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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 508 -
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SABINE BERGHAHN 508 Zur Eidesleistung BVerfG v. 11.04.1972, Az. 2 BvR 75/71, BVerfGE 33, 23 ff (Eid ohne Anrufung Gottes sowie auch Eidesverweigerung aus religiösen oder Gewissensgründen) Hier ging es um die Ablegung der Eidesformel. Ein evangelischer Pfarrer ver- weigerte in einem Strafprozess einen Zeugeneid, weil ihm nach den Worten Christi in der Bergpredigt jegliches Schwören untersagt sei. Daraufhin ver- urteilte das Landgericht Düsseldorf den Zeugen zu einer Ordnungsstrafe so- wie zur Tragung der Kosten, die durch seine Weigerung entstanden waren. Er ging durch die Instanzen und erhob schließlich Verfassungsbeschwerde. Der Zweite Senat des BVerfG gab ihm Recht und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Zwar sei der nach § 66c Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ohne Anrufung Gottes geleistete Zeugeneid »eine rein weltliche Bekräftigung der Wahrheit einer Aussage ohne religiösen oder in anderer Weise transzen- denten Bezug« (S. 26). Dennoch sei auch die entgegengesetzte Glaubens- überzeugung des Beschwerdeführers durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt. Der Beschwerdeführer durfte somit die Eidesleistung als solche verweigern. Be- gründet wurde dies mit der vorbehaltslosen Garantie der Glaubens-, Ge- wissens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG, insbesondere der engen Beziehung der Glaubensfreiheit zur Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG. Daher sei es ausgeschlossen, »Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für ein solches Verhalten – unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung – vorsieht (BVerfGE 32, 98 [108])« (S. 29). Auch »Außenseitern und Sektierern« sei die »ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen gestattet, so- lange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfas- sung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer erwachsen« (S. 29). BVerfG v. 25.10.1988, Az. 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 ff (Eidesformel) Hier bestätigte das BVerfG seine Entscheidung im 33. Band bezüglich der Verweigerung jeglicher Eidesformel. Der Fall: Ein zum Kreistag gewählter Kreisrat verweigerte die Eidesleistung, weil er aus christlichen Gründen grundsätzlich nicht schwören wollte. Zu einer anderen Beteuerung war er be- reit, dies wurde jedoch nicht akzeptiert; stattdessen wurde er ausgeschlossen und bemühte nun erfolglos Rechtsmittel des einstweilen Rechtsschutzes.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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