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Rechte und für die Reactivirnng einer selbständigen Landesregierung in einer Adresse
auszusprechen.
Gleich der erste, im Jahre 1861 eingesetzte Landes-Ausschuß richtete an die Krone
die Bitte, dem Lande ein, seinem staatsrechtlichen Range entsprechendes Landeswappen
zu verleihen. Dasselbe sollte das äußere, weithin leuchtende Symbol der selbständigen
Stellung und der Autonomie des Vaterlandes bilden. Ein Jahr später begrüßte das
Herzogthum mit patriotischer Freude die ersehnte Erfüllung der Bitte. Am 9. December
1862 erschien das kaiserliche Diplom über die Verleihung des Landeswappens. Im
Eingange der Urkunde sagt der Kaiser, er habe mit Vergnügen vernommen, daß der
Landtag des getreuen Herzogthums Bukowina die schon von der Vertrauenscommissivn
im Jahre 1849 vorgebrachte Bitte um Verleihung eines eigenen Landes-Wappens
erneuert habe. Nach einem Rückblicke auf die Politischen Gestaltungen in der früheren
Zeit dieses Landes sagt Seine Majestät: „Mit dem Staatsgrundgesetze vom 36. Febrnar
1861 haben Wir diese Wiederherstellung der administrativen Selbstständigkeit Unseres
getreuen Herzogthnms Bukowina, wodurch es eine Landesvertretung erlangte und am
Reichsrathe Theil zu nehmen berufen ward, garantirt und mit Unserer kaiserlichen
Entschließung vom 25. August 1861 Uns bewogen gefunden, ihm ein eigenes Landes-
wappen zu verleihen." Hierans folgt die Beschreibung des „herzoglichen Wappens" mit
folgenden Worten: „In einem von Blan und Roth längs getheilten Schilde ein natürlicher
Auerochsenkopf vorwärts gestellt und von drei goldenen Sternen im aufrechten Dreieck
begleitet. Den Schild umgibt ein rother, mit goldenen Fransen eingefaßter, mit
Hermelinen gefütterter und über den Schildesecken mit goldenen Qnasten aufgeschürzter
Mantel, welchem ein goldener, mit Edelsteinen geschmückter, zur Hälfte roth ausgefüllter
Herzogshut aufliegt."
Hier ist nicht Raum, die Segnungen der errungenen Autonomie und die umfassende
Thätigkeit des Landtages seit seinem 36jährigen Bestände im Detail zu schildern. Die
dankbare Anerkennung der Völker dieses Kronlandes wird immer verknüpft bleiben mit
der Erinnerung an die reiche Arbeit seiner Vertreter auf dem Gebiete des Uuterrichtswefens,
das ist mit den zahlreichen Gesetzen zum Zwecke der Ausgestaltung des Reichsvolksschul-
gesetzes, mit der Creirung von Stipendien für die hilfsbedürftige stndirende Jugend, mit
der Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen, mit der Förderung der Communications-
mittel und mit der Pflege des Vereinswesens durch zahllose Unterstützungen. Wir weisen
hier zunächst aus den Bau des großen, den modernen Anforderungen entsprechenden
Landesspi ta ls hin. Der Initiative des Landtages sowie der kräftigen Unterstützung
durch die Landesregierung nnd durch die um das Wohl des Landes besorgten Reichsraths-
Abgeordneten der Bukowina war es zu daukeu, daß Seine Majestät im Jahre 1879
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bukowina, Band 20
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Bukowina
- Band
- 20
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1899
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.14 x 21.77 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch