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UTE SACKSOFSKY
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(GG) nicht vereinbar ist. Doch kann dies der Kopftuch tragenden Lehrerin
angelastet werden? Anders als in Afghanistan zu Zeiten der Taliban will sie ja
gerade nicht Mädchen von Bildung ausschließen und Frauen ins Haus ver-
bannen, sondern steht in eigener Person dafür, wie wichtig Bildung ist.
Unzulässig ist es auch, Kopftuch tragenden Musliminnen automatisch ei-
nen Hang zum fundamentalistischen Islam zu unterstellen und das Kopftuch
damit zu einem politischen Symbol für Vorstellungen zu stilisieren, die zen-
tralen verfassungsrechtlichen Werten widersprechen. Zwar bedienen sich isla-
mistische Fundamentalisten des Kopftuchs als Symbol und erzwingen dessen
Tragen. Nicht möglich ist es jedoch, einen entsprechenden Umkehrschluss zu
ziehen: Aus dem Tragen eines Kopftuchs folgt nicht zwingend, dass die
Trägerin dem islamistischen Fundamentalismus anhängt (hierzu Bielefeldt
2004: 8).
Angesichts der in sozialwissenschaftlichen Studien belegten Selbstzeug-
nissen Kopftuch tragender Frauen, welche das Kopftuch für sich als Hilfs-
mittel für mehr Freiheit empfinden (Klinkhammer 2003; Nökel 2002: 94 f;
siehe auch Monjezi Brown in diesem Band) erlaubt das bloße Tragen des
Kopftuchs nicht einmal, mit zwangsläufiger Sicherheit auf eine Einstellung zu
schließen, die mit der grundgesetzlich konzipierten Gleichberechtigung von
Männern und Frauen nicht in Einklang steht (Britz 2003: 100; Loenen 2009:
322).
Selbstverständlich sollen Lehrer und Lehrerinnen, welche die Ansicht
vertreten, Frauen müssten Männern gegenüber eine untergeordnete Rolle ein-
nehmen, nicht in staatlichen Schulen unterrichten. Ob aber eine Person die
Werte des GG ablehnt, kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Das bloße
Tragen eines Kopftuchs indiziert dies nicht. Angesichts der Vielfalt der mög-
lichen Deutungsmöglichkeiten ist es unzulässig, dem Kopftuch einen entspre-
chenden ›objektiven Erklärungsgehalt‹ oder eine ›objektive Wirkung‹ beizu-
messen. Die Zuschreibung ›objektiver‹ Erklärungsgehalte, insbesondere die
Umdeutung potentiell religiöser Symbole ins Politische, ist dem Staat im
Rahmen der Glaubensfreiheit versagt (anderer Ansicht: Bertrams 2003: 1229;
siehe auch den Beitrag von Wiese in diesem Band). Es kommt insofern auch
nicht darauf an, dass es Musliminnen ohne Kopftuch gibt, sondern entschei-
dend ist allein das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft.37
Der Islam hat verschiedene Strömungen ebenso wie die anderen großen Reli-
gionen. Aus Bekleidungsvorschriften, auch wenn diese aus christlich-abend-
ländischer Tradition heraus als fremd, unnötig oder einschränkend empfunden
werden, notwendig auf extremistische Einstellung zu schließen, greift zu kurz.
37 Diese Meinung vertritt auch das BVerfG in seinem ›Kopftuchurteil‹, siehe
BVerfGE 108, 282, 299; ebenso BVerfG v. 16.10.1968, Az. 1 BvR 241/66,
BVerfGE 24, 236, 247 f.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik