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KOPFTUCHTRAGEN IM WIDERSPRUCH ZUM ERZIEHUNGSZIEL ›GLEICHBERECHTIGUNG‹?
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nünftige staatliche Entscheidung zum Kopftuch ist deshalb zu wissen, ob ein
Kopftuch ein Symbol ist, und, wenn dies der Fall ist, zu klären, welche Wir-
kungen ein Kopftuch als Symbol haben kann.
Jeder Gegenstand kann zum Symbol werden
Symbole bezeichnen etwas. Das Wahrnehmbare – z.B. ein Schriftzeichen
oder ein Gegenstand – verweist auf etwas nicht unmittelbar Wahrnehmbares –
z.B. eine Idee oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (Helle 1989: 713 f).
Nach der Terminologie von Ferdinand de Saussure verweist ein Zeichen als
›Signifikant‹ auf ein ›Signifikat‹, das heißt auf eine Vorstellung von etwas,
das außerhalb des Zeichens liegt (de Saussure 1967: 78 f). Wie jeder Gegen-
stand eignen sich auch Kleidung, Haar- und Barttracht zum Symbol (Lutz
1999: 48 f; König 1967). So wurde z.B. die phrygische Mütze zum Erken-
nungszeichen der Jakobiner in der Französischen Revolution und die deut-
schen Demokraten trugen bei der Revolution von 1848 Zylinder mit schwarz-
rot-goldenen Kokarden.
Symbole haben keinen eindeutigen Sinngehalt. Die Person, die das
Symbol verwendet, gibt mit dem Gegenstand nur ein Deutungsangebot ab,
das die Adressatin annehmen oder auch ignorieren kann. In der Semiotik wird
angenommen, dass in der Kommunikation die Vorstellung der Senderin – das
›Signifikat‹ – bei dieser bleibt und von der Empfängerin zu dem kommuni-
zierten ›Signifikanten‹ neu hinzugedacht werden muss, um diesen zum
Zeichen zu machen. Dieser Vorgang führt dazu, dass die Vorstellung der Sen-
derin – hier also der Trägerin des Kopftuchs – von der Vorstellung der Emp-
fängerin abweichen kann (Rafi 2004: 80). Denkbar ist auch, dass eine Träge-
rin das Kopftuch nur als Kleidungsstück verwendet und die Betrachterin das
Kopftuch dennoch als Symbol versteht.
Dem Kopftuch einer Muslimin werden in Deutschland von den
Trägerinnen selbst und den Betrachtenden zahlreiche unterschiedliche
Bedeutungen zugewiesen. Auf diese Bedeutungsvielfalt hat das Bundesver-
fassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil zu Fereshta Ludin 2003 hinge-
wiesen, ohne sich für eine Bedeutung zu entscheiden.5 Einige Trägerinnen
geben zum Beispiel an, dass sie das Kopftuch nicht als nach außen gerichtete
Aussage verstehen, sondern als Teil ihrer Überzeugung und Befolgung einer
religiösen Pflicht (Oestreich 2004: 46). Dagegen wird in der öffentlichen
Diskussion mehrheitlich davon ausgegangen, dass Musliminnen mit dem
Tragen eines Kopftuchs ihre religiöse Zugehörigkeit demonstrieren (Karakaş-
oğlu-Aydin 1998: 456). Ähnliche Unterschiede zeigen sich bei der ge-
5 BVerfG v. 24.09.2003, NJW 2003, 3111, 3114. Zur Darstellung und Kritik an
diesem Urteil im Einzelnen siehe auch Berghahn, Mahrenholz und Sacksofsky
in diesem Band.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik