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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN
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Organe« der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtspre-
chung; Abs. 3 gibt die spezifische Differenz der den drei Gewalten zuge-
wiesenen Macht wieder. Also hat auch die Exekutive unverzichtbare Kom-
petenzen, die sie in eigener unmittelbar im GG begründeten Verantwortung
ausübt.38 Dazu gehört insbesondere das Recht der Personalauswahl. Die Re-
gierung ist dem Parlament umfassend für ihr Regierungs- wie Verwaltungs-
handeln verantwortlich. Dieser Verantwortung kann sie nur gerecht werden,
wenn sie das uneingeschränkte Recht und damit die Freiheit zur best-
möglichen Personalauswahl innehat. Diese Kompetenz ist Teil des Kernbe-
reichs exekutiver Verantwortung. »Der Kernbestand der verschiedenen Ge-
walten ist unveränderbar«.39 Der Gesetzesvorbehalt reicht nur soweit, wie das
die einschlägigen Normen vorsehen (Jarass/Pieroth: Art. 20, Rn. 26);
Art. 33 Abs. 2 GG steht funktionell – worauf es hier ankommt – außerhalb
des Gesetzesvorbehalts.
Abweichende Vorschriften gelten der Personalauswahl durch einen förm-
lichen Wahlakt, etwa bei Richtern an höchsten Gerichten (z.B. Art. 94 Abs.1,
Art. 95 Abs. 2 GG), oder der durch Gesetz geregelten Wahl kommunaler Spit-
zenbeamter. Unberührt bleibt, wie oben unter 5.a) dargelegt, auch das Recht
der Normierung von Einstellungs- und Anstellungsvorschriften nach all-
gemeinen und objektiven klar umrissenen, unausdeutbaren Merkmalen (z.B.
deutsche Staatsangehörigkeit; Ausbildung, Examensnoten). Wo immer der
Gesetzgeber Merkmale, die objektiver Beurteilung zugänglich sind, für not-
wendig hält, hat er im Rahmen des Willkürverbots das Recht, solche Merk-
male zu beschließen. Wer das Kopftuch als Ausgangspunkt der generellen
Beurteilung einer bestimmten Personengruppe auf ihre Eignung für ein öf-
fentliches Amt wählt, bringt es mit der Person selbst in einen Zusammenhang,
der eine individuelle Beurteilung der Person ausschließt und verletzt das
Recht des exekutiven Eigenbereichs auf die Auswahl der geeigneten Be-
werber.
6. Die Alternative im leitenden Gesichtspunkt
a) Dem Senat konnte das im ›badischen Schulurteil‹ leitende Prinzip der Kon-
kordanz in seinem integrativen Gewicht nicht entgangen sein. Es ist identisch
mit dem heute auch bei vielfältigem Streit insoweit das Feld beherrschenden
Begriff der ›Integration‹ (umfassend und grundlegend Hufen 1994: 115; eben-
so im »Nationale[n] Integrationsplan« der Bundesregierung 200740). Ein ver-
38 BVerfGE 49, 89, 125.
39 BVerfG v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1, 15.
40 Siehe »Der Nationale Integrationsplan«(Fn 3). Dort findet allerdings, worauf
oben schon hingewiesen wurde, weder »im Beitrag der Länder zum nationalen
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik