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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, Ungarn (1), Band 5
Seite - 226 -
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226 Den eigentlichen Kern der Nation bildete der Adel, von welchem die Magnaten nur eine angesehenere, äußerlich mehr ausgezeichnete, aber in Bezug auf die wesentlichen Rechte nicht verschiedene Classe bildeten. In den Comitaten, in welche der größte Theil des Landes eingetheilt war, genoß die Universität („Gesammtheit") der dort angesiedelten Prälaten, Magnaten und Edelleute eine wahrhafte Autonomie. In ihren Händen lag der größte Theil der staatlichen Regierung, Verwaltung und Justizpflege. Praxis und Zwang der Umstände, sowie hier und da ein Gesetz hatten schon die Organisation des Comitats festgestellt. Zu der Zeit Karls III. wurde diese Einrichtung nur gleichförmiger gestaltet. An der Spitze des Comitats stand nominell der Obergespan, der laut des Gesetzes auf dem Gebiete des Comitats domieiliren sollte, doch selten zu Hause gefunden wurde. Seine Hauptaufgabe war die Leitung der Beamtenrestauration (Neuwahl), welche nunmehr durch das Gesetz unabänderlich auf je drei Jahre festgesetzt wurde. Das Comitat wurde in Wirklichkeit durch den Vicegefpan regiert, ihm waren die Stuhlrichter mit je einem Richtercollegen, dem Geschworenen („Jurafsor" aus ,juralus assessor"), in größerer oder geringerer Zahl je nach Ausdehnung uud Bedarf des Comitats untergeben. Das Gesetz bestimmte, daß man sie aus den Reihen des begüterten Adels wähle und daß sie in keiner Abhängigkeit von irgend einem Grundherrn des Comitates stehen sollten. Den Vicegespäueu und Stuhlrichtern fiel auch eiu großer Theil der Rechtspflege zu. Vicegefpan, Stuhlrichter und Jnrassor bildeten das Vieegespansgericht. Der Stuhl- richter war Richter mit seinem Jnrassor als Beisitzer, und zwar wenn ihn die Parteien wählten, im ganzen Gebiete des Comitates, nicht blos in seinem Bezirke. Das Comitat hatte noch einen eigenen Gerichtsstuhl, die „Sedria" (aus „seäes ju<Iieiaria-), welche aus berufenen Assessoren unter demVorsitze desVieegespans gebildet wurde, zeitweise zusammen- trat und hauptsächlich in Strafsachen urtheilte. Die Gesammtheit des Comitates fungirte in ihrer Totalität in den Comitatscongregationen. Ein Gesetz der karolinischen Regierungszeit bestimmte, daß jeder Edelmann an diesen Versammlungen theilnehmen könne, daß ein Protokoll geführt werden müsse und die Beschlüsse nicht durch Particularversammlnngen nmgestvßen werden dürfen. Bezüglich der Abstimmung wurde die alte Einrichtung belassen, welche auf dem Verböczy'schen Grundsatz beruhte: vow ponderantur, non numerantur („die Stimmen werden gewogen, nicht gezählt"), so daß nicht die Majorität, sondern die pars pvtior et sanior entschied. Diesem Grundsatze gemäß, welcher während des ganzen Jahrhunderts in Geltung blieb und nur in der neueren Zeit eine Änderung erfuhr, war die Entscheidung bei den Herren und angeseheneren Elementen; die Masse, der Kleinadel (soweit er erschien) hatte nur beizustimmen. Die meisten Einwohner des Landes, die Bauern, die Hörigen, waren an die Scholle gefesselt, arm und besitzlos. Die meisten ihrer Angelegenheiten wurden durch ihre Grundherr«.'» entweder unmittelbar oder mittels des „Herreustuhls"
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, Ungarn (1), Band 5
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Übersichtsband, Ungarn (1)
Band
5
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1888
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.41 x 22.5 cm
Seiten
532
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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