Seite - 505 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Bild der Seite - 505 -
Text der Seite - 505 -
WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG
505
Kruzifix auf Beanstandung der jüdischen Beteiligten hin nicht entfernt wor-
den sei. Es müsse in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung ohne Kruzi-
fix oder Kreuz ermöglicht werden, darauf hätten die Beschwerdeführer einen
Anspruch, der sich aus ihrem Grundrecht der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4
Abs. 1 GG ergebe. Die Ausschmückung der Räume werde im Allgemeinen
damit gerechtfertigt, dass Kreuze oder Kruzifixe als Schwurgegenstände für
Eidesleistungen gebraucht würden. Das sei aber auch zu gewährleisten, wenn
die Gegenstände nur auf Verlangen von Eidespflichtigen bereitgestellt wür-
den. Schon in dieser Entscheidung wies der Erste Senat daraufhin, dass das
Kreuz oder Kruzifix als »symbolischer Inbegriff des christlichen Glaubens«
zu gelten habe (S. 374). Staatliche Neutralität bedeute Nicht-Identifikation
des Staates mit einer Religion. Kreuze in Gerichtssälen seien zwar nicht
generell eine Identifikation des Staates mit der christlichen Religion, zumal
die Kreuze nur als Schwurgegenstände vorhanden seien, aber es müsse
anerkannt werden, dass einzelne Prozessbeteiligte einen für sie unausweich-
lichen Zwang empfinden könnten, »entgegen ihren eigenen religiösen oder
weltanschaulichen Überzeugungen ›unter dem Kreuz‹ einen Rechtsstreit füh-
ren und die als Identifikation empfundene Ausstattung in einem rein welt-
lichen Lebensbereich tolerieren zu müssen«, so dass sie sich in ihrem Grund-
recht verletzt fühlen könnten (S. 375 f). Da die Glaubensfreiheit in einem
engen Zusammenhang mit der Menschenwürde, dem obersten Wert des GG,
stehe, sei ein Minderheitenschutz auch dort zu verlangen, wo die Beein-
trächtigung des Anspruchs, in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt
zu bleiben, verhältnismäßig geringfügig sei. Dies sei jedenfalls dort zu be-
fürworten, »wo – wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit – die Inan-
spruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit
zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiert« (S. 376).
BVerfG v. 16.05.1995, Az. 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1 ff
(Schulkreuz Bayern = ›Kruzifixbeschluss‹)
Der Erste Senat des BVerfG entschied 1995 über die Verfassungsbe-
schwerden von Eltern und ihren drei Kindern in Bayern, die Anhänger der
anthroposophischen Lehre Rudolf Steiners waren bzw. sind. Nach Ansicht der
Eltern sollten die damals minderjährigen Kinder (unter 14 Jahren = Religions-
mündigkeitsalter) »nicht unter dem Kreuz lernen müssen«. Nach der Baye-
rischen Volksschulordnung von 1983 war es jedoch vorgeschrieben, dass in
jedem Klassenzimmer einer Volksschule in Bayern ein Kreuz oder Kruzifix
aufgehängt wird. Den Verfassungsbeschwerden waren langjährige Rechts-
streite um Rechtsschutz – auch einstweiligen – durch mehrere Instanzen so-
wie Versuche der Kompromissfindung der Eltern mit den Schulleitungen der
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik