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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Band 20
Seite - 167 -
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167 Czernowitz mit einem Kostenaufwande von 60.000 Gulden vollendet wurde. Dieser ersten in der Landeshauptstadt aus solidem Materiale aufgeführten Kirche folgte im Jahre 1864 die Vollendung der bereits seit dem Jahre 1844 im Bau begriffenen Kathedralkirche nach, welche einen Aufwand von nahezu 200.000 Gulden erforderte. Ferner übernahm der Religionsfond im Jahre 1866, als infolge wiederholter Mißernten die Bnkowiner Bevölkerung sich der höchsten Noth preisgegeben sah und der Landesausschuß zur Behebung derselben ein Darlehen von 500.000 Gulden von der Nationalbank aufzunehmen gezwungen war, durch Verpfändung der Herrschaft Kncznrmare die Garantie für dieses Darlehen und ermöglichte derart eine rasche Hilfeleistung. Desgleichen widmeten Bischof und Consistorium im Jahre 1866 mit Rücksicht auf die im Lande wüthende, von Typhus und Cholera begleitete Hungersnoth und die Folgen des unglücklichen Krieges 100.000 Gulden und sodann weitere 10.000 Gulden für die Pflege der Kranken. Dessenungeachtet und trotz der im Jahre 1862 erfolgten Aufbesserung der Dotation der Seelsorgegeistlichkeit war der Religionsfond in der Lage, im Jahre 1869 auch die Cameralgüter Zuczka und Kimpolung um den Kaufschilling von 1,450.100 Gulden zu erwerben lind bald darauf auch die Privatgüter Toporoutz und Styreze um 363.353 Gulden, beziehungsweise um 291.295 Gulden anzukaufen. Neben den materiellen Erfolgen trat auch in organisatorischer Beziehung ein Fortschritt infoserne ein, als der Mangel einer Geschäftsordnung des Consistoriums beseitigt und mit der Allerhöchsten Entschließung vom Februar 1869 eine Norm geschaffen wurde, der zufolge dem Consistorium die Übersicht über das Vermögen des Religions- fondes, die Wahrung der Interessen desselben, die Begutachtung der beabsichtigten Veränderungen der Substanz durch Verkauf, Tausch, Belastung, die Wahrnehmung von Gefahren und Schäden, welche den Religionsfond treffen könnten, die Äußerung über Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fondes, ferner die Erstattung von Gutachten über die Gewährung von Darlehen und Vorschüssen aus dem Religionsfonde, über die Verwaltungsart der Religionsfondsgüter, über die Systemifirung von bleibenden Ausgabs- posten und über nicht systemisirte Ausgaben aus dem Religionsfonde eingeräumt wurde. Ferner wurden unter die besondere Fürsorge des Kirchenökonomats die Evidenzbücher gestellt, von denen das erste, über den Religionsfond, die Abschriften sämmtlicher landtäflichen und gruudbücherlichen Eintragungen, welche die einzelnen Fondsgüter und das sonstige Vermögen der Diöcese zum Gegenstande haben und die Ergebnisse der jährlichen Rechnungsabschlüsse zu enthalten hat. Als über diese Bestimmungen hinaus die Realisiruug der kirchliche» Autonomie und speciell die Übergabe des griechisch-orientalischen Religionsfondes, in kirchliche Verwaltung durch mehrmalige Petitionen des Bischofs und durch eine Adresse des Bnkowiner Landtages
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Band 20
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bukowina
Band
20
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1899
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.14 x 21.77 cm
Seiten
546
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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