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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, Ungarn (1), Band 5
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250 Reformirten erst drei Jahre später ihren Gottesdienst im Hofe der Herren von Tisza installiren. Josef II. machte den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit noch eine zweite Con- cession. Er sprach aus (am 22. August 1785), daß der Hörige nicht mehr an die Scholle gebunden sei, sondern frei ziehen könne, wenn er wolle, und über seine bewegliche Habe verfügen dürfe, wie es „das allgemeine Wohl und das Naturrecht erheischen", welches der Staat anerkennen müsse. In seiner abstracten Auffassung liebte es Josef, sich sein ganzes Reich als einheitlichen Staat zu denken, und wollte es auch zu einem solchen verschmelzen. Bei der Durch- führung seiner Pläne stieß er jedoch Schritt für Schritt auf die Schranken der ungarischen Verfassung, dieses Product einer Jahrhunderte zurückreichenden Entwicklung, welches freilich den Idealen des Kaisers sehr wenig entsprach. Er benahm sich demnach so, als ob es gar keine ungarische Verfassung gäbe, uud that Alles, was nach seiner Auffassung im Interesse der Völker und Staaten gut, zweckmäßig und nothwendig erschien, ob es nnn gesetzlich war oder nicht. Schon im Jahre 1782 vereinigte er die ungarische und die sieben- bürgische Hofkanzlei und fügte ihnen die ungarische Abtheilung der Wiener k. k. Hofkammer hinzu, welche, wenn auch nicht in der Theorie, so doch factisch die oberste Kammerbehörde des Landes war. Ebenso vereinigte er den Statthaltereirath und die ungarische Kammer und verlegte beide von Preßburg nach Ofen, von wo er die Universität nach Pest verpflanzte. Er hob die Autonomie der Comitate auf. Siebenbürgen wurde in drei, Ungarn mit Kroatien und Slavonien in zehn Kreise eingetheilt, in welchen die Comitate und freien Districte abgerundet, die kleinen mit den größeren verschmolzen wurden und nur niedere Verwaltungsbezirke unter der Administration von staatlich ernannten Beamten bildeten. Diesen neuen Comitaten unterstanden in administrativer Beziehung auch die königlichen Freistädte, doch behielten sie ihre gewählten Beamten, ihre Gerichtsbarkeit, mit Aus- nahme der Strafrechtspflege, und einige administrative Agenden. Die Comitate hingegen verloren das Recht der Rechtspflege, welche von den königlichen Gerichten übernommen wurde. Die alte Rolle der königlichen Tafel als Gerichtshof erster Instanz ging auf die Districtualtafelu über. Die königliche Tafel selbst wurde zum Gerichtshofe zweiter, die von Pest nach Ofen verlegte Septemviraltafel zum Appellationsgerichtshofe dritter Instanz. Das Gerichtsverfahren wurde durch die österreichische Proceßordnung, das Strafrecht durch den Criminalcodex der Erbländer geregelt, aus welch letzterem Josef II. die Todes- strafe als iuhumau beseitigte. Als Verwaltuugs- und Gerichtssprache decretirte Josef die deutsche Sprache an Stelle der todten lateinischen. Es war ein Hauptziel Josefs, Ungarn auch unmittelbar zur Traguug der Lasten der Monarchie heranzuziehen, zu denen der ungarische Adel bisher nur indirect in Folge von Ein- und Ausfuhrzöllen und dem künstlich
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, Ungarn (1), Band 5
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Übersichtsband, Ungarn (1)
Band
5
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1888
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.41 x 22.5 cm
Seiten
532
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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