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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Galizien, Band 19
Seite - 442 -
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442 Die Zerstörung der Hauptstadt Aui durch den seldschukischeu Sultan Alp Arslan 1064 gab wohl den ersten Anstoß zur massenhaften Auswanderung aus der armenischen Heimat. Ob sie aber schon 1183 eine Holzkirche in Lemberg, wie Pysyschkiänz berichtet, erbauten, ist sehr zweifelhaft; glaubwürdiger klingt die Nachricht, daß der rutheuische Fürst Leo bei Gründung der Stadt ihnen den nördlichen Stadttheil zur Ansiedelung zuwies. 1356 wurde ihnen von König Kazimir dem Großen bei Einführung des Magdeburger Rechtes eigene Gerichtsbarkeit gewährleistet, 1367 freie Religionsübung unter Oberhoheit des armenischen Bischofs Gregor gestattet. Da sie in steter Verbindung mit dem Mutterlande blieben, so gab es fortwährend Gruppen von Nachzüglern und in längeren Zwischenräumen auch einen größeren Nachschub, so zum Beispiel am Beginn des XV. Jahrhunderts, der aber nicht vom Mutterlande, sondern von der Walachei, einer beliebten Zwischenstation, den unmittelbaren Ausgang nahm. „Das alte Recht der Armenier in Lemberg" wurde 1519 von König Sigismund I. auf Grund einer lateinischen Übersetzung bestätigt. Vom rechtshistorischen Standpunkt unbedeutend, ist es jedoch von großem culturhistorischen Interesse. Ohne feste Anordnung bringt es alttestamentliche und christliche Elemente, specifisch armenische und allgemein europäische Anschauungen, civilistische und kriminalistische Bestimmungen ziemlich unvermittelt miteinander in Verbindung. Für den eommerziellen oder richtiger pecnniären Grundton des armenischen Volkslebens ist gleich das einleitende Kapitel über die vom armenischen Könige Johann eingeführte Sonntagsruhe und Sonutagsheiliguug uugemein bezeichnend. Die Strafen für Feldschaden, für einen verwundeten Ochsen oder ein gestohlenes Kalb werden allgemein nach dem Schätzungswerthe bemessen; wenn aber ein Armenier einen Stammesgenossen ermordet, wird zwar zugegeben, daß Menschenblut unschätzbar und jede Geldstrafe eigentlich unmoralisch sei, nichtsdestoweniger müsse er aber 365 Goldgulden hinlegen, und zwar „aus dem vernünftigen Grunde", weil der menschliche Körper 365 Glieder und das Jahr ebenso viele Tage zähle; solch „ein außer- ordentlich strenges" Strafausmaß sei aber geboten, um die Sicherheit des menschlichen Lebens zu schützen; bei Todschlag zwischen Armeniern und „Christen" gelten dagegen die allgemeinen Gesetze. Im Huz (im Gerichtssaal), der sich in Lemberg in der erzbischöflichen Residenz befand, versammelten sich die zwölf, meistens lebenslänglich gewählten Richter mit ihrem Senior; in kleineren armenischen Gemeinden, wo zweifelsohne das nämliche Recht Geltung hatte, mußten sechs, oder wie in Jaztowiec, nur vier genügen. Die armenischen Gerichte (taäarän) erhielten sich bis ins XVIII. Jahrhundert; 1736 sammt allen anderen Privilegien nochmals bestätigt, wurden sie jedoch in Lemberg 1784 endgiltig ausgelöst und deren Agenden dem Magistrate überwiesen.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Galizien, Band 19
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Galizien
Band
19
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1898
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.48 x 22.34 cm
Seiten
920
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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