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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 286 -
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UTE SACKSOFSKY 286 (GG) nicht vereinbar ist. Doch kann dies der Kopftuch tragenden Lehrerin angelastet werden? Anders als in Afghanistan zu Zeiten der Taliban will sie ja gerade nicht Mädchen von Bildung ausschließen und Frauen ins Haus ver- bannen, sondern steht in eigener Person dafür, wie wichtig Bildung ist. Unzulässig ist es auch, Kopftuch tragenden Musliminnen automatisch ei- nen Hang zum fundamentalistischen Islam zu unterstellen und das Kopftuch damit zu einem politischen Symbol für Vorstellungen zu stilisieren, die zen- tralen verfassungsrechtlichen Werten widersprechen. Zwar bedienen sich isla- mistische Fundamentalisten des Kopftuchs als Symbol und erzwingen dessen Tragen. Nicht möglich ist es jedoch, einen entsprechenden Umkehrschluss zu ziehen: Aus dem Tragen eines Kopftuchs folgt nicht zwingend, dass die Trägerin dem islamistischen Fundamentalismus anhängt (hierzu Bielefeldt 2004: 8). Angesichts der in sozialwissenschaftlichen Studien belegten Selbstzeug- nissen Kopftuch tragender Frauen, welche das Kopftuch für sich als Hilfs- mittel für mehr Freiheit empfinden (Klinkhammer 2003; Nökel 2002: 94 f; siehe auch Monjezi Brown in diesem Band) erlaubt das bloße Tragen des Kopftuchs nicht einmal, mit zwangsläufiger Sicherheit auf eine Einstellung zu schließen, die mit der grundgesetzlich konzipierten Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht in Einklang steht (Britz 2003: 100; Loenen 2009: 322). Selbstverständlich sollen Lehrer und Lehrerinnen, welche die Ansicht vertreten, Frauen müssten Männern gegenüber eine untergeordnete Rolle ein- nehmen, nicht in staatlichen Schulen unterrichten. Ob aber eine Person die Werte des GG ablehnt, kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Das bloße Tragen eines Kopftuchs indiziert dies nicht. Angesichts der Vielfalt der mög- lichen Deutungsmöglichkeiten ist es unzulässig, dem Kopftuch einen entspre- chenden ›objektiven Erklärungsgehalt‹ oder eine ›objektive Wirkung‹ beizu- messen. Die Zuschreibung ›objektiver‹ Erklärungsgehalte, insbesondere die Umdeutung potentiell religiöser Symbole ins Politische, ist dem Staat im Rahmen der Glaubensfreiheit versagt (anderer Ansicht: Bertrams 2003: 1229; siehe auch den Beitrag von Wiese in diesem Band). Es kommt insofern auch nicht darauf an, dass es Musliminnen ohne Kopftuch gibt, sondern entschei- dend ist allein das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft.37 Der Islam hat verschiedene Strömungen ebenso wie die anderen großen Reli- gionen. Aus Bekleidungsvorschriften, auch wenn diese aus christlich-abend- ländischer Tradition heraus als fremd, unnötig oder einschränkend empfunden werden, notwendig auf extremistische Einstellung zu schließen, greift zu kurz. 37 Diese Meinung vertritt auch das BVerfG in seinem ›Kopftuchurteil‹, siehe BVerfGE 108, 282, 299; ebenso BVerfG v. 16.10.1968, Az. 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, 236, 247 f.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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