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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG 501 bens- und Gewissenskonflikt« (4. LS). Daher sei die christliche Gemein- schaftsschule badischer Überlieferung mit dem GG vereinbar. BVerfG v. 17.12.1975/2, Az. 1 BvR 428/69, BVerfGE 41, 65 ff (bayerische Gemeinschaftsschule) Mit dieser Entscheidung vom selben Tage wurden weitere Verfassungsbe- schwerden von Eltern zurückgewiesen. Konkret ging es um die Einführung der »gemeinsamen Schule« in Bayern auf Grund einer Novelle von 1968. Zuvor war das bayerische (öffentliche) Volksschulwesen durch einen Vorrang der Bekenntnisschulen gekennzeichnet. Gemeinschaftsschulen (für katholi- sche und evangelische Kinder) konnten zwar eingerichtet werden, jedoch soll- te dies nur in Orten mit bekenntnismäßig gemischter Bevölkerung auf Antrag der Erziehungsberechtigten geschehen. Auf Grund eines erfolgreichen Volksentscheids wurde die Bayerische Verfassung mit Gesetz vom 22.07.1968 im Sinne der gemeinsamen Schule als Regelschule geändert. In dieser ›Gemeinschaftsschule‹ sollten (und sollen) Schüler und Schülerinnen gemäß Art. 135 Satz 2 der Landesverfassung »nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen« werden. Dagegen wandten sich Eltern katholischen und evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, weil sie ihr Elternrecht verletzt sahen. Sie argumentierten al- lerdings gegen eine nach religiösen Gesichtspunkten erteilte gemeinsame (oder differenzierte) Erziehung in der Schule und forderten strikte weltan- schaulich-religiöse Neutralität. Der Erste Senat sah jedoch keine Grundrechte verletzt und befand die die Gemeinschaftsschule betreffenden Artikel der Bayerischen Verfassung und des Volksschulgesetzes für vereinbar mit dem GG, allerdings nur in verfassungskonformer Auslegung. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die christlichen Bildungsziele in der Bayerischen Verfas- sung und im Volksschulgesetz im Gesamtkontext der anderen Bildungsziele und – verfassungskonform – gerade nicht als Glaubensbezüge zu verstehen seien, sondern als Ausdruck der Prägungskraft des Christentums in Europa. Sie seien somit weit gehend »zum Gemeingut des abendländischen Kultur- kreises« (S. 85) geworden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die christ- lichen Kirchen zur Auslegung der Normen gemeinsame Leitsätze entwickelt hätten. Diese seien nicht rechtsverbindlich. Zudem wurde wiederum auf das unvermeidliche Spannungsverhältnis von positiver und negativer Religions- freiheit verwiesen, das in den Gesetzen und ihrer Anwendung in eine prak- tische Konkordanz gebracht worden bzw. zu bringen sei.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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