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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 374 -
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CENGIZ BARSKANMAZ 374 An dieser Stelle wird die Frage virulent, ob und wie der juristische Kopf- tuchdiskurs zu diesen dominanten Konstruktionen von Islam und Kopftuch- trägerin beigetragen hat und besonders wie mit der Position der Kopftuchträ- gerin als Rechtssubjekt und Trägerin von Grundrechten umgegangen wird. Mit Spivak ist zudem weiter zu fragen, welche Prozesse es Juristen und Ju- ristinnen unterschiedlicher sozialer Position erlauben, ein Thema bzw. einen Wissensgegenstand wie ›Islam‹ oder ›Kopftuch‹ anzusprechen und dabei die betroffenenen Subjekte diskursiv auszuschließen (Spivak 1988: 275). Welche Selektionen, welche erneuten Marginalisierungen, Stereotypisierungen und vor allem Selbstautorisierungen finden dabei statt? Es geht also um die Frage, wie hegemoniale Diskurse wirken und welche Ausschlüsse sie produzieren. Das Kopftuch im Recht Diversität der Fallkonstellationen Seit 1997 wird der Kopftuchstreit vor deutschen Gerichten ausgetragen; sei- nen Höhepunkt erreichte der Streit 2003 mit dem ›Kopftuchurteil‹ des BVerfG6 im Fall der Lehrerin Fereshta Ludin. Die deutsche Justiz hatte aber auch in anderen öffentlich- und privatrechtlichen Fallkonstellationen und schon früher über das islamische Kopftuch zu entscheiden. Mehrere Entscheidungen betreffen das ›Lichtbild mit Kopftuch‹: Bereits 1984 befreite das VG Wiesbaden eine Muslimin von der passrechtlichen Verpflichtung, ein Lichtbild ohne Kopfbedeckung vorzulegen und dehnte da- mit konsequenterweise die für die Angehörige geistlicher Orden, Kongrega- tionen und Schwesternverbände vorgesehene Ausnahme auf das Kopftuch der muslimischen Frau aus.7 Aber auch einer Christin aus einer staatlich nicht an- erkannten Religionsgemeinschaft wurde 1990 auf Grund der Religionsfreiheit die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild mit Kopftuch gestattet.8 2004 wurde dies auch einer Muslimin mit Kopftuch für die Aus- stellung eines vorläufigen Reisepasses erlaubt: Das VG Kassel urteilte, dass das religiöse Selbstverständnis, das durch Art. 4 GG gewährleistet werde, ausschlaggebend sei.9 Daneben wurde auch im ausländerrechtlichen Bereich über das ›Lichtbild mit Kopftuch‹ entschieden: Hier stellte sich die Frage, ob für ein für die Ab- schiebung erforderliches Reisedokument eine Iranerin dazu gezwungen wer- den kann, ein Lichtbild mit Kopftuch erstellen zu lassen. Die Gerichte befan- 6 BVerfGE 108, 282. 7 VG Wiesbaden v. 10.07.1984, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1985, 137. 8 OVG Berlin v. 20.03.1991, Az. 1 B 21.89. 9 VG Kassel v. 04.02.2004, Az. 7 TG 448/04; kritisch dazu Breuer 2002.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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