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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Band 20
Seite - 158 -
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158 Grunde wurde bis zur endgiltigen Regelung der Angelegenheit über kaiserliche Anordnung eine eigene „Religionscasse" errichtet, in welche das Erträgniß der bischöflichen Güter und die Überschüsse aus dem Ertrage der Klostergüter zn fließen hatten uud unter Mitwirkung des Bischofs und seines Consistoriums zu verwalten waren. In dieser Casse fanden sich bei einer iin März 1781: vorgenommenen Scontrirung 2223 Gulden 18 Kreuzer vor. Das Provisorium dauerte jedoch nur kurze Zeit, indem bald an die mit der Verwaltung des Landes betraute Militär-Administration eine wichtige und folgenreiche kaiserliche Verfügung erging, auf deren Grundlage über die Erlässe des Hof- kriegsrathes vom 5., 9. und 12. Juni dem Konsistorium wörtlich Folgendes eröffnet wurde: „Auf Seiner Majestät des Kaisers Allerhöchsten Befehl sollen die geistlichen Güter in der Bukowina allsogleich in die Administration übernommen und durch weltliche Ökonomen administrirt werden, über welche Seine Majestät den Vorschlag auf das baldigste gewärtigen und dagegen gar keine Vorstellung mehr hören wollen." General Enzenberg erstattete denn auch unter dem 31, Oetober 1784 Vorschläge, welche die kaiserliche Genehmigung erhielten und im Frühjahre 1785 die Errichtung von acht Verwaltereien zur Folge hatten. Daraufhin wurden auch die übrigen Klöster aufgelöst, mit Ausnahme von drei angesehenen Mönchsklöstern, und zwar jenen zn Putua, Sucznwitza und Dragomirna, welche auch heute noch bestehen. Für jedes dieser Klöster wurden je 25 Stellen systemisirt, und den Mönchen znm Unterhalte den damaligen Verhältnissen entsprechende Gehalte aus der Religionscasse ausgeworfen. Außer den ausgedehnten Liegenschaften und einem bescheidenen kunäus instructus fand sich bei den Klöstern ein anderes Vermögen nicht vor. Im Monate April 1786 erfolgte endlich der letzte und wichtigste, die Bildung, den Charakter und die Bestimmung des griechisch-orientalischen Religionssondes und die Organifirung der griechisch-orientalischen Kirche der Bukowina betreffende Schritt, indem für den von der Distrietsadministration und dem Bischöfe gemeinschaftlich entworfenen „Plan zur Regulirung des geistlichen Kirchen- und Schulwesens" mit dem Decrete des Hofkriegsrathes vom 29. April 1786 im Wege des galizischen General-Commandos die Allerhöchste Genehmigung mit dem Beisatze ersloß, daß der Plan nunmehr ohne Aufschub iu Ausübung zu setzen sei. Im Anschlüsse folgte der vom Kaiser gutgeheißene geistliche Regulirungsplan, welcher den Religionssond folgendermaßen definirt: „Unter dem Namen Religionsfond ist das zur Aufrechthaltung der Religion gewidmete ganze Vermögen einbegriffen. Dieses Vermögen des Religionssondes besteht im baren Gelde oder Realitäten, unter die letzteren gehören alle beweg- nnd »»beweglichen Klöster- und geistlichen Güter. Die Einkünfte davon fließen in eine dazu bestimmte
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Band 20
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bukowina
Band
20
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1899
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.14 x 21.77 cm
Seiten
546
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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