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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bosnien und Herzegowina, Band 22
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221 Der serbische adelige Besitz weist zweierlei Arten auf. Unter Bastina versteht man den ererbten Staminesbesitz oder ein vom Könige geschenktes Grundstück, welches der Grund- herr mit eigenem Rechte besaß, gerade so wie er in Bosnien über die ?Ieinemta plomtenita dastina oder pleinonito verfügen konnte. Ferner gab es Pronien, das heißt auf Lebenszeit verliehene Staatslehen. Die Serben, im Sinne der Unfreien, theilten sich in drei Kategorien: in Merophen, Sokalniken uud Otroken. Die Merophen sind die Lehenspächter, welche dem Lehensmanne theils in Geld, theils in Arbeit ihren Zins entrichten. Er konnte sich aber auch eigenen Besitz erwerben, das heißt er konnte auch eine Bastina innehaben. Die Sokalniken, deren staatsrechtliche Stellung noch nicht ganz geklärt ist, waren auch Lehenspächter, hatten aber nicht so viel Zins und Arbeitsleistung zu entrichten lind scheinen freie Bauern gewesen zn sein, sowie in Westeuropa das „Metayer" Bauernthum, während der Name Meroph auf frühere zu Leibeigenen gewordene Besitzer hinzudeuten scheint. Beiderlei Arten von Pachten: waren aber an die betreffende Pronie, an das Lehen gebunden, das seinen Besitzer immer wechselte. Die dritte Art von Unfreien hingegen, die Otroken, waren diejenigen Colonen, die ans den Privatbesitzungen, auf den Bastinas arbeiteten, Klebas a6strieti, das heißt an die Scholle gebunden waren und so immer im Besitze einer Familie blieben. Wenn nun aber auch die feinsten Unterschiede nicht definirbar sind, scheint doch der Unterschied zwischen den Unfreien in dem Momente der Freizügigkeit oder der Gebundenheit an die Scholle zu bestehen. Diese Verhältnisse finden wir im Territorium der heutigeil Hereegovina und in Novibazar, und sie blieben auch nachher bestehen, als das bosnische Königreich unter Tvrtko altserbischen Besitz annectirt hat. Während in diesen privat- rechtlichen Verhältnissen die alte Stammesverfafsuug der Serben noch sichtbar ist, finden wir in jenen Theilen Bosniens, die an die dalmatinische terra Krina grenzen und wo bei den römischen Colonen von der ersten Eroberung durch das römische Reich bis auf die heutige Zeit die Verhältnisse sich kaum geändert haben, analoge Verhältnisse. Die römische Eroberung in Jllyrien, welche den Ausgangspunkt zur Beurtheilung dieser dalmatinisch-südwestbosnischen Verhältnisse bietet, geschah in jener Zeit, wo der römische Besitz schon seine hohe Entwicklungsstufe einnahm und daher die primitiven Stammbesitzverhältnisse der Jllyrier, welche noch Anklänge an den Urbefitz, an die commune Benützung von Weide und Wald aufwiesen, gänzlich umgestalten mußte. Diese primitiven illyrischen Besitzverhältnisse können ganz ähnlich wie die schweizerischen Allmend aufgefaßt werden und waren an gewohnheitsrechtliche Bestimmungen geknüpft, welche ein und das andere Territorium der Jllyrier von einander schieden. Darum konnte der römische Eroberer, der in den illyrischen Häuptlingen auch die Repräsentanten des Stammesbesitzes ausrottete, seine Institutionen hier ohne Widerstand einführen.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bosnien und Herzegowina, Band 22
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bosnien und Herzegowina
Band
22
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1901
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.34 x 22.94 cm
Seiten
536
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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