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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (4), Band 16
Seite - 76 -
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76 Nachdem die internationale Commission die für die Pläne nothwendigen Aufnahmen beendet hatte, einigte sie sich vor Allem über die allgemeinen Grundsätze der Regulirung. Und zwar sollten durch die Stromschnellen, überall im Bette und nach Möglichkeit außer- halb der Schiffsbahn, Kanäle von 60 Meter Sohlenbreite und 2 Meter Tiefe unter dem niedrigsten Wasserstand gezogen werden; ferner wären, um die Richtung des Gefälles und die Schnelligkeit der Strömung zu regeln, je nach Bedarf Dämme bis über den Hoch- wasserstand hinaus zu bauen; endlich wäre mit Rücksicht auf die nach der Regulirung eintretenden größeren Strömungsgeschwindigkeiten das Schiffziehen an Seilen oder Ketten zu studireu. Die durch die internationale Commission in den Jahren 1873 uud 1874 geplanten Arbeiten wurden jedoch wieder verschoben. Dann kam nach dem russisch-türkischen Kriege 1878 der durch die Großmächte nach Berlin einberufene internationale Congreß, der auch diese schon so lange hingeschleppte internationale Angelegenheit in Erwägung zog. Die österreichisch-ungarische Monarchie schloß am 8. Juli 1878 mit Serbien ein Übereinkommen, demgemäß sie diese Arbeiten ohne Geldbeitrag von Seite Serbiens durchführen werde, wogegen Serbien sich verpflichtete, alle im Interesse der Arbeiten etwa erforderlichen Erleichterungen zu gewähren und, sofern es nöthig, auch die freie Benützung des serbischen Ufers zu gestatten; ferner erhielt Serbien von Seite der österreichisch-ungarischen Monarchie die Znsicherung, daß es hinsichtlich der Schiffahrt auf der Unteren Donau auf gleichen Fuß mit den meistbegünstigten Staaten gestellt werden solle. Nachdem dies geschehen, sprach es der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 in seinem 57. Paragraph aus, daß Österreich-Ungarn beauftragt sei, an den Stromschnellen der Unteren Donau und am Eisernen Thore die zur Beseitigung der Schiffahrtshindernisse nothwendigen Arbeiten durchzuführen und daß die an jenem Stromabschnitt gelegenen Uferstaaten alle im Interesse der Arbeiten geforderten Erleichterungen zu gewähren haben. Desgleichen stellte der Vertrag fest, daß im Sinne der Beschlüsse von Paragraph 6 des Londoner Vertrages ckcko. 13. März 1871 Österreich-Ungarn berechtigt sei, die Kosten der Reguliruugsarbeiteu aus den Schiffahrtstaxen zu decken. Dieser hochwichtige Beschluß, welcher die Durchführung der Arbeiten der meist- interefsirteu Großmacht übertrug, brachte die vielverschleppte Angelegenheit ihrer Lösung näher. Noch günstiger gestaltete sich die Lage, als die Regierungen Österreichs und Ungarns übereinkamen, daß die thatsächliche Ausführung der Regulirungsarbeiten durch die ungarische Regierung übernommen, und demgemäß auch das zur Deckung der Kosten zugesicherte zeitweilige Taxenerhebungsrecht auf Ungarn übertragen werde. Von da an beschäftigten sich die ungarische Regierung und die Fachkreise aufs leb- hafteste mit der hochwichtigen Frage. Die Regierung berief im Jahre 1879 hervorragende
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (4), Band 16
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Ungarn (4)
Band
16
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1896
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.18 x 21.71 cm
Seiten
616
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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