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CENGIZ BARSKANMAZ
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Kopftuch ≠ Kopftuch: Das Kopftuch und Weißsein
Dem Ludin-Fall ging bereits 2000 eine Entscheidung des VG Lüneburg mit
exakt gleicher Sachlage voraus, die interessanterweise medial relativ ge-
räuschlos erging;13 es ist bisher der einzige Fall, der eindeutig zu Gunsten
einer Kopftuchträgerin entschieden wurde (im Fall Ludin überließ das
BVerfG die Frage dem Gesetzgeber; siehe unten), jedoch im Berufungsver-
fahren vom OVG Lüneburg14 aufgehoben wurde. Das VG hatte geurteilt, dass
einer Konvertitin mit Kopftuch die Zulassung in das Beamtenverhältnis auf
Probe zu gewähren sei, da es keinerlei belegbare Anhaltspunkte für die
negative Beeinflussung der Kinder gebe und so die negative Freiheit der
Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern nicht verletzt sei (dazu Böckenförde
2001). Damit liege auch keine Verletzung der ›offenen Staatsneutralität‹ vor.
Das Urteil überzeugt durch seine sachbezogene Argumentation und seine
verfassungsrechtliche Geschlossenheit. Gleichwohl zeigt sich bei einem close
reading eine problematische Konstruktion des islamischen Kopftuchs, die
möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin eine zum Islam
konvertierte »gebürtige Deutsche« (OVG Lüneburg v. 16.10.2000, NJW
2001, 767) war. Das Gericht vertrat in Bezug auf das Verhältnis des Islams
zur Frauenunterdrückung (welches es allerdings für die Entscheidung als un-
erheblich einschätzte) die Ansicht, dass »in den islamischen Ländern die
Frauen den Männern zumeist untergeordnet sind« (ebd.: 771). Welche Länder
das Gericht als ›islamisch‹ verstand, wurde nicht näher erläutert. Gehörte die
strikt laizistische Türkei auch dazu? Zum Argument, das Kopftuch sei ein
Symbol fundamentalistischer Grundeinstellung, erwiderte das Gericht, dass es
auf das Selbstverständnis der Trägerin ankomme. In diesem Fall sei aber die
fundamentalistische Bedeutung ohnehin auszuschließen, da eine fundamen-
talistische Grundeinstellung »bei der Klägerin als Deutscher mit evangelisch-
lutherischer Erziehung fern liegen dürfte« (ebd.: 770). Obwohl das Kopftuch
eindeutig als »Ausdruck einer fremden Kultur, Religiosität oder Geisteshal-
tung« (ebd.) verortet wurde, schien es immerhin einen Unterschied zu ma-
chen, ob die Trägerin des Kopftuchs eine ›gebürtige Deutsche‹ war oder
nicht. Im Umkehrschluss wird der Kopftuchträgerin mit Migrationshin-
tergrund eine grundsätzliche Möglichkeit politisch-fundamentalistischer Ein-
stellungen zugesprochen. In einem Markierungsprozess wird hier eine natür-
liche Differenz zwischen der Konvertitin und der Kopftuchträgerin mit einem
vorausgesetzten Wissen festgeschrieben. Im Gegensatz zur evangelisch-lu-
therisch sozialisierten weißen Klägerin stellt die Kopftuchträgerin ›of Color‹
somit ein rassifiziertes bzw. kulturalisiertes Subjekt dar. Hier zeigt sich, wie
13 VG Lüneburg v. 16.10.2000, NJW 2001, 767.
14 OVG Lüneburg v. 13.03.2002, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Recht-
sprechungs-Report (NVwZ-RR) 2002, 658.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik