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KIRSTEN WIESE
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fluss auf die Entwicklung der Kinder nehmen. Für denkbar – wenngleich
kaum wahrscheinlich – halte ich deshalb, dass die deutlich als Muslimin er-
kennbare Lehrerin mit dem Kopftuch für einzelne Schüler und Schülerinnen
den Islam als befolgungswürdig ausweist. Wahrscheinlicher dagegen ist es,
dass das Kopftuch einer Lehrerin von muslimischen Mädchen, aber auch von
deren Brüdern12 und Vätern als das erwünschte Erscheinungsbild einer Musli-
min verstanden wird. Damit kann Druck auf die Schülerinnen ausgeübt wer-
den, diesem muslimischen Erscheinungsbild zu entsprechen. Das kann vor
allem muslimische Mädchen negativ treffen, die ohnehin Probleme haben,
sich gegen ihre traditionsverhafteten Familien zu behaupten (Kelek 2006:
65).13 In den weiteren Ausführungen werde ich mich auf diese mögliche ge-
schlechtsspezifische Bedeutung und Wirkung des Kopftuchs beschränken.
Der Staat stellt die Bedeutung des Kopftuchs fest
Das Kopftuch einer Lehrerin kann also – das liegt jedenfalls im Spektrum
möglicher Bedeutungen – von Schülern und Schülerinnen als Symbol für ein
Frauen benachteiligendes Geschlechterverhältnis im Islam wahrgenommen
werden. Weil staatliche Schulen gehalten sind, Geschlechtergleichberechti-
gung als Erziehungsziel zu vermitteln,14 kann dem Dienstherrn eine solche
mögliche Wahrnehmung des Kopftuchs nicht egal sein. Ebenso denkbar ist es
aber, dass die Trägerin mit dem Kopftuch keinerlei Aussage übermitteln will
oder dass sie das Kopftuch als Zeichen weiblicher Emanzipation versteht. Bei
einer solchen Funktion des Kopftuchs liegt kein Widerspruch zum Verfas-
sungswert der Geschlechtergleichberechtigung vor. Der Dienstherr hätte dann
keinerlei Rechtfertigung, gegen das Kopftuch der Lehrerin vorzugehen. Für
das staatliche Handeln im Fall einer Kopftuch tragenden Lehrerin ist also
zentral, auf wessen Sichtweise es ankommt. Die maßgebliche Perspektive ist
– so mein Vorschlag – von der Stufe der Grundrechtsprüfung abhängig. Für
die Frage, ob das Kopftuch in den Schutzbereich der Religionsfreiheit oder in
den eines anderen Grundrechts fällt, ist das Selbstverständnis der Trägerin
entscheidend. Denn die Auslegung der Religionsfreiheit muss sich maßgeb-
lich am Selbstverständnis der Grundrechtsträgerinnen orientieren: Derjenige,
der von Grundrechts wegen frei sein soll, muss selbst über das Was und Wie
des Gebrauchs seiner Freiheit bestimmen können (Morlok 1993: 393). Dage-
12 Siehe auch die von Necla Kelek interviewte Derya, die angibt, mit dem Kopf-
tuchtragen angefangen zu haben, als sie acht oder neun Jahre alt war, weil ihr
Bruder es wollte; siehe Kelek 2002: 110.
13 Kelek hält die Folgen, die das Kopftuch als Symbol für die Rolle der jungen
Frauen hat, die sich in der Pubertät in einem für ihre Persönlichkeitsentwicklung
wichtigem Ablösungsprozess befinden, für fatal; siehe Kelek 2006.
14 Eine solche verfassungsrechtliche Pflicht ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 i.V.m.
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik