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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG
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Der Zweite Senat sah die Verfassungsbeschwerde als begründet an. In Bezug
auf die inhaltliche Frage, ob der Kreistagsabgeordnete die vorgeschriebene
Formel notwendigerweise aufgreifen müsse, um sein Mandat antreten zu kön-
nen, betonte das BVerfG, dass sein Recht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG und
Art. 4 Abs. 1 GG mit großer Wahrscheinlichkeit verletzt sei. Für ein Ver-
fahren im einstweiligen Rechtsschutz reichte dies aus.
Zum Schächten nach muslimischem Ritus
BVerfG v. 15.01.2002, Az. 1 BvR 1783/99, BVerfGE 104, 337 ff
(›Schächt-Urteil‹)
Ein in Deutschland lebender Metzger muslimischen Glaubens und türkischer
Staatsangehörigkeit hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihn vom
gesetzlichen Verbot des Tötens von Tieren ohne Betäubung, welches das
Tierschutzgesetz beinhaltet (§ 4a TierSchG), ausnehmen sollte. Dabei berief
er sich auf den verpflichtenden Charakter des islamischen Gebots, nur Fleisch
von ordnungsgemäß geschächteten Tieren zu essen und als Metzger Tiere nur
nach diesem Verfahren zu töten, um Gläubige mit dem Fleisch zu versorgen.
Die Ausnahmegenehmigung wurde ihm jedoch verweigert.
Eine Ausnahmegenehmigung darf gemäß § 4a Abs. 2 TierSchG erteilt
werden, wenn es »erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen be-
stimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das
Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter
Tiere untersagen.« Von 1988 bis 1994 hatte der Metzger eine solche erhalten,
anschließend jedoch nicht mehr. Nach Meinung der die Ablehnung bestäti-
genden Verwaltungsgerichte schreibe der Islam – auch dessen sunnitischer
Zweig – den Gläubigen nicht zwingend vor, nur geschächtetes Fleisch zu
essen. Diesbezüglich sahen die Gerichte Unterschiede zur jüdischen Religion.
Der Erste Senat prüfte die Verfassungskonformität des Tierschutzgesetzes
(mit positivem Ergebnis) und stellte fest, dass das Schächten für einen mus-
limischen Metzger in erster Linie eine Frage der Berufs-, nicht der Re-
ligionsausübung sei. Obwohl damit eigentlich Art. 12 GG zum Maßstab der
grundrechtlichen Beurteilung hätte werden müssen und dies im konkreten Fall
zu einem negativen Ergebnis geführt hätte, weil Art. 12 GG ein Deutschen-
grundrecht ist und dem türkischen Metzger daher nicht als Berufungsgrund-
lage zur Verfügung stand, übertrug das BVerfG in grundrechtskonkordanter
Weise die entsprechenden Grundsätze zur Lösung von Konflikten auf das
Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und
berücksichtigte die Grundsätze der Verfassungsrechtsprechung zur Glaubens-
und Religionsausübungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik