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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 276 -
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UTE SACKSOFSKY 276 Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke zu tragen«. Die überwiegende Anzahl der Länder verbietet hingegen religiöse Symbole und Kleidungsstücke, die den Eindruck hervorrufen können, dass die Lehr- kraft gegen bestimmte Verfassungswerte auftrete. In diesem Sinne normiert § 86 Abs. 3 Satz 1 und 2 Hess. SchulG: »Zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren […]. Ins- besondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschau- lichen Frieden in der Schule zu gefährden«.4 Zum zweiten privilegieren einige Länder ausdrücklich christlich-abendlän- dische Symbole. Beispielhaft sei wiederum die hessische Regelung im Schul- gesetz genannt: »Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzun- gen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abend- ländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen«.5 4 § 38 Abs. 2 des ›Baden-Württembergischen Schulgesetzes‹ und § 57 Abs. 4 des ›Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen‹ enthalten übereinstimmende Regelungen unter zusätzlicher Nennung von Verfassungswerten: »[…] Insbe- sondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf- tritt«. Ähnliche Verbote werden in Art. 59 Abs. 2 S. 3 des ›Gesetz[es] über das bayerische Erziehungs- und Unterrichtswesen‹, § 59b Abs. 4 ›Bremisches Schulgesetz‹ und § 1 Abs. 2 a ›Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saar- land‹ ausgesprochen. 5 In ähnlicher Form halten wiederum übereinstimmend und in expliziter Form § 38 Abs. 2 BW SchulG und § 57 Abs. 4 NRW SchulG fest: »Die Wahrneh- mung des Erziehungsauftrages [der Verfassung des Landes Baden-Württem- berg/des Landes Nordrhein-Westfalen; Anmerkung der Verfasserin] und die ent- sprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kultur- werte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1«. In Bayern werden christlich-abendländische Symbole schon gar nicht von dem Verbotsgesetz umfasst. Verboten sind nach § 59 Abs. 2 Satz 3 des ›Gesetz[es] über das bayerische Erziehungs- und Unterrichtswesen‹ nur solche Symbole oder Kleidungsstücke, die bei den »Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfas- sungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließ- lich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht verein- bar« sind. Im Saarland ist der Verbotsnorm der Satz »Die Schule unterrichtet und erzieht die Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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