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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Band 20
Seite - 150 -
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150 Rechte und für die Reactivirnng einer selbständigen Landesregierung in einer Adresse auszusprechen. Gleich der erste, im Jahre 1861 eingesetzte Landes-Ausschuß richtete an die Krone die Bitte, dem Lande ein, seinem staatsrechtlichen Range entsprechendes Landeswappen zu verleihen. Dasselbe sollte das äußere, weithin leuchtende Symbol der selbständigen Stellung und der Autonomie des Vaterlandes bilden. Ein Jahr später begrüßte das Herzogthum mit patriotischer Freude die ersehnte Erfüllung der Bitte. Am 9. December 1862 erschien das kaiserliche Diplom über die Verleihung des Landeswappens. Im Eingange der Urkunde sagt der Kaiser, er habe mit Vergnügen vernommen, daß der Landtag des getreuen Herzogthums Bukowina die schon von der Vertrauenscommissivn im Jahre 1849 vorgebrachte Bitte um Verleihung eines eigenen Landes-Wappens erneuert habe. Nach einem Rückblicke auf die Politischen Gestaltungen in der früheren Zeit dieses Landes sagt Seine Majestät: „Mit dem Staatsgrundgesetze vom 36. Febrnar 1861 haben Wir diese Wiederherstellung der administrativen Selbstständigkeit Unseres getreuen Herzogthnms Bukowina, wodurch es eine Landesvertretung erlangte und am Reichsrathe Theil zu nehmen berufen ward, garantirt und mit Unserer kaiserlichen Entschließung vom 25. August 1861 Uns bewogen gefunden, ihm ein eigenes Landes- wappen zu verleihen." Hierans folgt die Beschreibung des „herzoglichen Wappens" mit folgenden Worten: „In einem von Blan und Roth längs getheilten Schilde ein natürlicher Auerochsenkopf vorwärts gestellt und von drei goldenen Sternen im aufrechten Dreieck begleitet. Den Schild umgibt ein rother, mit goldenen Fransen eingefaßter, mit Hermelinen gefütterter und über den Schildesecken mit goldenen Qnasten aufgeschürzter Mantel, welchem ein goldener, mit Edelsteinen geschmückter, zur Hälfte roth ausgefüllter Herzogshut aufliegt." Hier ist nicht Raum, die Segnungen der errungenen Autonomie und die umfassende Thätigkeit des Landtages seit seinem 36jährigen Bestände im Detail zu schildern. Die dankbare Anerkennung der Völker dieses Kronlandes wird immer verknüpft bleiben mit der Erinnerung an die reiche Arbeit seiner Vertreter auf dem Gebiete des Uuterrichtswefens, das ist mit den zahlreichen Gesetzen zum Zwecke der Ausgestaltung des Reichsvolksschul- gesetzes, mit der Creirung von Stipendien für die hilfsbedürftige stndirende Jugend, mit der Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen, mit der Förderung der Communications- mittel und mit der Pflege des Vereinswesens durch zahllose Unterstützungen. Wir weisen hier zunächst aus den Bau des großen, den modernen Anforderungen entsprechenden Landesspi ta ls hin. Der Initiative des Landtages sowie der kräftigen Unterstützung durch die Landesregierung nnd durch die um das Wohl des Landes besorgten Reichsraths- Abgeordneten der Bukowina war es zu daukeu, daß Seine Majestät im Jahre 1879
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Band 20
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bukowina
Band
20
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1899
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.14 x 21.77 cm
Seiten
546
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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