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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG
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bens- und Gewissenskonflikt« (4. LS). Daher sei die christliche Gemein-
schaftsschule badischer Überlieferung mit dem GG vereinbar.
BVerfG v. 17.12.1975/2, Az. 1 BvR 428/69, BVerfGE 41, 65 ff
(bayerische Gemeinschaftsschule)
Mit dieser Entscheidung vom selben Tage wurden weitere Verfassungsbe-
schwerden von Eltern zurückgewiesen. Konkret ging es um die Einführung
der »gemeinsamen Schule« in Bayern auf Grund einer Novelle von 1968.
Zuvor war das bayerische (öffentliche) Volksschulwesen durch einen Vorrang
der Bekenntnisschulen gekennzeichnet. Gemeinschaftsschulen (für katholi-
sche und evangelische Kinder) konnten zwar eingerichtet werden, jedoch soll-
te dies nur in Orten mit bekenntnismäßig gemischter Bevölkerung auf Antrag
der Erziehungsberechtigten geschehen. Auf Grund eines erfolgreichen
Volksentscheids wurde die Bayerische Verfassung mit Gesetz vom
22.07.1968 im Sinne der gemeinsamen Schule als Regelschule geändert. In
dieser ›Gemeinschaftsschule‹ sollten (und sollen) Schüler und Schülerinnen
gemäß Art. 135 Satz 2 der Landesverfassung »nach den Grundsätzen der
christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen« werden.
Dagegen wandten sich Eltern katholischen und evangelisch-lutherischen
Bekenntnisses, weil sie ihr Elternrecht verletzt sahen. Sie argumentierten al-
lerdings gegen eine nach religiösen Gesichtspunkten erteilte gemeinsame
(oder differenzierte) Erziehung in der Schule und forderten strikte weltan-
schaulich-religiöse Neutralität. Der Erste Senat sah jedoch keine Grundrechte
verletzt und befand die die Gemeinschaftsschule betreffenden Artikel der
Bayerischen Verfassung und des Volksschulgesetzes für vereinbar mit dem
GG, allerdings nur in verfassungskonformer Auslegung. Dabei wurde darauf
hingewiesen, dass die christlichen Bildungsziele in der Bayerischen Verfas-
sung und im Volksschulgesetz im Gesamtkontext der anderen Bildungsziele
und – verfassungskonform – gerade nicht als Glaubensbezüge zu verstehen
seien, sondern als Ausdruck der Prägungskraft des Christentums in Europa.
Sie seien somit weit gehend »zum Gemeingut des abendländischen Kultur-
kreises« (S. 85) geworden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die christ-
lichen Kirchen zur Auslegung der Normen gemeinsame Leitsätze entwickelt
hätten. Diese seien nicht rechtsverbindlich. Zudem wurde wiederum auf das
unvermeidliche Spannungsverhältnis von positiver und negativer Religions-
freiheit verwiesen, das in den Gesetzen und ihrer Anwendung in eine prak-
tische Konkordanz gebracht worden bzw. zu bringen sei.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik