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Grunde wurde bis zur endgiltigen Regelung der Angelegenheit über kaiserliche Anordnung
eine eigene „Religionscasse" errichtet, in welche das Erträgniß der bischöflichen Güter
und die Überschüsse aus dem Ertrage der Klostergüter zn fließen hatten uud unter
Mitwirkung des Bischofs und seines Consistoriums zu verwalten waren. In dieser Casse
fanden sich bei einer iin März 1781: vorgenommenen Scontrirung 2223 Gulden
18 Kreuzer vor.
Das Provisorium dauerte jedoch nur kurze Zeit, indem bald an die mit der
Verwaltung des Landes betraute Militär-Administration eine wichtige und folgenreiche
kaiserliche Verfügung erging, auf deren Grundlage über die Erlässe des Hof-
kriegsrathes vom 5., 9. und 12. Juni dem Konsistorium wörtlich Folgendes eröffnet
wurde: „Auf Seiner Majestät des Kaisers Allerhöchsten Befehl sollen die geistlichen Güter
in der Bukowina allsogleich in die Administration übernommen und durch weltliche
Ökonomen administrirt werden, über welche Seine Majestät den Vorschlag auf das
baldigste gewärtigen und dagegen gar keine Vorstellung mehr hören wollen."
General Enzenberg erstattete denn auch unter dem 31, Oetober 1784 Vorschläge,
welche die kaiserliche Genehmigung erhielten und im Frühjahre 1785 die Errichtung von
acht Verwaltereien zur Folge hatten. Daraufhin wurden auch die übrigen Klöster
aufgelöst, mit Ausnahme von drei angesehenen Mönchsklöstern, und zwar jenen
zn Putua, Sucznwitza und Dragomirna, welche auch heute noch bestehen. Für jedes dieser
Klöster wurden je 25 Stellen systemisirt, und den Mönchen znm Unterhalte den damaligen
Verhältnissen entsprechende Gehalte aus der Religionscasse ausgeworfen. Außer den
ausgedehnten Liegenschaften und einem bescheidenen kunäus instructus fand sich bei den
Klöstern ein anderes Vermögen nicht vor.
Im Monate April 1786 erfolgte endlich der letzte und wichtigste, die Bildung,
den Charakter und die Bestimmung des griechisch-orientalischen Religionssondes und die
Organifirung der griechisch-orientalischen Kirche der Bukowina betreffende Schritt, indem
für den von der Distrietsadministration und dem Bischöfe gemeinschaftlich entworfenen
„Plan zur Regulirung des geistlichen Kirchen- und Schulwesens" mit dem Decrete des
Hofkriegsrathes vom 29. April 1786 im Wege des galizischen General-Commandos die
Allerhöchste Genehmigung mit dem Beisatze ersloß, daß der Plan nunmehr ohne
Aufschub iu Ausübung zu setzen sei. Im Anschlüsse folgte der vom Kaiser gutgeheißene
geistliche Regulirungsplan, welcher den Religionssond folgendermaßen definirt:
„Unter dem Namen Religionsfond ist das zur Aufrechthaltung der Religion
gewidmete ganze Vermögen einbegriffen. Dieses Vermögen des Religionssondes besteht
im baren Gelde oder Realitäten, unter die letzteren gehören alle beweg- nnd »»beweglichen
Klöster- und geistlichen Güter. Die Einkünfte davon fließen in eine dazu bestimmte
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bukowina, Band 20
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Bukowina
- Band
- 20
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1899
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.14 x 21.77 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch