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SABINE BERGHAHN
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BVerfG v. 17.12.1975/3, Az. 1 BvR 548/68, BVerfGE 41, 88 ff
(nordrhein-westfälische Gemeinschaftsschule)
Auch in dieser Entscheidung wies der Erste Senat Verfassungsbeschwerden
von Eltern als unbegründet zurück. In Nordrhein-Westfalen war ebenfalls im
Jahre 1968 die Landesverfassung verändert worden und sah nun vor, dass
Hauptschulen als Gemeinschaftsschulen zu errichten seien (Art. 12 Abs. 4),
Grundschulen dagegen dreigleisig als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschulen (Art. 12 Abs. 3). In Gemeinschaftsschulen
sollten die Kinder »auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte
in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und
weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen« (Art.
12 Abs. 6; Hervorhebungen der Verfasserin) werden. Entsprechend wurde
auch das Schulgesetz geändert, das nunmehr eine gewisse organisatorische
Bevorzugung von Gemeinschaftsschulen vorsah.
Beschwerdeführer/innen waren Eltern (und deren Kinder), die für die
Bekenntnisschule eintraten. Wegen der verstärkten Zusammenfassung von
Schulen und Schulzweigen zu Gemeinschaftsschulen sahen die Eltern ihr
Recht verletzt, die religiöse Erziehung im eigenen Sinne bzw. im Sinne einer
Bekenntnisschule zu beeinflussen. Art. 12 Abs. 6 der Landesverfassung weise
nun eine bedenkliche »Verwaschenheit« (S. 96) auf.
Der Erste Senat des BVerfG wies die Beschwerden jedoch zurück. Die
Verfassungsmäßigkeit der christlichen Gemeinschaftsschule sei bereits im
ersten entschiedenen Verfahren des Tages ausführlich dargelegt worden
(badisches Schulrecht, siehe oben). Dieselben Grundsätze seien auf Nord-
rhein-Westfalen anwendbar; zudem habe auch hier ein demokratischer Lan-
desgesetzgeber mit Mehrheit über die präferierten Schulformen entschieden.
Der Landesgesetzgeber müsse die Grundrechte der betroffenen Eltern und
Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigen. Jedoch könne sich der Ein-
zelne nicht unbeschränkt auf Art. 4 GG berufen. Kollidierende Grundrechte
»andersdenkender Personen« seien zu beachten, immerhin hätten sich die
Beschwerdeführer der beiden Parallelverfahren gerade gegen den christlichen
Einfluss gewandt (S. 107). Daher verwies das Gericht wiederum auf die
Notwendigkeit von konkordanter Auslegung und Ausgleich der Spannung
zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit. Es sah dies in der nord-
rhein-westfälischen Verfassung und gesetzlichen Regelung verwirklicht.
BVerfG v. 16.10.1979, Az. 1 BvR 647/70 und 7/74,
BVerfGE 52, 223 ff (Schulgebet)
In diesem Beschluss des Ersten Senats ging es um zwei gegenläufige Ver-
fassungsbeschwerden von Eltern von Schülern und Schülerinnen in Nord-
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik