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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Böhmen (1), Band 14
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241 Die gesetzgebende Gewalt stand dem Landesfürsten im Verein mit den Vertretern des Volkes zu. Ebenso das Recht der Kriegserklärung und der Friedensschließung. Die richterliche Gewalt des Fürsten äußerte sich nicht so sehr im Rechtsprechen oder im Urtheilen, was eine Prärogative der ordentlichen Gerichte war, als vielmehr in dem Schutz des Rechtszustandes im Allgemeinen, in der Wahrung des Landfriedens, in der Ausführung der Rechtssprüche und Urtheile, in der Übung der Gnade. Die Landesgemeinde fand ihre Verkörperung in der Landesvertretung. So weit die geschichtlichen Erinnerungen zurückreichen, stand dem Landesfürsten der Landtag (snem) als eine von Zeit zu Zeit zusammentretende Versammlung zur Seite. Als vornehmste Gegenstände, die dem Landtag vorbehalten waren, galten die Annahme und Jnthronisirung des Landesfürsten, die Wahl des Landesbischofs, die Zustimmung zu Kriegszügen außer Land, die Annahme allgemeiner Gesetze, die Rechtsprechung in Streitigkeiten über liegende Güter und die Urtheilsfällung über Fürsten- oder Landesverrath. Der Versammlungsort war in der Regel die Burg Prag oder Vysegrad, gelegentlich auch einer der fürstlichen Burghöfe im Lande. Im Landtage äußerte sich der Standesunterschied des Adels, welcher zweigetheilt war, nämlich der höhere (leekove, päni) und der niedere (vläckz^). Die Theilnahme am Landtage war durch Landbesitz bedingt. Die ersten und vornehmsten Räthe des Landes- fürsten waren die Landeskmeten (kniete), deren Zusammenhang mit den Stammeshäuptern der älteren Periode ziemlich klar ist. Doch bildeten die Kmeten kein ständiges Colleginm. Zur Beglaubigung von Staatsschriften bedurfte es lediglich des Landessiegels, welches das Bild des heiligen Wenzeslav als Landespatron trug. Das Siegel des XIII. Jahrhunderts zeigt den Landespatron auf einem thronartigen Stuhl sitzend, in der Rechten einen Speer mit flatterndem Fähnlein, die Linke auf einen adlertragenden Schild gestützt. Verschieden vom Landessiegel war das persönliche Siegel des Landesfürsten, welches jedoch gleichfalls das Bild und die Umschrift des Landespatrons trug. Das Landeswappen zeigte ursprünglich, vielleicht schon von Wenzeslavs Zeiten her, einen schwarzen Adler geflammt im weißen Felde. Der weiße doppeltgeschwänzte Löwe im rothen Felde kam erst durch Premysl Ottokar II. auf, der dieses Bild zuerst in sein Personal- siegel als Markgraf von Mähren aufnahm. Auch bei der Laudesfahne kommt die Ver- ehrung des heiligen Wenzeslav zum Ausdruck; schon im XI. Jahrhundert mag man den einfachen Speer des Heiligen als Palladium in den Krieg mitgetragen haben, seit 1126 war auf diesem Speer das Fähnlein des heiligen Adalbert angebracht. Diese Kriegsfahne wurde in jenem Heerhaufen getragen, welchen der Burggraf der Prager Burg befehligte. Das Landeseinkommen bestand in dem Erträgnisse der landesfürstlichen Güter, in dem sogenannten Friedenstribut (mir), in Zöllen, Manthen, Markt- und Waldgebühren, in Böhmen. 16
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Böhmen (1), Band 14
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Böhmen (1)
Band
14
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1894
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.78 x 21.93 cm
Seiten
634
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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