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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Böhmen (1), Band 14
Seite - 337 -
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337 Auch den Ständen des Königreichs Böhmen und des 1322 an Böhmen verpfändeten ehemaligen Reichslandes Eger mit Gebiet wurde das Gesetz vorgelegt. Da in Böhmen bereits das Erbfolgegesetz Kaiser Karls IV. vom 7. April 1348 das Nachfolgerecht auch der Frauen festsetzte, ein Recht, das ebenso für das nachfolgende jagellonische wie das Habsburgische Haus ausdrücklich (1510, 1545) in Anspruch genommen und zugestanden war, so konnten die Stände am 16. October 1720 mit Recht erklären, das neue Gesetz, „die Pragmatische Sanction", stehe mit dem alten Fundamentalgesetze des Königreichs im Einklang und die Eröffnung, welche sie als Befehl bezeichneten, sei ihnen vom Kaiser „aus purem Überflusse angeborener Clemenz" zugegangen. Indem sie sich und ihre Nachkommen verpflichteten, diese Erbordnung in Allem und Jedem auf das sorg- fältigste zu beobachten, baten sie nur, der Kaiser möge auch seinerseits die Stände bei den am 29. Mai 1627 confirmirten Privilegien, Statuten und Gewohnheiten „allermildest zu schützen geruhen". Dem „Accessions- und Submissions-Justrumente" der böhmischen Stände schlössen sich auch die Egerläuder an, aber unter Vorbehalt ihrer Privilegien „und in wie weith es sich auf den Pfandschilling Egers appliciren lasset". Wirft schon die Form des Landtagsschlusses vom 16.October 1720 einStreiflicht auf die Stellung des böhmischen Landtages zu jenem unumschränkten Sonveränetätsrechte in geistlicher und weltlicher Beziehung, welches die letzten Habsburger nach der Weise ihrer Zeit in Anspruch nahmen, so erhalten wir darüber weitgehende Klarheit aus dem Entwürfe der neuen Landesordnung, welche die erwähnte gesetzgebende Commission etwa 1734 vollendete. Darnach bestand das einzige wesentliche Recht, das den Ständen noch verblieb, darin, daß der Kaiser versprach, „in gemeinen und das ganze Land betreffenden Anliegenheiten sie, Unsere trengehorsambste Stände, jederzeit zu vernehmen, dasMünz- weseu, Kontributionen und was die Veräußerung der zum Königreich gehörigen Güter anlanget, anders nicht als auf offenem Landtage vorzunehmen". Was das „vernehmen" bedeutete, zeigt die bisher gehandhabte Praxis. Verweigerung hätte, wie die oben erwähnte Erklärung Kaiser Leopolds vom Jahre 1694 zeigt, als Sedition und Rebellion gegolten. Übrigens hatten die Stände auf Aufforderung des Kaisers bereits 1714 eine Deputation nach Wien geschickt und eine Militärsteuer in der Totalhöhe von zwei Millionen gleich auf zehn Jahre (1. November 1714 bis 1724) zugesagt, die der Kaiser nicht zu erhöhen versprach, neben der aber in den folgenden Jahren höchst ansehnliche Extra- ordinarien bewilligt werden mußten. Sie wurden zwar in Friedensjahren vorübergehend herabgemindert, sind aber nicht wieder verschwunden. Das Ordinarinm von zwei Millionen wurde auch nach 1724 einfach weitergezahlt. Zur Besorgung der laufenden Geldgeschäfte der Stände fuugirteu, nachdem längere Zeit besondere ständische Deputirte, die der Landtag alljährlich wählte, dessen oberste Schatzbeamte gewesen waren, seit 1715 Böhmen. 22
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Böhmen (1), Band 14
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Böhmen (1)
Band
14
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1894
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.78 x 21.93 cm
Seiten
634
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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