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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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UTE SACKSOFSKY 284 ren oder in irgendeine Richtung zu missionieren bzw. zu indoktrinieren (Bö- ckenförde 2001: 725). Die deutsche Verfassung entspricht einem laizistischen Bild einer ›unüberwindlichen Trennungsmauer‹ zwischen Staat und Religion nicht (genauer hierzu Sacksofsky 2009: 359). Die ›offene‹ Neutralität hat zwei Seiten: Freiheit und Nicht-Diskriminie- rung. Der Aspekt der Nicht-Diskriminierung bezieht sich auf Inklusion und Exklusion und verbietet dem Staat vor allem, sich mit einer bestimmten Reli- gion zu identifizieren. Um diese Frage ging es im ›Kruzifix-Beschluss‹, in dem das BVerfG eine Regelung für verfassungswidrig erklärte, nach der in je- dem Klassenzimmer ein Kruzifix anzubringen war.34 In der Diskussion (Käst- ner 1999: 365 f; Bader 2004: 3094; Pofalla 2004: 1219) wie auch in der ›Kopftuchentscheidung‹ des Hessischen StGH35 wird teilweise in Form eines Erst-Recht-Schlusses daraus ein Kopftuchverbot gefolgert, da Schulkinder am Kopftuch einer Lehrerin noch weniger vorbeisehen könnten als an einem an der Wand hängenden Kruzifix. Eine solche Argumentation beruht aber auf einer grundlegenden Missdeutung des ›Kruzifix-Beschlusses‹. Bei dieser Ent- scheidung ging es nicht um einen Zwang zum Hinsehen, sondern um die – verbotene – Zwangswirkung, die durch die Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religion zum Ausdruck gebracht wird. Wenn der Staat in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix aufhängt, bringt er zum Ausdruck, wer als zuge- hörig gilt und wer ausgeschlossen ist. Dagegen ist das Kopftuch einer Lehre- rin Ausdruck ihres individuellen Glaubens, der dem Staat nicht zugerechnet wird (Huster 2003: 220). Überspitzt formuliert: Niemand käme auf die Idee, aus dem Kopftuch einer einzelnen Lehrerin zu schließen, dass der deutsche Staat sich zum Islam bekenne. Aus diesem Grunde geht auch die Argumen- tation der Mehrheit des StGH, die Duldung einer Kopftuch tragenden Lehre- rin könne dem Staat zugerechnet werden und sei daher »nicht neutral« (Hes- sischer StGH, NVwZ 2008, 199, 201), fehl. Als zweiten Aspekt garantiert das staatliche Neutralitätsgebot Freiheit von Zwang, berücksichtigt also in besonderer Weise die negative Religionsfreiheit der Kinder. Staatliche Neutralität verlangt von den Lehrkräften, eine gezielte Beein- flussung der Schülerinnen und Schüler in politischer, religiöser oder weltan- schaulicher Hinsicht zu unterlassen. Eine Lehrerin, die Kinder missionieren oder indoktrinieren will, hat keinen Platz in der staatlichen Schule. Doch dies ist eine Anforderung, die für alle Lehrenden gilt – seien sie religiös oder nicht; politische Indoktrination ist ebenso wie religiöser Eifer untersagt. Un- zweifelhaft ist daher eine muslimische Lehrerin, die den Kindern vermittelt, dass der Islam die beste Religion oder Kopftuchtragen für Mädchen und 34 BVerfG v. 16.05.1995, Az. 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1. 35 Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 201; so schon BVerwG v. 04.07.2002, Az. 2 C 21.01, BVerwGE 116, 359, 362.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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