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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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SABINE BERGHAHN 502 BVerfG v. 17.12.1975/3, Az. 1 BvR 548/68, BVerfGE 41, 88 ff (nordrhein-westfälische Gemeinschaftsschule) Auch in dieser Entscheidung wies der Erste Senat Verfassungsbeschwerden von Eltern als unbegründet zurück. In Nordrhein-Westfalen war ebenfalls im Jahre 1968 die Landesverfassung verändert worden und sah nun vor, dass Hauptschulen als Gemeinschaftsschulen zu errichten seien (Art. 12 Abs. 4), Grundschulen dagegen dreigleisig als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen (Art. 12 Abs. 3). In Gemeinschaftsschulen sollten die Kinder »auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen« (Art. 12 Abs. 6; Hervorhebungen der Verfasserin) werden. Entsprechend wurde auch das Schulgesetz geändert, das nunmehr eine gewisse organisatorische Bevorzugung von Gemeinschaftsschulen vorsah. Beschwerdeführer/innen waren Eltern (und deren Kinder), die für die Bekenntnisschule eintraten. Wegen der verstärkten Zusammenfassung von Schulen und Schulzweigen zu Gemeinschaftsschulen sahen die Eltern ihr Recht verletzt, die religiöse Erziehung im eigenen Sinne bzw. im Sinne einer Bekenntnisschule zu beeinflussen. Art. 12 Abs. 6 der Landesverfassung weise nun eine bedenkliche »Verwaschenheit« (S. 96) auf. Der Erste Senat des BVerfG wies die Beschwerden jedoch zurück. Die Verfassungsmäßigkeit der christlichen Gemeinschaftsschule sei bereits im ersten entschiedenen Verfahren des Tages ausführlich dargelegt worden (badisches Schulrecht, siehe oben). Dieselben Grundsätze seien auf Nord- rhein-Westfalen anwendbar; zudem habe auch hier ein demokratischer Lan- desgesetzgeber mit Mehrheit über die präferierten Schulformen entschieden. Der Landesgesetzgeber müsse die Grundrechte der betroffenen Eltern und Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigen. Jedoch könne sich der Ein- zelne nicht unbeschränkt auf Art. 4 GG berufen. Kollidierende Grundrechte »andersdenkender Personen« seien zu beachten, immerhin hätten sich die Beschwerdeführer der beiden Parallelverfahren gerade gegen den christlichen Einfluss gewandt (S. 107). Daher verwies das Gericht wiederum auf die Notwendigkeit von konkordanter Auslegung und Ausgleich der Spannung zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit. Es sah dies in der nord- rhein-westfälischen Verfassung und gesetzlichen Regelung verwirklicht. BVerfG v. 16.10.1979, Az. 1 BvR 647/70 und 7/74, BVerfGE 52, 223 ff (Schulgebet) In diesem Beschluss des Ersten Senats ging es um zwei gegenläufige Ver- fassungsbeschwerden von Eltern von Schülern und Schülerinnen in Nord-
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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