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SABINE BERGHAHN
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Zur Eidesleistung
BVerfG v. 11.04.1972, Az. 2 BvR 75/71, BVerfGE 33, 23 ff
(Eid ohne Anrufung Gottes sowie auch Eidesverweigerung aus
religiösen oder Gewissensgründen)
Hier ging es um die Ablegung der Eidesformel. Ein evangelischer Pfarrer ver-
weigerte in einem Strafprozess einen Zeugeneid, weil ihm nach den Worten
Christi in der Bergpredigt jegliches Schwören untersagt sei. Daraufhin ver-
urteilte das Landgericht Düsseldorf den Zeugen zu einer Ordnungsstrafe so-
wie zur Tragung der Kosten, die durch seine Weigerung entstanden waren. Er
ging durch die Instanzen und erhob schließlich Verfassungsbeschwerde. Der
Zweite Senat des BVerfG gab ihm Recht und hob die Entscheidungen der
Vorinstanzen auf. Zwar sei der nach § 66c Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
ohne Anrufung Gottes geleistete Zeugeneid »eine rein weltliche Bekräftigung
der Wahrheit einer Aussage ohne religiösen oder in anderer Weise transzen-
denten Bezug« (S. 26). Dennoch sei auch die entgegengesetzte Glaubens-
überzeugung des Beschwerdeführers durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt. Der
Beschwerdeführer durfte somit die Eidesleistung als solche verweigern. Be-
gründet wurde dies mit der vorbehaltslosen Garantie der Glaubens-, Ge-
wissens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG, insbesondere der
engen Beziehung der Glaubensfreiheit zur Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1
GG. Daher sei es ausgeschlossen, »Betätigungen und Verhaltensweisen, die
aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen
zu unterwerfen, die der Staat für ein solches Verhalten – unabhängig von
seiner glaubensmäßigen Motivierung – vorsieht (BVerfGE 32, 98 [108])« (S.
29). Auch »Außenseitern und Sektierern« sei die »ungestörte Entfaltung ihrer
Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen gestattet, so-
lange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfas-
sung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen
für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer erwachsen« (S. 29).
BVerfG v. 25.10.1988, Az. 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 ff
(Eidesformel)
Hier bestätigte das BVerfG seine Entscheidung im 33. Band bezüglich der
Verweigerung jeglicher Eidesformel. Der Fall: Ein zum Kreistag gewählter
Kreisrat verweigerte die Eidesleistung, weil er aus christlichen Gründen
grundsätzlich nicht schwören wollte. Zu einer anderen Beteuerung war er be-
reit, dies wurde jedoch nicht akzeptiert; stattdessen wurde er ausgeschlossen
und bemühte nun erfolglos Rechtsmittel des einstweilen Rechtsschutzes.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik