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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 219 -
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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN 219 Organe« der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtspre- chung; Abs. 3 gibt die spezifische Differenz der den drei Gewalten zuge- wiesenen Macht wieder. Also hat auch die Exekutive unverzichtbare Kom- petenzen, die sie in eigener unmittelbar im GG begründeten Verantwortung ausübt.38 Dazu gehört insbesondere das Recht der Personalauswahl. Die Re- gierung ist dem Parlament umfassend für ihr Regierungs- wie Verwaltungs- handeln verantwortlich. Dieser Verantwortung kann sie nur gerecht werden, wenn sie das uneingeschränkte Recht und damit die Freiheit zur best- möglichen Personalauswahl innehat. Diese Kompetenz ist Teil des Kernbe- reichs exekutiver Verantwortung. »Der Kernbestand der verschiedenen Ge- walten ist unveränderbar«.39 Der Gesetzesvorbehalt reicht nur soweit, wie das die einschlägigen Normen vorsehen (Jarass/Pieroth: Art. 20, Rn. 26); Art. 33 Abs. 2 GG steht funktionell – worauf es hier ankommt – außerhalb des Gesetzesvorbehalts. Abweichende Vorschriften gelten der Personalauswahl durch einen förm- lichen Wahlakt, etwa bei Richtern an höchsten Gerichten (z.B. Art. 94 Abs.1, Art. 95 Abs. 2 GG), oder der durch Gesetz geregelten Wahl kommunaler Spit- zenbeamter. Unberührt bleibt, wie oben unter 5.a) dargelegt, auch das Recht der Normierung von Einstellungs- und Anstellungsvorschriften nach all- gemeinen und objektiven klar umrissenen, unausdeutbaren Merkmalen (z.B. deutsche Staatsangehörigkeit; Ausbildung, Examensnoten). Wo immer der Gesetzgeber Merkmale, die objektiver Beurteilung zugänglich sind, für not- wendig hält, hat er im Rahmen des Willkürverbots das Recht, solche Merk- male zu beschließen. Wer das Kopftuch als Ausgangspunkt der generellen Beurteilung einer bestimmten Personengruppe auf ihre Eignung für ein öf- fentliches Amt wählt, bringt es mit der Person selbst in einen Zusammenhang, der eine individuelle Beurteilung der Person ausschließt und verletzt das Recht des exekutiven Eigenbereichs auf die Auswahl der geeigneten Be- werber. 6. Die Alternative im leitenden Gesichtspunkt a) Dem Senat konnte das im ›badischen Schulurteil‹ leitende Prinzip der Kon- kordanz in seinem integrativen Gewicht nicht entgangen sein. Es ist identisch mit dem heute auch bei vielfältigem Streit insoweit das Feld beherrschenden Begriff der ›Integration‹ (umfassend und grundlegend Hufen 1994: 115; eben- so im »Nationale[n] Integrationsplan« der Bundesregierung 200740). Ein ver- 38 BVerfGE 49, 89, 125. 39 BVerfG v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1, 15. 40 Siehe »Der Nationale Integrationsplan«(Fn 3). Dort findet allerdings, worauf oben schon hingewiesen wurde, weder »im Beitrag der Länder zum nationalen
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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