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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bosnien und Herzegowina, Band 22
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220 unter pleinsnita versteht man den adeligen unabhängigen Grundbesitz. Ein Mittel- stand konnte sich in Bosnien ebensowenig wie in Serbien entwickeln; höchstens sieht man einige Spuren davon in den Städten, die sich theilweise mit eingewanderten Sachsen und Ragnsaern bevölkerten und die königlichen Festungen bildeten (Olovo, Srebrenica). Der Herrenstand war die Kriegerkaste; das Volk bestand aus Ackerbauern und Hirten; die Bergwerksarbeiter und Industriellen recrutirten sich aus Fremden. Das Volk im Allgemeinen wurde mit dem Namen I^ucli bezeichnet; später wurde dieser Name auf die Truppen angewendet, und die Ackerbauer hießen generell Xmeti. Überhaupt können wir den Herrenstand, die Fremden, zeitweilig die christliche Geistlichkeit — von den Bognmilen wissen wir eben nichts Genaueres — zu den Freien rechnen, während wir die Kmete als staatsrechtlich Unfreie bezeichnen dürfen. Im Großen und Ganzen genommen ist das Verhältniß dasselbe wie im mittel- alterlichen Ungarn und im Dnsan'schen Serbien. Während sich aber in Ungarn seit dem Jahre 1405 noch ein zwar fremder, aber doch lebenskräftiger Mittelstand ausbildete, und dann persönlich freie, wenn auch nicht adelige Territorialelemente sich entwickelten, gab es in Serbien nur zwei Volksclassen: die VIastela und Lerdi (eki-pi-); die letzteren waren die Unfreien und konnten nicht Mitglieder des Labor, das heißt der Staatsgewalt, werden. Zu den Vlastela oder Freien gehörten wie in Ungarn in erster Linie die geist- lichen Stände, welche wieder in die höhere und niedere Geistlichkeit eingetheilt wurden. Zur höheren Geistlichkeit gehörten der Metropolit, der Bischof und der Archimandrit; zur niederen die fuugireude Weltgeistlichkeit, die Exarchen, Protopopen und die Mönche, die XaluHers, und zahlten keine Kopfsteuer. Die Sei-bi, besser gesagt Leibeigenen, I,ju6i crkovm auf den geistlichen Gütern, welche Netoebia genannt werden, konnten zu Dienst- leistungen für den Staat nicht verhalten werden und waren direct nur den Kirchen zugewiesen. Der Besitz der Klostergüter war ausschließlich der Geistlichkeit gesichert, was auch die berühmte vom bosnischen Landesmuseum edirte goldene Bulle Uros Milutins beweist. Aber auch der Laiengeistlichkeit wurden von dem speciellen Kirchenbesitze immer eigene Ländereien zugestanden. Wenn sie aber noch mehr Besitz pachteten, zahlten sie die Abgaben an die Kirche sowie Leibeigene. Hatte eine Kirche keinen Besitz, was eben im Bereiche von Privatbesitzungen der Fall war, so mußte der Patrou für die Erhaltung der Kirche sorgen. Der Geistliche, der an einer Privatkirche sungirte, zahlte keine Steuer, war aber an diese Kirche gebunden. Die oben genannte goldene Bulle verfügt auch über die Verlassenschaft solcher an die Kirche gebundenen Geistlichen. Der Sohn eines solchen ist, wenn er die Fähigkeit dazu besitzt, in der Kirche erbberechtigt, wenn nicht, wird er Sokalnik, das heißt Kirchenleib- eigener.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bosnien und Herzegowina, Band 22
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bosnien und Herzegowina
Band
22
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1901
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.34 x 22.94 cm
Seiten
536
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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