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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Böhmen (1), Band 14
Seite - 244 -
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244 Die Bewohnerschaft jeder Zupa war ein Gemeinwesen für sich. Die Verwaltung wurde von landesfürstlichen Burgbeamten besorgt, die zumeist dem Zupeuadel angehörten. Die Zupeu- ämter waren: das Zupanat, später Burggrafenamt genannt, das Cudariat oder Richteramt, das Gerichtseamerariat oder Kämmerlingsamt, das Villikat oder Meieramt, das Venatoriat oder Jägeramt, das Tribntariat oder Steueramt. Auch war die Burg der Sitz eines Archidiacons oder mindestens eines höheren Geistlichen. Die ältesten Ansiedluugen der böhmischen Slaven waren Familiensitze, so daß je ein oder auch mehrere Dörfer einer Familiengenossenschaft angehörten. Dieses Band lockerte sich im Laufe der Zeit, indem infolge intensiverer Bewirthschaftung der landes- fürstlichen und geistlichen Güter zahlreiche Angehörige der Familiendörfer in Dienst- verhältnisse zu den neuen Grundeigenthümern traten. Nichtsdestoweniger blieb auch nachher die Form aufrecht; der Familiengenossenschaft entstieg die Ortsgemeinde (obee). Je mehr die Landesgemeinde zu einem Gemeinwesen herauswuchs, desto größer wurde die Bedeutung der Hauptburg Prag, deren Zupenämter schließlich zn Landes- ämtern wurden, deren es vier gab: das Camerariat, das Cudariat, das Notariat, welche drei Ämter in innigster Beziehung zu den Gerichten und der Landtafel (äeskx) standen, endlich das Castellauat. Die Gerichtsbarkeit wurde durch folgende ordentliche Gerichte ausgeübt: durch die Hausgerichte, die Znpengerichte und durch den Landtag als Landrecht. Als ein Special- gericht stellt sich das Grenzgericht dar zur Schlichtung von Grenzstreitigkeiten an Ort und Stelle. Ausgenommen von der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte waren die unter Bretislav I. aus Großpolen eingewanderten und am Litawafluß angesiedelten Gedcaner, die Israeliten, die seit undenklichen Zeiten zerstreut im Lande lebten und nach Anschauung des Mittelalters Kammerknechte des Fürsten waren, die Gäste oder auswärtige Kaufleute, die ihr Kaufhaus in der Prager Vorburg, den altberühmten Frohnhof (tM) besaßen, die Prager Dentschen, die schon unter Vratislav II. (1061 bis 1092) einen abgeschlossenen Theil der Vorburg zu ständigem Aufenthalte innehatten, die Kirchen- und Klosterleute, deren Zahl mit dem Aufblühen des Kirchen- und Klosterwesens immer mehr anwuchs. Auf diese Bewohuerclassen bezog sich die persönliche Gerichtsbarkeit des Fürsten, das Hofgericht. Das Gerichtsverfahren bewegte sich in einfachen, zum Theil uralten Formen; die gerichtliche Terminologie ist originell und klar. Eigenartig ist das Institut der Landtafel bei den Znpengerichten und beim Landrecht. Die Gerichtsproben waren: die Wasserprobe des heißen und kalten Wassers, die Probe des glühenden Eisens, indem glühendes Eisen in die Hand genommen oder über glühende Pflugscharen geschritten wurde; ebenso zweifach war der gerichtliche Zweikampf mit Schwertern für Adelige und mit Knitteln für Nicht- adelige (oeist^: voäa, meee, Sehr streng, mitunter grausam war die
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Böhmen (1), Band 14
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Böhmen (1)
Band
14
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1894
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.78 x 21.93 cm
Seiten
634
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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