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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 285 -
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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN 285 Frauen zwingend sei, ungeeignet, als Lehrerin in einer deutschen Schule tätig zu werden. Ebenso ungeeignet wäre aber eine christliche Lehrerin, die Kin- dern beibringt, dass sie ohne Glauben an Jesus in die Hölle kommen. Für das Tragen von Kleidungsstücken oder anderen Merkmalen hat dies zur Konsequenz, dass Lehrkräfte keine Merkmale mit ›werbendem‹ Charakter tragen dürfen. Alle Merkmale, die nach außen gerichtet sind, die also andere, insbesondere Schülerinnen und Schüler, dazu bewegen sollen, die – politi- sche, religiöse oder weltanschauliche – Haltung des Lehrers bzw. der Lehrerin zu übernehmen, sind mit der staatlichen Neutralität im Unterricht nicht ver- einbar. Insoweit bestehen große Unterschiede zwischen politischen und reli- giösen Gründen. Politische Symbole sind regelmäßig darauf gerichtet, andere aufzufordern, sich dieser Auffassung anzuschließen. Das Partei-Abzeichen soll für die Wahl der Partei werben, ein Anstecker zu politischen Themen, wie etwa Atomkraft – Nein danke, soll gegen Atomkraft mobilisieren. Daher kann Lehrkräften unter Berufung auf die Neutralitätspflicht untersagt werden, sol- che Symbole zu tragen, die ihre politische Zugehörigkeit zu einer Partei oder ihre Überzeugung zu bestimmten politischen Themen erkennen lassen. An- ders ist dies aber bei religiösen Symbolen oder Kleidungsstücken, denn diese tragen regelmäßig keinen werbenden Charakter. Für religiöse Kleidungsstü- cke ist es typisch, dass sie aus innerer Überzeugung einer Verpflichtung ge- genüber Gott getragen werden, nicht aber, um andere zur Konversion oder Anpassung zu ermuntern. Allein das aus religiöser Verpflichtung getragene Kleidungsstück ist daher kein Indiz dafür, dass damit auf die religiöse Über- zeugung anderer Einfluss genommen werden soll. Das religiöse Symbol ist zwar nach außen sichtbar, nicht aber in dem eben beschriebenen Sinne nach außen gerichtet. Wie der Richter Lange in seinem Minderheitsvotum zutref- fend ausführt,36 ist daher allein das Tragen eines religiösen Symbols nach dem bisher in Deutschland vorherrschenden Neutralitätsverständnis kein Grund, eine Einstellung in den Schuldienst zu verweigern. Zuschreibungen an das Kopftuch Folgt man der Argumentation der Befürworter/innen des Kopftuchverbots in den Landtagen, so ist das Kopftuch ein besonderes religiöses Symbol, wel- ches per se die Ungeeignetheit der Trägerin für den staatlichen Schuldienst zur Folge hat. Das Kopftuch wird als Symbol eines ›unterdrückenden‹ Frau- enbilds angesehen. Der Kopftuch tragenden Lehrerin wird unterstellt, dass sie ein gleichberechtigtes Verhältnis zwischen den Geschlechtern nicht vermit- teln könne. Dieses Argument ist indes heikel. Sicher gibt es in vielen isla- misch geprägten Staaten eine Geschlechterordnung, die mit dem Grundgesetz 36 NVwZ 2008, 199, 209.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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