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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN
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Schulrecht der Länder sonst unübertroffen differenzierten Weise: Nach
§ 2 Abs. 2 Satz 3 sollen die Schüler
»fähig werden […], die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu
lassen […], religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten […], ihre Be-
ziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der So-
lidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten,
[…], Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen […]«.
Auf Grund dieses Bildungsauftrags erscheint es geradezu abwegig, einer
Kopftuch tragenden Lehrerin, gegen die keine in ihrer Person begründeten
Einwendungen bestehen, die Erteilung des Unterrichts an einer niedersächsi-
schen Schule zu verwehren (Kritik bei Anger 2005: 59 ff).
Es gibt eine andere Variante der Gesetzgebung. § 38 Abs. 2 SchulG BW37
lautet:
»Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Abs. 2 Satz 1 dürfen in der Schule keine
politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen ab-
geben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Lehrern
oder politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu
stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder
Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde,
die Gleichberechtigung der Menschen nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder
die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt«.
Entscheidend ist die Zuspitzung der Ablehnungsnorm in Satz 2: Es geht um
»ein äußeres Verhalten, welches bei Schülern und Eltern den Eindruck her-
vorrufen kann, dass […]«
Anders als in Niedersachsen, wo der Staat auf Grund eigenen Urteils das
Procedere kurzschließt, blickt hier der Staat von Gesetzes wegen gleichsam
ungerührt auf eine Szene, die von der bloßen Möglichkeit subjektiver Ein-
drücke von Schülern oder Eltern, also auch hier von Mutmaßungen, be-
herrscht wird. Ein Bemühen um die Neutralität des Staates, um einen
Ausgleich oder um einen »für alle zumutbaren Kompromiss« (BVerfGE oben
unter 3.a) ist für den Gesetzgeber kein Thema. Der Rückzug des Staates von
jeder ihm durch das BVerfG aufgetragenen Bemühung um einen Ausgleich ist
vollkommen, und dies auf Grund eines möglichen »Eindrucks« von Eltern
oder Schülern über die Verfassungstreue von Lehramtsbewerberinnen, die
ihnen völlig unbekannt sind, also nur auf Grund eines Vorurteils gewonnen
werden können. Diese Verkennung der Pflichten des Staates nach Art. 33
37 GVBl. 2004, 178.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik