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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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CHRISTIAN HENKES/SASCHA KNEIP 250 Sport‹ des baden-württembergischen Landtages, 12.03.2004: 91). Die Mög- lichkeit unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen drohe, so Ateş, zu einer Verletzung des Gleichheitsgebots zu führen, da es nun in einem Land möglich würde, mit Kopftuch zu unterrichten, in einem anderen jedoch nicht. Ähnlich verwundert zeigten sich in der gleichen Anhörung auch der Pro- zessvertreter des Landes Baden-Württemberg (und heutige Verfassungsrich- ter) Ferdinand Kirchhof sowie der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolf- gang Böckenförde.4 Überraschend ist es in der Tat, dass das BVerfG zunächst dem Gesetz- geber den Ausgleich von Grundrechtspositionen und Verfassungsgütern zu- gewiesen hat, statt diese Frage selbst zu entscheiden. Ob dies aus tatsächlicher Überzeugung geschehen ist, aus Angst vor Proteststürmen wie seinerzeit nach der ›Kruzifix-Entscheidung‹ oder schlicht deswegen, weil die knappe 5:3- Mehrheit im Gericht nur auf diese Weise zu erlangen war, kann hier da- hingestellt bleiben. Fest steht jedenfalls, dass das Gericht gute Gründe für den Verweis der Frage an den Gesetzgeber anführen konnte: So betonten die Karlsruher Richterinnen und Richter zum einen, dass eine Antwort auf ge- wandelte gesellschaftliche Verhältnisse nicht von Exekutive oder Gerichten zu geben sei, sondern zunächst von den demokratisch hierzu legitimierten (Landes-)Gesetzgebern. Der Grundsatz des Parlamentsvorbehalts verlange, dass der Gesetzgeber von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch mache. Ja, mehr noch: Er sei sogar verpflichtet, »die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist« (BVerfGE 108, 282: 311). Zum anderen betonte das BVerfG die zentrale Rolle der öffentlichen Debatte: Der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten sei deshalb dem Parlament vorbehalten, damit sichergestellt sei, »dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechts- eingriffen in öffentlicher Debatte zu klären« (ebd.: 312).5 Mit anderen Worten: Das BVerfG erhoffte sich von der parlamentarischen Behandlung des Themas eine höhere Legitimität, Qualität und Zurechenbar- keit der zu treffenden Entscheidung. Dies lenkt den Blick auf die zentralen Arenen, in denen der ›Konfliktstoff Kopftuch‹ im Nachgang der Verfassungsgerichtsentscheidung verhandelt worden ist: die Gesetzgebungsverfahren in den Landesparlamenten. Die dor- 4 Protokoll des ›Ausschusses für Schule, Jugend und Sport‹ des baden-württem- bergischen Landtages, 12.03.2004: 63 und 80. 5 Siehe hierzu auch Hassemer 2004: 26 ff.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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