchs und damit auf eine Parallele zum Kruzifix ginge fehl. Der Senat wehrt zu Recht die In- einssetzung der staatlichen Anordnung, im Klassenzimmer ein Kruzifix zu be- festigen, mit dem Unterricht durch eine Lehrerin, die ein Kopftuch trägt, ab und führt die Möglichkeit an, den religiösen Aussagegehalt des Kopftuchs differenziert zu erläutern (S. 305 f). Der Senat hat auch nicht vom BVerwG die Klassifikation des Kopftuchs als ein Symbol übernommen. Gleichwohl könne das Kopftuch »eine vergleichbare Wirkung entfalten« (S. 303). Es sei dann eine »Art eines Symbols« (S. 304). Den Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, dass man den religiösen Aussagegehalt des Kopftuchs differenziert erläutern könne, bemerkt der Senat nicht. So übernimmt eine Kammer des erkennenden Senats30 aus dem Bremer Schulrecht die Identifikation des Kopf- tuchs als ein Symbol ohne jede Einschränkung. Eine Unklarheit in der Senats- entscheidung führt also dazu, für die Kammerentscheidung den bequemsten Weg zu wählen. Aber gerade die Möglichkeit, den religiösen Aussagegehalt des Kopftuchs differenziert zu erläutern, wie der Senat angeführt hat, unter- scheidet das Kopftuch von einem Symbol. Ein religiöses Symbol lässt sich nicht anders interpretieren als durch die Wiedergabe der Kernaussage der Re- ligion, die durch das Symbol symbolisiert wird.31 Es hat eine objektive und nicht vielfältig deutbare Aussage religiöser Wahrheit zum Inhalt und ist nicht veränderbar durch subjektive Auffassungen in der Verwendung des Symbols. Das zeigt der ›Schulkreuzbeschluss‹ des BVerfG. Deshalb ist es mit einem symbolgleichen Begriff schlechthin unverträglich, auf einen objektiven Emp- fängerhorizont zurückzugreifen, der »alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann« berücksichtigt (S. 305), 30 BVerfG v. 22.02.2006, BVerfGK 7, 320, 324. 31 Beispielhaft BVerfGE 93, 1; folgt man der Interpretation des Kreuzes durch die abweichende Meinung zum ›Kruzifixurteil‹, verliert es den Charakter eines Symbols.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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