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DAS KOPFTUCH ALS DAS ANDERE
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das Kopftuch als Codierung eines kulturalisierten und rassistischen Diskurses
fungiert. Es ist genau dieses Wissensarchiv des Richters, das Weißsein als
eine unbenannte, neutrale und normierende Position reifiziert und damit zur
Selbstautorisierung heranzieht (Eggers 2005: 57 f).
Allerdings kann auch eine weiße Klägerin dem Gehalt des Kopftuchs
nicht entgehen. In einem späteren Fall (2006), in dem es ebenfalls um das
Kopftuch einer Konvertitin ging, urteilte das VG Stuttgart zwar ebenso zu
Gunsten der Klägerin.15 Allerdings verurteilte das Gericht (nur) die mit § 38
Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz Baden-Württemberg (Privilegierung christlicher
Werte; siehe unten) untermauerte diskriminierende Verwaltungspraxis der ba-
den-württembergischen Schule, denn in einer öffentlichen Schule in Baden-
Baden unterrichteten auch Nonnen im Ordenshabit. Das Kopftuch aber ver-
stoße weiterhin gegen den neu eingefügten § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG BW,
nach dem es Lehrkräften untersagt sei, an öffentlichen Schulen religiöse Be-
kundungen abzugeben (siehe unten). Zum Unterschied zwischen dem Kopf-
tuch und Ordenshabit erläuterte das Gericht, dass
»das Kopftuch neben seiner religiösen Bedeutung teilweise auch als ein politisches
Symbol des islamischen Fundamentalismus verstanden wird, während das Ordens-
habit wohl nur als Ausdruck einer religiösen Überzeugung empfunden wird« (VG
Stuttgart v. 07.07.2006, NVwZ 2006, 1447).
Dieser Fall ist vor allem hinsichtlich der argumentativen Strategie der kon-
vertierten Klägerin eine nähere Betrachtung wert. Die Klägerin versuchte
nämlich auf Grund ihres Weißseins auf Distanz »zum typischen islamischen
Kopftuch« (ebd.: 1445) zu gehen. So argumentierte sie, »ohne Wissen um
ihre religiöse Motivation würde ihre Kopfbedeckung nicht als islamisches
Kopftuch wahrgenommen« (ebd.) und »der Umstand, dass sie offensichtlich
nicht aus einem typischerweise islamisch geprägten Land stamme, trage
ebenfalls dazu bei, dass ihre Kopfbedeckung nicht als Zeichen ihres Glaubens
gewertet werde« (ebd.). Auch wenn die Klägerin versuchte, auf Grund ihres
Weißseins das mit dem Islam verbundene Bild von sich fernzuhalten, verwies
das Gericht auf ihre eigene Erklärung, sie sei eine Muslimin und trage deshalb
das Kopftuch. Auch die Betonung ihrer deutschen Eigenschaften wie etwa
»unauffällig, kleidsam und modern und in keiner Weise geeignet, beim Be-
trachter negative Assoziationen zu wecken« (ebd.) nutzte ihr in diesem Fall
nicht. Dass im Gegensatz zu ihr nicht-weiße muslimische Lehrerinnen (mit
›Migrationshintergrund‹) negative Assoziationen wecken würden, schien hier
vorausgesetzt zu werden.
15 VG Stuttgart v. 07.07.2006, NVwZ 2006, 1444.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik