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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Mähren und Schlesien, Band 17
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90 Um das Ansehen der königlichen Macht in Mähren zu heben, verordnete König Georg, daß die Beisitzer des Landrechtes und die obersten Laudesbeamten nicht nur auf ihr Amt, sondern auch dem Köuig deu Eid der Treue ablegen sollten, den sie bis dahin nicht zu leisten hatten; dieser Verordnung widersetzte sich Heinrich von Lichtenburg, Herr auf Vöttau und Zornstein, ein alter Gegner Georgs, so hartnäckig, daß sein Widerstand nur durch die Zerstörung Zornsteins gebrochen werden konnte. Auch versprach König Georg auf dem Olmützer Landrechte (13. Jänner 1464) den Ständen auf ihr Ansuchen, daß die Markgrafschaft der Krone Böhmens unter keinem Vorwande durch Verkauf, Tausch, Theilung oder Verpfändung entfremdet werden dürfe. Aber diese enge Zusammen- gehörigkeit Mährens und Böhmens wurde bald, wenn auch nur auf kurze Zeit uuter- brocheu. König Georg hatte nämlich für die Aufrechthaltung der von Pins II. uud Paul II. verworfenen Compactaten mit dem ungarischen Könige Matthias Corvinns, den die beiden Päpste als Vorkämpfer der Curie gegen ihn gewonnen hatten, schwere Conflicte zu bestehen, die sich in einen Kampf um die Krone Böhmens zuspitzten und auch uach dem Tode Georgs (1471) nicht aufhörten, als der von diesem als König empfohlene katholische Wladislav von Polen den böhmischen Thron bestieg. Matthias setzte auch gegen den neuen König den Krieg fort, bis endlich durch Einwirkung Papst Sixtus' IV. und Kaiser Friedrichs III. im Jahre 1477 Friedenspräliminarien zwischen beiden Königen verhandelt wurden, auf deren Grund der definitive Friede vom 30. September 1478 zustande kam, in welchem unter anderem die Abtretung Mährens, Schlesiens n. s. w. an König Matthias für dessen Lebensdauer enthalten war. Ein wesentliches Verdienst um die Beendigung des Streites nnd die Beruhigung des Landes erwarb sich Ctibor von Cymbnrg auf Tobitschan, welcher durch fünfundzwanzig Jahre (1469 bis 1494) als Landeshauptmann fungirte und durch makellosen Charakter, Energie und unbeugsamen Nechtssinn das volle Vertrauen des Königs Georg und der beiden katholischen Könige Wladislav und Matthias errang, obwohl er selbst ein eifriger Utraqnist war. Er ist der Verfasser des sogenannten Tobitschaner Rechtsbuches (kmka l'ovaeovskä), in welchem das alte Gewohnheitsrecht Mährens in staatsrechtlicher und jndicieller Beziehung so sachgemäß niedergeschrieben ist, daß dasselbe die Geltung einer amtlichen Kodifikation erhielt, welche die Grundlage für alle nachfolgenden Landesordnungen bildete. Auf seine Anregung wurde 1489 beschlossen, daß alle Eintragungen in die Landtafel nicht mehr, wie es bis dahin üblich war, iu der nur Wenigen verständlichen lateinischen, sondern in böhmischer Sprache zu geschehen haben. Seinem Einfluß ist es endlich zu danken, daß ein langwieriger Streit zwischen den adeligen Ständen nnd den königlichen Städten 1486 dadurch gütlich beigelegt wurde, daß dem Adel gestattet wurde, Hänser in den königlichen Städten zu besitzen, und den Städten erlaubt wurde, landtäfliche Güter zu erwerben uud
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Mähren und Schlesien, Band 17
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Mähren und Schlesien
Band
17
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1897
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.42 x 21.88 cm
Seiten
750
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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