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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 507 -
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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG 507 Schulleiterin – nach Unterrichtung des Schulamtes – eine möglichst ausglei- chende Einzelfallregelung zu treffen, wobei »auch der Wille der Mehrheit, so- weit möglich, zu berücksichtigen« sei.6 Obwohl diese Konfliktlösungsmöglichkeit gerade nicht den Anspruch auf ›Verschontbleiben‹ von der Konfrontation mit dem staatlich aufgehängten Kreuz oder Kruzifix gewährleistet, wurde sie doch vom Bayerischen Verfas- sungsgerichtshof (BayVerfGH) als ausreichende Vorkehrung gebilligt.7 Auch das BVerfG ging einem erneuten Konflikt aus dem Weg, indem es Verfas- sungsbeschwerden gegen die Zurückweisung der Popularklagen nicht zur Ent- scheidung annahm.8 Das BVerwG sah die Konfliktlösungsregelung als aus- reichend an.9 Im Jahre 2002 kam es zu einer Einzelfallregelung auf die Klage eines Lehrers hin, dabei musste das Kreuz abgenommen werden,10 dagegen schei- terte das Anliegen eines anderen (atheistischen) Lehrers 2008 in Augsburg,11 weil die Beeinträchtigung als nicht schwerwiegend genug angesehen wurde. 6 Art. 7 Abs. 3 BayEUG lautet: »Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glau- bensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Er- ziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schul- leiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrich- tung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltan- schaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu be- rücksichtigen«. 7 (BayVerfGH v. 01.08.1997, VerfGH 50, 156, abrufbar: http://bayern.verfas- sungsgerichtshof.de/..., 01.02.09. 8 BVerfGK v. 27.10.1997, Az. 1 BvR1604/97, NJW 1999, 1020 f, abrufbar: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19971027_1bvr160497.html, 01.02.09. 9 BVerwG v. 21.04.1999, Az. 6 C 18.98, BVerwGE 104, 40. 10 BayVerwGH v. 02.01.2002, Az. 3 B 98.563, NVwZ 2002, 1003. 11 VG Augsburg v. 14.08.2008, Az. Au 2 K 07.347, abrufbar: http://www. vgh.bayern.de/VGAugsburg/documents/LehrermussweiterunterdemKreuzunterri chten.pdf, 23.02.09.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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