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DIE PLENARDEBATTEN UM DAS KOPFTUCH IN DEN DEUTSCHEN LANDESPARLAMENTEN
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Württemberg und Nordrhein-Westfalen –, nach denen die Darstellung »christ-
licher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen« dem
Erziehungsauftrag der Schulen entspricht. Ähnlich war auch der Text im
rheinland-pfälzischen Antrag der CDU-Fraktion formuliert. In Hessen ist bei
einer Entscheidung über ein Verbot religiöser Symbole »der christlich und hu-
manistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemes-
sen Rechnung zu tragen«. Eine entsprechende Formulierung im niedersäch-
sischen Antrag wurde – wie bereits erwähnt – nach den Ausschussberatungen
durch eine Formulierung ersetzt, die nur auf den Erziehungsauftrag der Schu-
le verweist und auf den ersten Blick religiös ›neutral‹ erscheint. Allerdings
wird in § 2 des Schulgesetzes – dort ist der Erziehungsauftrag formuliert – als
Erstes das Christentum als Grundlage der schulischen Erziehung genannt.
Wie die Plenardebatte am 28.04.2004 zeigte,19 war die Interpretation dieser
von CDU, SPD und FDP gemeinsam verabschiedeten Änderung zwischen
den Parteien umstritten: Während die SPD alle Religionen gleich behandeln
wollte, sah die CDU darin die Möglichkeit, christliche Symbole generell
zuzulassen, das Kopftuch aber gleichzeitig zu verbieten. Auch im bremischen
Fall sind sich die Akteure uneinig über die Auslegung des an sich ›neutral‹
formulierten Gesetzestexts.20 Zumindest der SPD-Bildungssenator als auch
die CDU-Fraktion bekundeten ihren Willen, bei der Behandlung von Kopf-
tuch und Kreuz unterschiedlich zu verfahren.
Als religiös ›neutral‹ können damit nur die Gesetze in Berlin und Bremen
gelten. Niedersachsen kann wegen des Verweises auf das Christentum als
eine Grundlage des Bildungsauftrags nicht hierzu gezählt werden. In allen
anderen Gesetzen ist eine dezidierte Ausnahme für christliche (und jüdische21)
religiöse Symbole vorgesehen. Allerdings werden in den Gesetzen die Sym-
bole nicht als solche benannt, sondern als ›Bekundung‹ oder ›Darstellung‹
christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte umschrieben, um diese
dann als mit der Neutralität des Landes, der Landesverfassung oder dem
Schulgesetz vereinbar bezeichnen zu können. Dass eine ungleiche Behand-
lung unterschiedlicher Religionen das erklärte Ziel einiger politischer Akteure
war, zeigen die Plenardebatten.
19 NI PlPr. 15/31: 3288 (um bei den Belegnachweisen die Plenarprotokolle zu un-
terscheiden, werden die jeweiligen Bundesländer-Kürzel (siehe Tabelle 1) vor-
angestellt (z.B. NI PlPr 15/31 für das niedersächsische Plenarprotokoll der 31.
Sitzung der 15. Legislaturperiode).
20 HB PlPr. 16/43: 2693.
21 Die Nennung des Judentums erfolgt nicht in den Gesetzestexten selbst, sondern
mitunter in den Begründungen oder während der Plenardebatten. Böswillig lässt
sich sagen, dass das Präfix ›christlich‹ nach Auffassung der CDU beliebig mit
›jüdisch‹, ›humanistisch‹, ›abendländisch‹ oder einer Kombination ergänzt wer-
den kann.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik