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verwendet werden. Alle Auslagen, die dieser Meiner Entschließung zufolge aus gedachtem
Fonde seit seiner Entstehung mit Unrecht bestritten worden, sowie jene, die andere
Fonds hieuach ebenfalls nicht mit Recht seit diesem Zeitpunkte für selben bestritten
haben, müssen den respectiven Fonds für das Vergangene gänzlich vergütet werden."
Ferner wird angeordnet, daß die im Sinne dieser Allerhöchsten Entschließung vom
Bukowiuer griechisch-orientalischen Religionssonde zn tragenden Lasten genau zu bestimmen,
deren Bedeckung in seinem Präliminare jährlich gehörig aufzuführen seien. Demgemäß
wurden mit dem an die galizische Provinzial-Staatsbuchhaltuug ergangenen Erlasse des
galizischen Landesguberuiums vom 3. Februar 1821 die vom Bukowiner griechisch-
orientalischen Religionssonde widerrechtlich getragenen Auslagen aus dem Präliminare des
Religionsfondes ausgeschieden und mit einigen wenigen Ausnahmen theils dem Studien -
und Normalschulsonde, theils dem ständischen Domesticalsonde zugewiesen.
Das Gesammteinkommen des Religionsfondes muß um diese Zeit bereits bedeutend
gewesen sein, da auf die Bitte des Cousistoriums mit der Allerhöchsten Entschließung
vom 22. December 1826 den an der Hochschule in Lemberg ausgebildeten Theologen
nach erhaltener Priesterweihe und Anstellung im Seelsorgedienste ausnahmsweise eine
Congrua von 300 Gulden Conventions-Münze bewilligt und, an Stelle der aufgehobenen
Clerikerfchule, im Jahre 1827 auf Kosten des Religionsfondes eine theologische Lehranstalt
sammt einem bischöflichen Diöcesan-Seminarium errichtet wurde. Genauere Daten über
den Stand des Fondsvermögens, sowie über die Gebarung und Verwaltung desselben
zu jener Zeit sind nicht bekannt. Erst im Jahre 1835 theilte das galizische Landes-
gubernium mit dem Erlasse vom 6. Februar dem Consistorium mit, daß bis zum Erfließcu
einer Allerhöchsten Entschließung die Hofkanzlei für die vom Ärar in Pacht gehaltene
Religionsfondsdomäne Tratautz (gegenwärtig Radautz) vorläufig einen Pachtschilling
von jährlich 34.000 Gulden Conventions-Münze bestimmt habe. Doch wurde die vom
Consistorium aus diesem Anlasse an die Bukowiner k. k. Cameral-Gefällen-Bezirks-
verwaltuug gerichtete Frage, welches Reiuerträguiß die Güter des Religionsfondes im
Militärjahre 1834 abgeworfen haben, nicht beantwortet, worauf das Consistorium sich
unter Berufung auf das Hofdecret vom 17. März 1791, demzufolge den römisch-
katholischen Bischöfen Einsicht in den Rechnungsstand des Religionsfondes gewährt und
ein Ausweis über die für den betreffenden Sprengel angewiesenen Pensionen und Gehalte
übermittelt werden mußte, an die galizische Provinzial-Staatsbuchhaltuug wandte und
von derselben unter dem 18. Juni 1835 eine Übersicht über das Erträgniß sämmtlicher
Fondsgüter erhielt. Darnach beliefen sich schon im Jahre 1834 die Einnahmen aus
223.069 Gulden, denen bloß Verwaltuugsauslageu im Betrage von 10.284 Gulden
gegenüberstanden, so daß ein Reinerträgniß von 212.785 Gulden erübrigte, in welchem
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bukowina, Band 20
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Bukowina
- Band
- 20
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1899
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.14 x 21.77 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch