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SABINE BERGHAHN
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Senatsmehrheit mit der umfassenden Zuständigkeit der Länder für kulturelle
Materien und Schulangelegenheiten.
Die Senatsmehrheit führte aus, dass ohne spezifische gesetzliche Grund-
lage das Tragen eines Kopftuchs durch Lehrerinnen nicht untersagt werden
dürfe, weil es grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gestützt werde. In
der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG waren auch Sachverständige
gehört worden, die bestätigten, dass die von den Trägerinnen selbst unter-
legten Bedeutungen des Kopftuchs vielfältig seien und die Wirkung des
Kopftuchs der Lehrerin auf Schülerinnen, Schüler und Eltern wissenschaftlich
nicht ausreichend erforscht sei, um eindeutige Aussagen zu gestatten. Die
Senatsmehrheit interpretierte das Kopftuch als vieldeutiges Symbol, welches
nicht auf bestimmte problematische Deutungsaussagen verkürzt werden kön-
ne. Dennoch sah sie das Kopftuch nicht als völlig unproblematisch an, viel-
mehr unterschied sie bezüglich der Gefahren des Kopftuchs zwischen ›ab-
strakten‹ und ›konkreten‹ Gefahren und ordnete die Wirkung des Kopftuchs
als solches dem Bereich der ›abstrakten‹ Gefahren zu. Auch diese dürften
vom Landesgesetzgeber gebannt werden, wenn sich die Gesetzgebung für
eine striktere Handhabung der staatlichen Neutralität und eine vorsorgliche
Vermeidung von Konflikten der Multireligiosität entscheide. Jedoch müssten
alle Religionsgemeinschaften gleich behandelt werden.
Drei Richter legten in einem Minderheitsvotum dar, dass das Tragen des
›islamischen Kopftuchs‹ bereits nach den geltenden Beamtengesetzen (Neu-
tralitäts- und Mäßigungspflicht) im Einzelfall zu untersagen sei, ohne dass es
einer spezifischen gesetzlichen Grundlage bedürfe, da dem Kopftuch eine Be-
deutung im Rahmen des politischen Islamismus und sowie eine Aussage der
Ablehnung von Geschlechtergleichberechtigung zuzuschreiben seien.
BVerfG v. 22.02.2006, Az. 2 BvR 1657/05,
BVerfGK 7, 320 ff (Kopftuch der Referendarin)
Eine Bremer Muslimin mit Kopftuch begehrte Aufnahme in den Studienre-
ferendardienst durch Einstweilige Anordnung. Die erste Kammer (des Zwei-
ten Senats) nahm jedoch die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
an.
Hier handelt es sich um eine Episode des Verfahrens einer Referendarin,
das im Hauptsacheverfahren schließlich am 26.06.2008 vom Bundesverwal-
tungsgericht (BVerwG) positiv beschieden wurde. Das BVerwG stellte fest,
dass das gesetzliche Bremer Kopftuchverbot für Referendarinnen nur einge-
schränkt gelte.1 Wegen des Monopolcharakters der Referendarausbildung
1 BVerwG v. 26.06.2008, Az. 2 C 22.07. http://www.bundesverwaltungsgericht.
de/ ..., 01.02.09, suche unter dem Az. 2 C 22.07.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik