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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 509 -
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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG 509 Der Zweite Senat sah die Verfassungsbeschwerde als begründet an. In Bezug auf die inhaltliche Frage, ob der Kreistagsabgeordnete die vorgeschriebene Formel notwendigerweise aufgreifen müsse, um sein Mandat antreten zu kön- nen, betonte das BVerfG, dass sein Recht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG mit großer Wahrscheinlichkeit verletzt sei. Für ein Ver- fahren im einstweiligen Rechtsschutz reichte dies aus. Zum Schächten nach muslimischem Ritus BVerfG v. 15.01.2002, Az. 1 BvR 1783/99, BVerfGE 104, 337 ff (›Schächt-Urteil‹) Ein in Deutschland lebender Metzger muslimischen Glaubens und türkischer Staatsangehörigkeit hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihn vom gesetzlichen Verbot des Tötens von Tieren ohne Betäubung, welches das Tierschutzgesetz beinhaltet (§ 4a TierSchG), ausnehmen sollte. Dabei berief er sich auf den verpflichtenden Charakter des islamischen Gebots, nur Fleisch von ordnungsgemäß geschächteten Tieren zu essen und als Metzger Tiere nur nach diesem Verfahren zu töten, um Gläubige mit dem Fleisch zu versorgen. Die Ausnahmegenehmigung wurde ihm jedoch verweigert. Eine Ausnahmegenehmigung darf gemäß § 4a Abs. 2 TierSchG erteilt werden, wenn es »erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen be- stimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.« Von 1988 bis 1994 hatte der Metzger eine solche erhalten, anschließend jedoch nicht mehr. Nach Meinung der die Ablehnung bestäti- genden Verwaltungsgerichte schreibe der Islam – auch dessen sunnitischer Zweig – den Gläubigen nicht zwingend vor, nur geschächtetes Fleisch zu essen. Diesbezüglich sahen die Gerichte Unterschiede zur jüdischen Religion. Der Erste Senat prüfte die Verfassungskonformität des Tierschutzgesetzes (mit positivem Ergebnis) und stellte fest, dass das Schächten für einen mus- limischen Metzger in erster Linie eine Frage der Berufs-, nicht der Re- ligionsausübung sei. Obwohl damit eigentlich Art. 12 GG zum Maßstab der grundrechtlichen Beurteilung hätte werden müssen und dies im konkreten Fall zu einem negativen Ergebnis geführt hätte, weil Art. 12 GG ein Deutschen- grundrecht ist und dem türkischen Metzger daher nicht als Berufungsgrund- lage zur Verfügung stand, übertrug das BVerfG in grundrechtskonkordanter Weise die entsprechenden Grundsätze zur Lösung von Konflikten auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und berücksichtigte die Grundsätze der Verfassungsrechtsprechung zur Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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