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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 259 -
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DIE PLENARDEBATTEN UM DAS KOPFTUCH IN DEN DEUTSCHEN LANDESPARLAMENTEN 259 Württemberg und Nordrhein-Westfalen –, nach denen die Darstellung »christ- licher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen« dem Erziehungsauftrag der Schulen entspricht. Ähnlich war auch der Text im rheinland-pfälzischen Antrag der CDU-Fraktion formuliert. In Hessen ist bei einer Entscheidung über ein Verbot religiöser Symbole »der christlich und hu- manistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemes- sen Rechnung zu tragen«. Eine entsprechende Formulierung im niedersäch- sischen Antrag wurde – wie bereits erwähnt – nach den Ausschussberatungen durch eine Formulierung ersetzt, die nur auf den Erziehungsauftrag der Schu- le verweist und auf den ersten Blick religiös ›neutral‹ erscheint. Allerdings wird in § 2 des Schulgesetzes – dort ist der Erziehungsauftrag formuliert – als Erstes das Christentum als Grundlage der schulischen Erziehung genannt. Wie die Plenardebatte am 28.04.2004 zeigte,19 war die Interpretation dieser von CDU, SPD und FDP gemeinsam verabschiedeten Änderung zwischen den Parteien umstritten: Während die SPD alle Religionen gleich behandeln wollte, sah die CDU darin die Möglichkeit, christliche Symbole generell zuzulassen, das Kopftuch aber gleichzeitig zu verbieten. Auch im bremischen Fall sind sich die Akteure uneinig über die Auslegung des an sich ›neutral‹ formulierten Gesetzestexts.20 Zumindest der SPD-Bildungssenator als auch die CDU-Fraktion bekundeten ihren Willen, bei der Behandlung von Kopf- tuch und Kreuz unterschiedlich zu verfahren. Als religiös ›neutral‹ können damit nur die Gesetze in Berlin und Bremen gelten. Niedersachsen kann wegen des Verweises auf das Christentum als eine Grundlage des Bildungsauftrags nicht hierzu gezählt werden. In allen anderen Gesetzen ist eine dezidierte Ausnahme für christliche (und jüdische21) religiöse Symbole vorgesehen. Allerdings werden in den Gesetzen die Sym- bole nicht als solche benannt, sondern als ›Bekundung‹ oder ›Darstellung‹ christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte umschrieben, um diese dann als mit der Neutralität des Landes, der Landesverfassung oder dem Schulgesetz vereinbar bezeichnen zu können. Dass eine ungleiche Behand- lung unterschiedlicher Religionen das erklärte Ziel einiger politischer Akteure war, zeigen die Plenardebatten. 19 NI PlPr. 15/31: 3288 (um bei den Belegnachweisen die Plenarprotokolle zu un- terscheiden, werden die jeweiligen Bundesländer-Kürzel (siehe Tabelle 1) vor- angestellt (z.B. NI PlPr 15/31 für das niedersächsische Plenarprotokoll der 31. Sitzung der 15. Legislaturperiode). 20 HB PlPr. 16/43: 2693. 21 Die Nennung des Judentums erfolgt nicht in den Gesetzestexten selbst, sondern mitunter in den Begründungen oder während der Plenardebatten. Böswillig lässt sich sagen, dass das Präfix ›christlich‹ nach Auffassung der CDU beliebig mit ›jüdisch‹, ›humanistisch‹, ›abendländisch‹ oder einer Kombination ergänzt wer- den kann.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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