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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN
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Als religiös ›neutral‹ können einzig die Verbotsregelungen in Berlin und Bre-
men6 gelten.7
Zum dritten unterscheiden sich die Länder in der Reichweite der Verbote.
Während die meisten Länder lediglich Anordnungen für Lehrkräfte treffen,
hat Hessen – ebenso wie Berlin – das Verbot auf alle Beamten erstreckt.8
Fraglich ist, ob und inwieweit diese Gesetze die verfassungsrechtlichen
Anforderungen erfüllen.9 Dies soll vor allem anhand der hessischen Situation
erörtert werden. Hierfür sind vor allem zwei Gründe ausschlaggebend. Ers-
tens wirft das Hessische Gesetz alle relevanten Fragen auf, da es den stärksten
Eingriff in die Glaubensfreiheit von Muslimen darstellt. Zweitens ist die hes-
sische Situation von besonderem Interesse, weil die Entscheidung des Hessi-
schen Staatsgerichtshofs (StGH) nicht nur die jüngste Entscheidung eines
obersten Landesgerichts darstellt, sondern auch den juristischen Streit um das
Kopftuch, wie schon die drei abweichenden Meinungen zeigen, besonders gut
exemplifiziert.
Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren
Das hessische Kopftuchverbot geht auf einen Entwurf der CDU-Fraktion zu-
rück. Es firmiert unter der Bezeichnung ›Gesetz zur Sicherung der staatlichen
anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kultur-
werte« beigestellt; siehe § 1 Abs. 2 a des ›Gesetz[es] zur Ordnung des Schulwe-
sens im Saarland‹.
6 Freilich lässt sich den Bremer Plenardebatten entnehmen, dass es durchaus Be-
strebungen gab, die christlich-kulturelle Prägung bei der Entscheidung über ein
Verbot zu berücksichtigen; siehe LT Bremen Pl.Pr. 16/43, S. 2693. Einen ge-
setzlichen Anknüpfungspunkt für eine Privilegierung gibt es allerdings nicht.
7 Einen Sonderfall stellt die Niedersächsische Regelung dar. Entgegen dem ur-
sprünglichen Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU und FDP im Nieder-
sächsischen Landtag, der eine ausdrückliche Privilegierung vorsah (siehe LT
Niedersachsen Drs. 15/720, S. 1. Der Gesetzesentwurf wurde nach einer Emp-
fehlung des Kultusausschusses (LT Niedersachsen Drs. 15/970, S. 3) überar-
beitet.), ist die bestehende Regelung dem Wortlaut nach religiös ›neutral‹. Frei-
lich verweist § 51 Abs. 3 S. 1 Nieders. SchulG auf den Bildungsauftrag der
Schule, der wiederum in § 2 Nieders. SchulG an erster Stelle das Christentum
als Grundlage nennt. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Privilegierung
christlicher Glaubensbekundungen auch ohne explizite Privilegierung denken.
8 Siehe § 68 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz, § 2 des ›Gesetz[es] zu Art. 29 der
Verfassung von Berlin‹.
9 Für die juristisch präzise Analyse müsste hinsichtlich der verfassungsrechtlichen
Prüfung zwischen Grundgesetz (GG) und Landesverfassung unterschieden wer-
den. Auf diese Genauigkeit wird hier – angesichts dessen, dass ohnehin nur
Grundgedanken skizziert werden – verzichtet; siehe auch Mahrenholz in diesem
Band.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik