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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bosnien und Herzegowina, Band 22
Seite - 306 -
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ZOK War die Summe des Schadenersatzes nicht vorher ausbedungen, so geht der Rächer vor Abschluß des Blutfriedens im Kreise herum, und was er an den dort Stehenden Werthvolles findet, das seinen Gefallen erregt, nimmt er ihnen ab und legt es vor den Büßer. So häuft er dort reiche Waffen, Silberpanzer (toke), Schmuck und dergleichen an. Dieses bleibt mich sein Eigen, und der Büßer ist verpflichtet, die früheren Eigenthümer dieser Gegenstände schadlos zu halten. Bei solchem Anlasse würde es aber Jedermann als unwürdig erachten, auch nur einen Kreuzer mehr für den Gegenstand zu fordern, als er wirklich Werth war oder gekostet hatte. Sehr häufig geben Besitztheilnngen Anlaß zur Appellation an die Volksgerichte. Wird ein Hausstand unter die antheilberechtigten Mitglieder vertheilt, so erfordert es die gute Sitte, daß die Nachbarn dazu gerufen werden, um als Zeugen oder Richter zu fungiren. Da diese bewirthet werden müssen und hiednrch den Theilenden bedeutende Kosten erwachsen, so geschieht es wohl, daß die Theilungen heimlich ohne fremde Inter- vention erfolgen, was aber als unschicklich gilt. Bei der Theilung wird nach alt- hergebrachten Normen vorgegangen und vor Allem die ,osodina° ausgeschieden. Der Gründ und Boden, die Immobilien, der Viehstand und die Baarvorräthe werden nach der Anzahl der antheilberechtigten Familien, beziehungsweise Brüder ausgetheilt. Hier wäre es angezeigt, auf die volksthümlichen Bemessungseinheiten der Ländereien hinzuweisen. Neben der üblichen türkischen Einheit Dunum werden Äcker gewöhnlich nach der Samen- menge, die sie aufnehmen, oder nach Pflügen, die nothwendig sind, um sie in einem Tage zu ackern, bemessen. Gärten werden nach Hauen, Wiesen nach Sensen, Weideland aber nach Stuten bemessen. In letzterem Falle bezeichnet 1 Kobila soviel Weideland, als ausreichen würde, einer Stute auf ein Jahr genügend Nahrung zu gewähren. Eine Ploca (Hufeisen) bezeichnet den vierten, ein Klinac (Hufnagel) den vierundzwanzigsten Theil der obigen Einheit. Anßer seinem Antheile erhält der bisherige Starjesina gewöhnlich als Ehrenantheil (slai'Minslvo) das beste Reitpferd oder das beste und schönste Gewehr zugesprochen, während es die gute Sitte verlangt, daß dem jüngsten Theilhaber das elterliche Haus zugesprochen wird und die älteren Brüder ausziehen müssen. Hanf- und Wollvorräthe, gedörrtes Fleisch, Nahrungsmittel und Getränke werden nicht nach der Anzahl der theil- berechtigten Brüder, sondern nach der Kopfzahl der Hausbewohner vertheilt. Ist einer der Theilenden nicht verheiratet, so erhält er zur Bestreitung seiner Hochzeitsauslagen aus der Theilungsmasse einen Beitrag, gewöhnlich einen Ochsen. Verheiratete Schwestern haben keinen Antheil, unverheiratete aber Anspruch auf einen halben männlichen Antheil. Die Witwe eines theilberechtigten Bruders hat, falls sie Kinder besitzt, Anspruch auf den Antheil ihres verstorbenen Mannes, ist sie kinderlos, nur auf ihre Ofobiua. In dem
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bosnien und Herzegowina, Band 22
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bosnien und Herzegowina
Band
22
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1901
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.34 x 22.94 cm
Seiten
536
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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