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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 277 -
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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN 277 Als religiös ›neutral‹ können einzig die Verbotsregelungen in Berlin und Bre- men6 gelten.7 Zum dritten unterscheiden sich die Länder in der Reichweite der Verbote. Während die meisten Länder lediglich Anordnungen für Lehrkräfte treffen, hat Hessen – ebenso wie Berlin – das Verbot auf alle Beamten erstreckt.8 Fraglich ist, ob und inwieweit diese Gesetze die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.9 Dies soll vor allem anhand der hessischen Situation erörtert werden. Hierfür sind vor allem zwei Gründe ausschlaggebend. Ers- tens wirft das Hessische Gesetz alle relevanten Fragen auf, da es den stärksten Eingriff in die Glaubensfreiheit von Muslimen darstellt. Zweitens ist die hes- sische Situation von besonderem Interesse, weil die Entscheidung des Hessi- schen Staatsgerichtshofs (StGH) nicht nur die jüngste Entscheidung eines obersten Landesgerichts darstellt, sondern auch den juristischen Streit um das Kopftuch, wie schon die drei abweichenden Meinungen zeigen, besonders gut exemplifiziert. Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren Das hessische Kopftuchverbot geht auf einen Entwurf der CDU-Fraktion zu- rück. Es firmiert unter der Bezeichnung ›Gesetz zur Sicherung der staatlichen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kultur- werte« beigestellt; siehe § 1 Abs. 2 a des ›Gesetz[es] zur Ordnung des Schulwe- sens im Saarland‹. 6 Freilich lässt sich den Bremer Plenardebatten entnehmen, dass es durchaus Be- strebungen gab, die christlich-kulturelle Prägung bei der Entscheidung über ein Verbot zu berücksichtigen; siehe LT Bremen Pl.Pr. 16/43, S. 2693. Einen ge- setzlichen Anknüpfungspunkt für eine Privilegierung gibt es allerdings nicht. 7 Einen Sonderfall stellt die Niedersächsische Regelung dar. Entgegen dem ur- sprünglichen Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU und FDP im Nieder- sächsischen Landtag, der eine ausdrückliche Privilegierung vorsah (siehe LT Niedersachsen Drs. 15/720, S. 1. Der Gesetzesentwurf wurde nach einer Emp- fehlung des Kultusausschusses (LT Niedersachsen Drs. 15/970, S. 3) überar- beitet.), ist die bestehende Regelung dem Wortlaut nach religiös ›neutral‹. Frei- lich verweist § 51 Abs. 3 S. 1 Nieders. SchulG auf den Bildungsauftrag der Schule, der wiederum in § 2 Nieders. SchulG an erster Stelle das Christentum als Grundlage nennt. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Privilegierung christlicher Glaubensbekundungen auch ohne explizite Privilegierung denken. 8 Siehe § 68 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz, § 2 des ›Gesetz[es] zu Art. 29 der Verfassung von Berlin‹. 9 Für die juristisch präzise Analyse müsste hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Prüfung zwischen Grundgesetz (GG) und Landesverfassung unterschieden wer- den. Auf diese Genauigkeit wird hier – angesichts dessen, dass ohnehin nur Grundgedanken skizziert werden – verzichtet; siehe auch Mahrenholz in diesem Band.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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