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Allerhöchstem Handschreiben vom 11. Juli 1859 dieses patriotische Anerbieten mit Dank
anzunehmen und den Minister für Cultus nnd Unterricht zu beauftragen geruht, dem
Bischöfe und dem Konsistorium das Allerhöchste Wohlgefallen über deren opferwillige
Treue und Anhänglichkeit an den Allerhöchsten Thron und das gemeinsame Vaterland
zn erkennen zu geben.
Mittlerweile schritt die Entwicklung des Religionsfondes und die Erweiterung
der Wirksamkeit desselben ununterbrochen fort. Nach einer dem Bischöfe seitens der
Landesbehörde unter dem 21. Juni 1860 zugekommenen Mittheilung besaß der Religions-
fond an Kapitalien:
In Schuldverschreibungen 3,421.912 Gulden 39>/z Kreuzer,
„ Hofkammer-Obligationen 1,137.162 „ 58 „
„ Privatschuldbriefen 1,835.971 „ 51'/? „
„ Pfandbriefen 20.198 „ 59>/z „
„ unverzinslichen Darlehen 125.778 „ 93 „
während der Ertrag der Domänen sich auf 200.520 Gulden belief.
Mit Rücksicht auf die vorhandenen Mittel wurde mit der Allerhöchsten Entschließung
vom 30. Juni 1860 die Errichtung der ersten griechisch-orientalischen Mittelschule, des
Gymnasiums in Suczawa, auf Kosten des Religionsfondes verfügt, und im darauffolgenden
Jahre den Kirchensängern, für deren Ausbildung bereits seit dem Jahre 1840 vorgesorgt
war, eine Entlohnung von 40 bis 80 Gulden jährlich bewilligt.
Nachdem mit dem Erlasse des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom
17. December 1860 verordnet worden war, daß dem Bischöfe in Hinkunft ein vollständiges
Pare des jeweiligen Rechnungsabschlusses zur Verfügung gestellt werde, und das Staats-
ministerium mit dem Erlasse vom 1. Juli 1861 verfügt hatte, daß bei der Vorlage des
jeweiligen Prälimiuars auch die diesfällige Äußerung des Bischofes anzuschließen sei,
stellte Bischof Hakman im Jahre 1861 auf Grund des kaiserlichen Patentes vom
31. December 1851 und der Landesordnung vom 26. Februar 1861 die Bitte, daß die
Verwaltung des Religionsfondes den canonisch berufenen Organen der Kirche über-
antwortet werde. Dieser Bitte konnte jedoch im Hinblicke auf die Bestimmungen des
geistlichen Regulirungsplanes nicht willfahrt werden, da nach demselben die Verwaltung,
Aufbewahrung und stiftungsmäßige Verwendung des Religionsfondes der Anordnung
des Landesfürsten vorbehalten ist.
Während also rücksichtlich der Verwaltung an den früheren Grundsätzen festgehalten
wurde, erfuhr die Wirksamkeit des Religionsfondes insoserne eine Erweiterung, als eine
griechisch-orientalische Oberrealschule zu Ezeruowitz errichtet, und der Ausbau und die
innere Einrichtung der von einem emeritirten Pfarrer errichteten St. Paraskewa-Kirche zu
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bukowina, Band 20
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Bukowina
- Band
- 20
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1899
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.14 x 21.77 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch