Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Recht und Politik
Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 217 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 217 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Bild der Seite - 217 -

Bild der Seite - 217 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Text der Seite - 217 -

DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN 217 Schulrecht der Länder sonst unübertroffen differenzierten Weise: Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 sollen die Schüler »fähig werden […], die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen […], religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten […], ihre Be- ziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der So- lidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten, […], Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen […]«. Auf Grund dieses Bildungsauftrags erscheint es geradezu abwegig, einer Kopftuch tragenden Lehrerin, gegen die keine in ihrer Person begründeten Einwendungen bestehen, die Erteilung des Unterrichts an einer niedersächsi- schen Schule zu verwehren (Kritik bei Anger 2005: 59 ff). Es gibt eine andere Variante der Gesetzgebung. § 38 Abs. 2 SchulG BW37 lautet: »Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Abs. 2 Satz 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen ab- geben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Lehrern oder politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt«. Entscheidend ist die Zuspitzung der Ablehnungsnorm in Satz 2: Es geht um »ein äußeres Verhalten, welches bei Schülern und Eltern den Eindruck her- vorrufen kann, dass […]« Anders als in Niedersachsen, wo der Staat auf Grund eigenen Urteils das Procedere kurzschließt, blickt hier der Staat von Gesetzes wegen gleichsam ungerührt auf eine Szene, die von der bloßen Möglichkeit subjektiver Ein- drücke von Schülern oder Eltern, also auch hier von Mutmaßungen, be- herrscht wird. Ein Bemühen um die Neutralität des Staates, um einen Ausgleich oder um einen »für alle zumutbaren Kompromiss« (BVerfGE oben unter 3.a) ist für den Gesetzgeber kein Thema. Der Rückzug des Staates von jeder ihm durch das BVerfG aufgetragenen Bemühung um einen Ausgleich ist vollkommen, und dies auf Grund eines möglichen »Eindrucks« von Eltern oder Schülern über die Verfassungstreue von Lehramtsbewerberinnen, die ihnen völlig unbekannt sind, also nur auf Grund eines Vorurteils gewonnen werden können. Diese Verkennung der Pflichten des Staates nach Art. 33 37 GVBl. 2004, 178.
zurück zum  Buch Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz"
Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Der Stoff, aus dem Konflikte sind