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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 376 -
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CENGIZ BARSKANMAZ 376 Kopftuch ≠ Kopftuch: Das Kopftuch und Weißsein Dem Ludin-Fall ging bereits 2000 eine Entscheidung des VG Lüneburg mit exakt gleicher Sachlage voraus, die interessanterweise medial relativ ge- räuschlos erging;13 es ist bisher der einzige Fall, der eindeutig zu Gunsten einer Kopftuchträgerin entschieden wurde (im Fall Ludin überließ das BVerfG die Frage dem Gesetzgeber; siehe unten), jedoch im Berufungsver- fahren vom OVG Lüneburg14 aufgehoben wurde. Das VG hatte geurteilt, dass einer Konvertitin mit Kopftuch die Zulassung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu gewähren sei, da es keinerlei belegbare Anhaltspunkte für die negative Beeinflussung der Kinder gebe und so die negative Freiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern nicht verletzt sei (dazu Böckenförde 2001). Damit liege auch keine Verletzung der ›offenen Staatsneutralität‹ vor. Das Urteil überzeugt durch seine sachbezogene Argumentation und seine verfassungsrechtliche Geschlossenheit. Gleichwohl zeigt sich bei einem close reading eine problematische Konstruktion des islamischen Kopftuchs, die möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin eine zum Islam konvertierte »gebürtige Deutsche« (OVG Lüneburg v. 16.10.2000, NJW 2001, 767) war. Das Gericht vertrat in Bezug auf das Verhältnis des Islams zur Frauenunterdrückung (welches es allerdings für die Entscheidung als un- erheblich einschätzte) die Ansicht, dass »in den islamischen Ländern die Frauen den Männern zumeist untergeordnet sind« (ebd.: 771). Welche Länder das Gericht als ›islamisch‹ verstand, wurde nicht näher erläutert. Gehörte die strikt laizistische Türkei auch dazu? Zum Argument, das Kopftuch sei ein Symbol fundamentalistischer Grundeinstellung, erwiderte das Gericht, dass es auf das Selbstverständnis der Trägerin ankomme. In diesem Fall sei aber die fundamentalistische Bedeutung ohnehin auszuschließen, da eine fundamen- talistische Grundeinstellung »bei der Klägerin als Deutscher mit evangelisch- lutherischer Erziehung fern liegen dürfte« (ebd.: 770). Obwohl das Kopftuch eindeutig als »Ausdruck einer fremden Kultur, Religiosität oder Geisteshal- tung« (ebd.) verortet wurde, schien es immerhin einen Unterschied zu ma- chen, ob die Trägerin des Kopftuchs eine ›gebürtige Deutsche‹ war oder nicht. Im Umkehrschluss wird der Kopftuchträgerin mit Migrationshin- tergrund eine grundsätzliche Möglichkeit politisch-fundamentalistischer Ein- stellungen zugesprochen. In einem Markierungsprozess wird hier eine natür- liche Differenz zwischen der Konvertitin und der Kopftuchträgerin mit einem vorausgesetzten Wissen festgeschrieben. Im Gegensatz zur evangelisch-lu- therisch sozialisierten weißen Klägerin stellt die Kopftuchträgerin ›of Color‹ somit ein rassifiziertes bzw. kulturalisiertes Subjekt dar. Hier zeigt sich, wie 13 VG Lüneburg v. 16.10.2000, NJW 2001, 767. 14 OVG Lüneburg v. 13.03.2002, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Recht- sprechungs-Report (NVwZ-RR) 2002, 658.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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