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BERND LADWIG
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möglichkeiten beschneiden, einer Rechtfertigung bedürften, die dem grund-
rechtlichen Gewicht der Glaubensfreiheit gerecht würde.
Die Richter räumten auch ein, dass veränderte Rahmenbedingungen für
eine Neufassung des ›Neutralitätsgebots‹ sprechen könnten. Da mit zuneh-
mender Pluralität auch die Gefahr religiöser Konflikte wachse, dürfe der Staat
seine Neutralitätspflicht grundsätzlich auch strikter als zuvor auslegen. Er
dürfe etwa religiöse Symbole ausschließen, wo sie bislang erlaubt waren.
Aber er brauche dazu eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die
Landesgesetzgeber könnten unterschiedlich entscheiden, müssten aber jeden-
falls »das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrich-
tungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis« eventueller Ein-
schränkungen beachten. Soweit die Mehrheit im Zweiten Senat des BVerfG.6
In der Folge des Urteils haben mehrere Bundesländer ›Kopftuchgesetze‹
erlassen. Konservative Länder wie Baden-Württemberg betonen die staatliche
Neutralitätspflicht, unterscheiden aber zwischen religiösen Symbolen und sol-
chen, die Ausdruck christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte
seien. Das Christentum tritt bei ihnen sozusagen in zwei Rollen auf, einer reli-
giösen und einer kulturellen, und die zweite Rolle soll Ausnahmen zu seinen
Gunsten begründen. Für die Praxis bedeutet das: Ein Kopftuch könnte als
religiös geprägtes Kleidungsstück ausgeschlossen, ein Kruzifix oder vielleicht
sogar ein Nonnenhabit aber hingenommen werden. So jedenfalls hat es sich
der Landesgesetzgeber wohl vorgestellt. Am anderen Ende des Spektrums
steht das Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin. Es erlaubt keinerlei
sichtbare religiöse Symbole und auffallende religiös geprägte Kleidungs-
stücke an öffentlichen Schulen, sofern dort nicht gerade Religionsunterricht
erteilt wird. Berlin gibt damit eine fast schon laizistische Antwort auf das
Faktum religiöser Vielfalt.
Das Urteil des BVerfG und die daraufhin erlassenen Landesgesetze wer-
fen mehrere grundsätzliche Fragen auf. Warum muss der Staat überhaupt re-
ligiös neutral sein? Können Landesgesetzgeber Kopftuch tragende Frauen
vom Unterricht fernhalten, aber Nonnen im Habit unterrichten lassen, ohne
das vom BVerfG bekräftigte Gebot strikter Gleichbehandlung zu missachten?
Falls nicht, sollte der Staat dann alle religiös geprägten Kleidungsstücke von
den Schulen fernhalten? Oder sollte er grundsätzlich alle erlauben? Zur
Beantwortung dieser letzten Frage gehört auch eine Klärung, was eigentlich
6 Die Minderheit schloss sich im Ergebnis der Sichtweise des Landes Baden-
Württemberg und der Fachgerichte an. Sie argumentierte vor allem, dass sich
Beamte nicht ebenso auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte beru-
fen könnten wie gewöhnliche Bürger. Das Innenverhältnis des öffentlichen
Diensts sei kein Aktionsraum für persönliche Bekenntnisse. Ein Land dürfe da-
her auch ohne gesetzliche Grundlage Kopftuch tragende Frauen vom Dienst an
staatlichen Schulen ausschließen.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik