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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Band 20
Seite - 460 -
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460 gelegen waren. Grundherren, Mönche und Bauern bestellten die in der unmittelbaren Nähe der Häuser befindlichen Gärten (Levaden) und die Felder fast ausschließlich mit Mais (Kukuruz), dem Hanptnahrnngsmittel der Bevölkerung, uud zwar eben nur in dem Maße, als sie dessen zum eigenen Bedarf benöthigten; anch Hanf und Flachs ward zur Verwendung für den Eigenbedarf in allerpriinitivster Weise gebant. Hauptsächlich wurde Rinder- und Schafzucht, vielfach uoch von nomadisirenden Hirten, betrieben. Nach der Katastralanfnahme des Jahres 1820 betrug das Ackerland blos 180.293 Hektar oder 17 25 Procent, das Wieseulaud 176.435 Hektar — 16 88 Procent, das Weideland 143.120 Hektar — 13 69 Procent der Gesammtbodensläche; der Abschluß der Katastralrevision im Jahre 1872 wies das Ackerland mit 259.939, das Wiesenland mit 159.788, das Weideland mit 114.334, die Gürten mit 7.822 Hektaren aus. Im Vergleiche mit den neuesten Grundstener-Regulirnngsanfnahmen zeigt sich in der Periode von 75 Jahren (1820 bis 1895) eine Zunahme des Ackerlandes um 108.551 Hektar, hingegen eine Abnahme des Wiesenlandes um 43.935 Hektar, des Weidelandes um 37.620 Hektar, zusammen um 81.555 Hektar. Gleichzeitig mit dieser Umwandlnng der Culturen erfolgten beträchtliche Waldrodungen, so daß sich die Waldungen von 476.220 Hektar nach der Katastralanfnahme vom Jahre 1820 auf 450.150 Hektar, daher um 26.070 Hektar vermindert haben. Bei der Übernahme der Bukowina durch Österreich war der Grundbesitz mit Ausnahme des südlichen Landestheiles, des sogenannten Moldanisch-Kimpolunger Okols, wo seit jeher Freibauern waren, vorwiegend in den Händen der Bojaren, der Klöster und des Bischoss von Radantz, zum Theil in denen kleiner adeliger Grundbesitzer, der Reseschen uud Ruptaschen. Der Bauer war eigentlich nur Pächter des herrschaftlichen Bodens und entrichtete statt eines Pachtschillings in baarem Gelde, bei der damaligen Natural- wirtschaft, einen bestimmteu Theil seiner Heu- und Obsternte, dann einige Kleingaben: Garn, Gespinnst, Geflügel; endlich mußte er eine gewisse Anzahl von Arbeitstagen im Jahre leisten. Der grundherrlichen Gerichtsbarkeit unterstand der Bauer, der freizügig war, nicht; dagegen konnte ihn der Grundherr von Grund und Boden jederzeit abstiften, dem Bauer den durch Waldrodungen urbar gemachten Waldboden abnehmen und in eigene Benützung ziehen oder denselben anderweitig vergeben. Bei Entscheidungen von Streitigkeiten zwischen Grundherrn und Bauer war, wenn kein besonderes Übereinkommen Platz griff, das Ghika'fche Urbarium, der sogenannte Chrisow des Fürsten der Moldau Georg III. Ghika vom Jahre 1766, beziehungsweise iu seiner verbesserten Redaction vom 1/13. September 1776, maßgebend. Diese Verhältnisse wurden auch durch das Commissivns-Protokoll vom 4. April 1780 von der k. k. Militär-Administration, welche die Verwaltung des Landes nach der
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Band 20
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bukowina
Band
20
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1899
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.14 x 21.77 cm
Seiten
546
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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