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gelegen waren. Grundherren, Mönche und Bauern bestellten die in der unmittelbaren
Nähe der Häuser befindlichen Gärten (Levaden) und die Felder fast ausschließlich mit
Mais (Kukuruz), dem Hanptnahrnngsmittel der Bevölkerung, uud zwar eben nur in dem
Maße, als sie dessen zum eigenen Bedarf benöthigten; anch Hanf und Flachs ward zur
Verwendung für den Eigenbedarf in allerpriinitivster Weise gebant. Hauptsächlich wurde
Rinder- und Schafzucht, vielfach uoch von nomadisirenden Hirten, betrieben.
Nach der Katastralanfnahme des Jahres 1820 betrug das Ackerland blos
180.293 Hektar oder 17 25 Procent, das Wieseulaud 176.435 Hektar — 16 88 Procent,
das Weideland 143.120 Hektar — 13 69 Procent der Gesammtbodensläche; der Abschluß
der Katastralrevision im Jahre 1872 wies das Ackerland mit 259.939, das Wiesenland
mit 159.788, das Weideland mit 114.334, die Gürten mit 7.822 Hektaren aus. Im
Vergleiche mit den neuesten Grundstener-Regulirnngsanfnahmen zeigt sich in der Periode
von 75 Jahren (1820 bis 1895) eine Zunahme des Ackerlandes um 108.551 Hektar,
hingegen eine Abnahme des Wiesenlandes um 43.935 Hektar, des Weidelandes um
37.620 Hektar, zusammen um 81.555 Hektar. Gleichzeitig mit dieser Umwandlnng der
Culturen erfolgten beträchtliche Waldrodungen, so daß sich die Waldungen von
476.220 Hektar nach der Katastralanfnahme vom Jahre 1820 auf 450.150 Hektar,
daher um 26.070 Hektar vermindert haben.
Bei der Übernahme der Bukowina durch Österreich war der Grundbesitz mit
Ausnahme des südlichen Landestheiles, des sogenannten Moldanisch-Kimpolunger Okols,
wo seit jeher Freibauern waren, vorwiegend in den Händen der Bojaren, der Klöster und des
Bischoss von Radantz, zum Theil in denen kleiner adeliger Grundbesitzer, der Reseschen
uud Ruptaschen. Der Bauer war eigentlich nur Pächter des herrschaftlichen Bodens und
entrichtete statt eines Pachtschillings in baarem Gelde, bei der damaligen Natural-
wirtschaft, einen bestimmteu Theil seiner Heu- und Obsternte, dann einige Kleingaben:
Garn, Gespinnst, Geflügel; endlich mußte er eine gewisse Anzahl von Arbeitstagen im
Jahre leisten. Der grundherrlichen Gerichtsbarkeit unterstand der Bauer, der freizügig
war, nicht; dagegen konnte ihn der Grundherr von Grund und Boden jederzeit abstiften,
dem Bauer den durch Waldrodungen urbar gemachten Waldboden abnehmen und in
eigene Benützung ziehen oder denselben anderweitig vergeben. Bei Entscheidungen von
Streitigkeiten zwischen Grundherrn und Bauer war, wenn kein besonderes Übereinkommen
Platz griff, das Ghika'fche Urbarium, der sogenannte Chrisow des Fürsten der Moldau
Georg III. Ghika vom Jahre 1766, beziehungsweise iu seiner verbesserten Redaction vom
1/13. September 1776, maßgebend.
Diese Verhältnisse wurden auch durch das Commissivns-Protokoll vom 4. April 1780
von der k. k. Militär-Administration, welche die Verwaltung des Landes nach der
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bukowina, Band 20
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Bukowina
- Band
- 20
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1899
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.14 x 21.77 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch