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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Böhmen (2), Band 15
Seite - 644 -
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644 der böhmischen Glasmacher" einen Preis von hundert Dneaten. Kinsky veranlaßte die Abfassung eines „Glasmacher-Reglements" (5. October 1767), das allerdings geeignet war, zahlreiche Unzukömmlichkeiten abzuschaffen, die als die tieferliegende Ursache der Emigration in diesem Gewerbe betrachtet werden durften. Ein unterm 12. Januar 1770 erlassenes „Seidenzeug-Reglement" sollte wohl zunächst der Prager Seidenfabrik zu Hilfe kommen, verhinderte aber nicht deren frühzeitige Auflassung. Bald darauf wurde — man muß wohl sagen: leider — der böhmische Commercien- Conseß aufgelöst. Wieder in eine „Commercien-Commission" umgewandelt, ordnete ihn ein Hofdecret vom 18. Mai 1772 dem Guberuium unter. Graf Kinsky aber hörte auf, Commerzpräsident zu sein. Die Jahre 1771 bis 1772 waren bekanntlich Hnngerjahre, die fürchterlichsten, welche Böhmen jemals kennen lernte. Im ganzen Lande herrschte große Noth, die größte in den Volk- und gewerbereichen Gebirgsgegenden. Die materiellen Schäden wurden geheilt, so gut es ging. Der Wiederkehr einer Hungersnoth sollte durch Anlegung vou „Coutributionsschüttböden" n. s. w. begegnet werden. Die Sache wurde aber grüudlicher gefaßt und dabei das Hauptaugenmerk auf die Nobotverhältuisse gerichtet. Schon die Robotpotente der Jahre 1717 und 1738 hatten den Obrigkeiten in den böhmischen Provinzen verboten, „ihren Unterthanen obrigkeitliche Prodncte aufzudrängen, folglich die Handwerker im beliebigen Bezüge ihrer rohen Stoffe zu hindern oder den Unterthanen ihre Erzeugnisse um willkürlich gesetzte Preise abzudrücken", was bisher allgemein üblich war. Ein Hofdecret beseitigte — vorläufig im Princip — alle seitherigen Abgaben nnter dem Titel „Webergroschen" oder „Weberzinse", auch „Stuhlgelder" geuauut. Eiu anderes hob die ebenso drückenden „Garnsammlnngs-" und „Handlungslicenzscheine" auf uud gab deu Garnhandel Jedermann frei. Wieder eine Verordnung (vom 24. Juli 1773) erklärte die Leinenweberei für eine„freieBefchäftign«g". Mit Hofdecret vom13. April1775 wurde der Grundsatz festgestellt, es sei allen „Fabrikanten" — das heißt Gewerbe- treibenden — „die volle Freiheit einzuräumen, sich ihre Materialien woher immer im Lande zu verschaffen". Ein ganzer Wust völlig ungerechtfertigter Steuerlasten wurde damit für immer ausgeräumt. Der Handwerker hatte die Aussicht, endlich einmal auch für sich und nicht blos, wie dies seither allerwärts der Fall war, für deu Grundherrn zu arbeiten. Bon weitesttragender Bedeutung für den böhmischen Handel wurde die Zollorduuug vom 15. Juli 1775, mit welcher, in der erklärten Absicht, „die Freiheit des inneren Berkehrs zu erweitern", endlich die sämmtliche» böhmischeu und österreichischen Länder (mit Ausnahme Tirols und Vorderösterreichs) in ein Zollgebiet vereinigt wurden. Das große „gauze corpus uud cvneretum in dem Zollwesen und vectixali«, von welchem
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Böhmen (2), Band 15
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Böhmen (2)
Band
15
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1896
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.07 x 22.35 cm
Seiten
708
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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