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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bosnien und Herzegowina, Band 22
Seite - 226 -
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220 In den westlichen und südwestlichen Theilen Bosniens und der Hercegovina sehen wir die Einwirkung des Colonatsystems in seinen Hauptzügen; aber im Mittelpunkte dieser verschiedenen Einflüsse ist ein speciell bosnischer Zng zu erkennen, der sich hier dnrch die politischen Verhältnisse erklärt; es ist dies nämlich jene scharf ausgeprägte Tendenz, daß die einzelnen Wojwodeu, Knesen nnd Edelleute ihren Besitz, ihre sogenannte Zeinlja, sowohl privatrechtlich als staatsrechtlich als ihren unveräußerlichen Besitz, ihre Macht (potestas, 6r/ava) betrachteten und sowohl ihre Knieten, das heißt ansässige Colonen, wie ihre Blochen, das heißt Hirten, einestheils wie ihre Mannen, anderseits aber wie Leibeigene, als ihre specielle Gefolgschaft betrachteten. Aus dieser Tendenz ist es zu erklären, daß die Feudalherren die unmittelbaren Leistungen für den jeweiligen Ban oder König immer perhorrescirten, um dagegen ihren directen Einfluß auf ihre eigenen Leute nmsomehr geltend zu machen. Wenn wir uuu die verschiedenen Besitzverleihnngen, die an bosnische Edelleute ausgestellt wurden, vom chronologischen Standpunkte betrachten, sehen wir, daß bis zur Epoche Tvrtkos die bosnische Kanzlei für die neuen serbischen Erwerbungen die serbischen Besitzverhältnisse vor Augen hatte, während in der späteren Zeit bis zum Falle des Königreiches die Besitzverleihnng ganz nach den nngarischen Formen, sogar mit denselben Phrasen geschah. Während die Agrarverhältnisse, welche die staats- und privatrechtlicheu Begriffe auf diese Weise in sich vereinten, die Oberhoheitsrechte der bosnischen Bane und Könige in gewisser Beziehung sehr oft einschränkten, sehen wir die Machtsphäre der Bane nnd der späteren Könige in den internationalen Beziehungen besser ausgeprägt. Es steht fest, daß der bosnische König der Oberbefehlshaber, der Oberwojwode sämmtlicher von den Magnaten aufgestellten Truppen war; ihm stand das Recht der Kriegserklärung und der Friedensschließung zu. Das erste — und wie wir sehen beinahe alltägliche — Moment der Rebellion bestand eben darin, daß sich die Vornehmen einer Heerfolge entschlugen und mit dem Feinde des Königs Bündnisse schlössen. Der König war auch der oberste Richter, der in den verschiedenen Besitzverhältnissen seiner Unter- thanen als höchste Behörde entschied, was aber natürlich nicht hinderte, daß man sich gegebenen Falles an den König von Ungarn oder an den Papst wendete. Der König war serner der Besitzer aller Bergwerke. Das ihm zustehende Prägerecht brachte der König in den eigenen, nach Ragnfaner Muster geprägten Silbermünzen (Tvrtkos Münzstempel wurde in Ragusa gemacht) zum Ausdruck, gestattete aber auch Ragusauer Münzen und anderen im Lande freien Eurs. Der Köuig entschied zwar, wie schon bemerkt, endgiltig über alle Staatsangelegenheiten, jedoch nach Anhören seines Rathes. Während der Königszeit wurde dieser Rath theils nach byzantinischem, theils nach ungarischem Muster zusammengestellt.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bosnien und Herzegowina, Band 22
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bosnien und Herzegowina
Band
22
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1901
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.34 x 22.94 cm
Seiten
536
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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