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CHRISTIAN HENKES/SASCHA KNEIP
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Sport‹ des baden-württembergischen Landtages, 12.03.2004: 91). Die Mög-
lichkeit unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen drohe, so Ateş, zu
einer Verletzung des Gleichheitsgebots zu führen, da es nun in einem Land
möglich würde, mit Kopftuch zu unterrichten, in einem anderen jedoch nicht.
Ähnlich verwundert zeigten sich in der gleichen Anhörung auch der Pro-
zessvertreter des Landes Baden-Württemberg (und heutige Verfassungsrich-
ter) Ferdinand Kirchhof sowie der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolf-
gang Böckenförde.4
Überraschend ist es in der Tat, dass das BVerfG zunächst dem Gesetz-
geber den Ausgleich von Grundrechtspositionen und Verfassungsgütern zu-
gewiesen hat, statt diese Frage selbst zu entscheiden. Ob dies aus tatsächlicher
Überzeugung geschehen ist, aus Angst vor Proteststürmen wie seinerzeit nach
der ›Kruzifix-Entscheidung‹ oder schlicht deswegen, weil die knappe 5:3-
Mehrheit im Gericht nur auf diese Weise zu erlangen war, kann hier da-
hingestellt bleiben. Fest steht jedenfalls, dass das Gericht gute Gründe für den
Verweis der Frage an den Gesetzgeber anführen konnte: So betonten die
Karlsruher Richterinnen und Richter zum einen, dass eine Antwort auf ge-
wandelte gesellschaftliche Verhältnisse nicht von Exekutive oder Gerichten
zu geben sei, sondern zunächst von den demokratisch hierzu legitimierten
(Landes-)Gesetzgebern. Der Grundsatz des Parlamentsvorbehalts verlange,
dass der Gesetzgeber von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch mache.
Ja, mehr noch: Er sei sogar verpflichtet, »die Schranken der widerstreitenden
Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche
Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist« (BVerfGE
108, 282: 311). Zum anderen betonte das BVerfG die zentrale Rolle der
öffentlichen Debatte: Der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten
sei deshalb dem Parlament vorbehalten, damit sichergestellt sei,
»dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das
der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten,
und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechts-
eingriffen in öffentlicher Debatte zu klären« (ebd.: 312).5
Mit anderen Worten: Das BVerfG erhoffte sich von der parlamentarischen
Behandlung des Themas eine höhere Legitimität, Qualität und Zurechenbar-
keit der zu treffenden Entscheidung.
Dies lenkt den Blick auf die zentralen Arenen, in denen der ›Konfliktstoff
Kopftuch‹ im Nachgang der Verfassungsgerichtsentscheidung verhandelt
worden ist: die Gesetzgebungsverfahren in den Landesparlamenten. Die dor-
4 Protokoll des ›Ausschusses für Schule, Jugend und Sport‹ des baden-württem-
bergischen Landtages, 12.03.2004: 63 und 80.
5 Siehe hierzu auch Hassemer 2004: 26 ff.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik