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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
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Eigenschaften vorliegen, notwendigerweise die individuelle Zugangsweise
zur Folge hat. Das Problem entsteht erst, wenn der Gesetzgeber subjektive,
hier eignungsausschließende, Eigenschaften als Einstellungsvoraussetzungen
nicht nur festschreibt sondern auch generell bestimmten Personengruppen
zuschreibt.
So heißt es in Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz:36
»Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von
einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine
Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule
(§ 2) überzeugend erfüllen zu können«.
Das Gesetz oktroyiert der Einstellungsbehörde unbehebbare Zweifel an der
Eignung für den Unterricht. Art. 33 Abs. 2 GG verleiht der Lehramtsbewer-
berin aber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass ihre Eignung qua
Person umfassend geprüft wird, auch unter Einbeziehung aller Tatsachen,
etwa dass die Bewerberin genuin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
also von Kindesbeinen an in Deutschland sozialisiert worden ist; dass sie im
Referendariat zu Bedenken wegen ihres Kopftuchs keinen Anlass gegeben
hat; dass sie auf ansprechende Art Schülern das Tragen des Kopftuchs erklärt
hat usw. Die Feststellung der Eignung einer Bewerberin als Lehrkraft umfasst
Anforderungen für einen Unterricht über die fachspezifischen Benotungen
hinaus. Zweifel gehen zu Lasten der Bewerberin. Aber es müssen Zweifel in
der Person selbst sein; nur diese Betrachtungsweise wird dem Individualrecht
aus Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Es kann sonach mit diesem grundrechts-
gleichen Recht nicht vereinbar sein, wenn einer Kopftuch tragenden Bewer-
berin ohne Ansehen der Person Eigenschaften beigelegt werden, die sie für
das Lehramt disqualifizieren und die hier vor Augen stehende Bewerberin-
nengruppe diskriminieren. Dass diese generelle Betrachtungsweise grund-
rechtswidrig ist, ergibt sich schon daraus, dass, wie hier mehrfach hervor-
gehoben, der Senat feststellt, das Tragen des Kopftuchs einer Lehrerin auch in
der Schule unter den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG fällt (S. 298).
Die Zweifel, die das Land Niedersachsen zum Gesetz erhoben hat,
scheitern am Erfordernis der Individualprüfung. Sofern Unterrichtsbesuche
und darüber hinaus die Referendarzeit insgesamt keinen Zweifel daran zu er-
wecken vermocht haben, dass die Bewerberin den Anforderungen einer Leh-
rerin genügt, geraten die Zweifel des Gesetzes zu einer Fiktion, die schon als
solche vor Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bestand haben kann. § 2 des Nieder-
sächsischen Schulgesetzes definiert den Bildungsauftrag und zwar in einer im
36 GVBl. 1998, 137.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik