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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Böhmen (1), Band 14
Seite - 315 -
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315 Manipulationen der Münzpächter so arg wurde, daß ein großer Theil des Geldes sechsmal leichter geprägt wurde, als der Nominalwerth andeutete. Wem also zum Beispiel der vierte Theil seines Besitzes belassen wurde, dem wurde thatsächlich nicht der vierte Theil seines Werthes, sondern der vierundzwanzigste, also eine verschwindend kleine Summe bezahlt; ein großer Theil der Berechtigten erhielt aber gar nichts, weil man eben kein Geld zur Verfügung hatte. Der große Grundbesitz im Lande kam jetzt in die Hände der katholischen Anhänger des Kaiserhauses und in die einiger spanischer, italienischer und wallonischer Offiziere, die ihre Soldersparnisse und ihre Kriegsbeute zum Ankauf von Gütern verwendeten. Der Wechsel im Grundbesitz war nicht die einzige Strafe, die das Land traf: es mußte jetzt auch seine religiöse Überzeugung ausgeben. Es galt damals als unanfechtbare Wahrheit, daß zwei religiöse Parteien nicht friedlich nebeneinander in einem Staatswesen bestehen könnten. Die Utraquisten hatten während des Aufstandes vielfachen Druck gegen die Katholiken geübt, nun wollte man Vergeltung an ihnen üben. Auf Befehl des Kaisers sollten schon im Jahre 1621 alle Geistlichen der böhmischen Consession das Land verlassen, ein Jahr später wurden auch die lutherischen Geistlichen ausgewiesen und darauf die Laien in ihrer Überzeugung bedrückt: zuerst die Bürger in den Städten und die Bauern in den Dörfern, indem sie zum Besuch des katholischen Gottesdienstes gezwungen wurden; dann ging es an den Adel, der mit der Ausweisung bedroht wurde, wenn er sich nicht fügen wollte. Im Jahre 1627 wurde das Bekenntniß der katholischen Religion allein als zulässig erklärt: wer nicht katholisch war, konnte keinen Grundbesitz erwerben, kein Bürger- recht erlangen und durfte überhaupt im Lande nicht geduldet werden. Noch eine dritte Strafe traf das Land, unter der diesmal nicht blos die Auf- ständischen, sondern auch die loyalen Unterthanen litten, nämlich die Abschaffung der alten Verfassung, „der Landesordnung". Nach derselben erfreuten sich die Stände der größten Freiheiten. Der König konnte kein Gesetz ohne Zustimmung des Landtages geben, er konnte die obersten Beamten nicht selbständig ernennen, sondern war an das Gutachten seiner Beamten und bei einem Thronwechsel an das des Landtages gebunden, er konnte sie auch nicht entlassen oder absetzen, außer im Fall eines Verbrechens; er durfte über die Steuern und über die Wehrkraft des Landes nicht anders als nach dem Willen der Stände verfügen, kurz seine Hände waren noch mehr gebunden als die eines modernen konstitutionellen Herrschers. Als Ferdinand aus dem Aufstaude siegreich hervorging, befahl er solche Änderungen in der Landesordnung vorzunehmen, durch welche das Erbrecht seines Stammes, seine königliche Macht und Autorität, sowie die katholische Religion gegen alle Angriffe gewahrt blieben. Die mit dieser Aufgabe betrauten Personen kamen dem Befehl nach, indem sie das schon früher geltende Erbrecht der Dynastie klarer und schärfer
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Böhmen (1), Band 14
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Böhmen (1)
Band
14
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1894
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.78 x 21.93 cm
Seiten
634
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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