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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN
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liche Gottesgesetze aufzwingen wollen […]« (LT Hessen Pl.Pr. 16/17, S. 986
(Abg. Dr. Jung, CDU)). In anderen Ländern beruft man sich auf Femini-
stinnen türkischer Abstammung.16 Mit dem Kopftuch verbände zumindest ein
Teil seiner Befürworter/innen »eine mindere Stellung der Frau in Gesell-
schaft, Staat und Familie« (LT Baden-Württemberg Drs. 13/2793, S. 7) sowie
eine »fundamentalistische, kämpferische Stellungnahme für ein theokrati-
sches Staatswesen« (ebd.).17 Um eine solche Argumentation zu stützen, nen-
nen die Redner in den Plenardebatten das Kopftuch in einem Atemzug mit
Zwangsehen, Ehrenmorden sowie der Scharia und skizzieren ein Abdriften in
Parallelgesellschaften.18
Während hessische CDU-Politiker/innen einerseits das Verbot des Kopf-
tuchs »geradezu als ein Gebot der Verfassung« (LT Hessen Pl.Pr. 16/45, S.
2996 (Abg. Dr. Jung, CDU)) ansehen, lassen sie in den Debatten andererseits
keinen Zweifel daran, dass das Tragen christlicher Symbole in der Schule
weiterhin zulässig und sogar »verfassungspolitisch geboten« (LT Hessen
Pl.Pr. 16/45, S. 3008 (Innenminister Bouffier))19 sein soll. Begründet wird
dies mit der christlich und humanistisch geprägten Tradition des Landes, die
der Hessischen Verfassung immanent sei. Diese Argumentationsfigur ist auch
in den übrigen Bundesländern gängig. Insbesondere für die CDU ist es von
zentraler Bedeutung, die Verbannung der christlichen Religion aus dem öf-
fentlichen Raum zu verhindern.20 Das Christentum symbolisiere das Abend-
16 LT Baden-Württemberg Pl.Pr. 13/67, S. 4701 (Abg. Wacker; CDU mit der Be-
rufung auf Seyran Ateş); LT Nordrhein-Westfalen Pl.Pr. 13/99, S. 9895 (Abg.
Kufen, CDU mit dem Hinweis auf Lale Akgün); LT Nordrhein-Westfalen Pl.Pr.
14/12, S. 1029 (Minister Laschet mit dem Hinweis auf Necla Kelek); LT Bay-
ern, Pl.Pr. 15/75, S. 5787 (Staatsminister Siegfried Schneider mit dem Hinweis
auf die Islamkonferenz); vgl. auch LT Rheinland-Pfalz Pl.Pr. 14/103, S. 6893
(Abg. Kohnle-Gros, CDU).
17 So die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung von Baden-
Württemberg zur Änderung des BW SchG vom 14.01.2004; siehe LT Baden-
Württemberg Drs. 13/2793, S. 7. Nahezu wortgleich ist die Begründung des Ge-
setzentwurfs der Fraktion der CDU im rheinland-pfälzischen Landtag; siehe LT
Rheinland-Pfalz 14/3855, S. 3.
18 LT Hessen Pl.Pr. 16/30, S. 1898 (Abg. Dr. Jung, CDU).
19 Siehe auch den Zuruf des Abg. Irmer, CDU (LT Hessen Pl.Pr. 16/30, S. 1902)
auf die Aussage des Abg. Al-Wazir, Grüne, wonach die CDU-Fraktion »Kopf-
tuch nein, Kreuz ja« sage: »Völlig richtig, so gehört sich das auch!« In diesem
Sinne wurden in den übrigen Ländern mit Kopftuchgesetzgebung zwar keine of-
fenen Ausnahmeregelungen gefordert, jedoch wird in den Äußerungen der Par-
lamentarier/innen und auch in den Gesetzesbegründungen stets die Tendenz
deutlich, Nonnentracht und Kreuz im Dienst weiterhin zulassen zu wollen. Der
Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung hebt beispielsweise explizit her-
vor, dass die Tracht von Ordensschwestern zulässig bleiben soll; siehe LT Bay-
ern Drs. 15/368, S. 4.
20 LT Niedersachsen Pl.Pr. 15/23, S. 2426 (Abg. McAllister, CDU: »Wir lassen al-
les, wie es war und wie es ist. Das Kopftuch bleibt verboten, und die christlichen
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik