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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bosnien und Herzegowina, Band 22
Seite - 238 -
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238 hatte nicht geringe Mühe ihm zn beweisen, daß Venedig kein Nachbar des genannten Reiches sei. Das Studium der türkischen Staatsacten beweist, daß unter dem türkischen Regime nicht nur sämmtliche Militärs, wie Ofsiciere der Janitscharen, Artilleristen, Festungstrnppen solche Lehen erhalten konnten, sondern daß auch die christliche Religion kein Hindernis bildete, um ein Lehen zu erhalten. Sehr viele solche Beispiele haben wir ans dem Tieflande von Ungarn. Auch in der Hereegovina hatten noch im XVI. Jahr- hundert bis zu der großen Erhebung vom Jahre 1591 Abkömmlinge alter christlicher Familien in großer Zahl ihre Besitzungen als Lehen inne. Dieser Umstand beweist, daß die türkische Regierung trotz der intensiven Jslamisirung den rnhigen Besitz des eroberten Landes zu sichern trachtete, indem sie die Staatstreue der Christen durch die Belassnng ihrer Besitzungen unter türkischem Rechtstitel belohnte. Anwartschaft auf die, nach dem Ertrag unter sich verschiedenen, Hissari-lZsckik (Garnisons-Lehen), l imar (Klein-Lehen), Namet (Groß-Lehen) benannten Lehen hatten in erster Linie die Söhne der Lehenbesitzer, welche entweder im Heere um Sold dienten, oder als Freiwillige in der Hoffnung, ein Lehen zu erhalten, sich anwerben ließen. Der Sohn des Lehensmannes hatte nnr im Todesfalle seines Vaters einen Anspruch auf dessen Lehen und zwar hauptsächlich, wenn er unmündig zurückblieb; in allen anderen Fällen mußte er sein Lehen selbst erringen. Damit die Paschas sich keine Unregel- mäßigkeiten zu Schulden kommen ließen, mußte der Lehensbrief bei der ersten Belehnung immer aus Constantinopel kommen. Der Vorgang war der, daß der Beg oder Pascha, wenn er die Schenkung nicht unmittelbar vollzog, an die Pforte einen Vortrag richtete, in dem die Verdienste des Betreffenden auseinandergesetzt wurden, ferner eine Übersicht der freigewordenen Lehen im Pafchalik lieferte und schließlich die Bitte um die Schenkung vortrug. Wenn der Kaiser die Bitte gewährte, wurde der Fermau, der den Namen des Lehens und des Beschenkten enthielt, ausgestellt, und ans Grund dessen trat der Genuß der Rente des Lehens ein. Eben weil das Besitzrecht auf diesem Ferman fußte und bei dem hänfigen Wechsel der Paschas immer wieder eine Erneuerung der Fermans nothwendig wurde, bilden diese Besitzbriefe die Hauptdocumeute des türkischen Besitzthums. Die Lehenbesitzer mußten nach der Rentenstufe ihrer Lehen, gepanzerte Männer lDzebeli) dem Heere beistellen und dieselben in Friedenszeiten verköstigen, bekleiden, im Kriege aber mit Waffen versehen. Da an den bosnischen Grenzen bis zum Ende des XVIII. Jahrhunderts der Grenzkrieg nie ruhte, mußten die bosnischen Lehensmänner ihre Leute fortwährend unter Waffen halten. Die Pforte in Constantinopel überließ daher, um uicht die ohnedem vielfach in
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bosnien und Herzegowina, Band 22
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bosnien und Herzegowina
Band
22
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1901
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.34 x 22.94 cm
Seiten
536
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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