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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (7), Band 23
Seite - 111 -
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111 Fürsten Michael Apafi I. Das Fürstenthum war von dem ungarischen Königreich gänzlich unabhängig, stand aber unter der obersten Schutzherrschaft des Sultans. Geregelt wurde dieses Verhältniß durch den von Sultan Sulejmau dem Großen 1566 dem Johann Sigismund ausgestellten Schutzbrief (Athnams), worin der Sultan gelobte, die Freiheit des Fürsten und Siebenbürgens zu achten und zu schützen, die freie Fürstenwahl garantirte. Dafür sollte Siebenbürgen den Sultanen einen jährlichen Tribut von 10.000 (später 15.000) Goldstücken zu entrichten haben. Einer der Ecksteine der siebenbürgischen Verfassung war die Gewissens- und Religionsfreiheit, deren Princip schon 1557 als Gesetz inarticulirt wurde. Auf dieser Grund- lage organisiren sich neben der katholischen Religion die beiden protestantischen Bekenntnisse als gesetzlich recipirte Religionen, und 1571 wird als vierte die unitarische inarticulirt. So baute sich die Verfassung Siebenbürgens auf der Union der drei Nationen (Magyaren, Szekler nnd Sachsen) und der Freiheit der vier recipirten Religionen ans. Der Fürst regierte coustitntionell. Ihm zur Seite bildeten zwölf, aus dem Schoße der drei politischen Nationen gewählte Rathsmänner den dem Landtage verantwortlichen Staatsrath, ohne dessen Anhörung er in wichtigen Dingen nicht verfügen durfte. Aus den Mitgliedern des Staatsrathes wurden die höchsten Staats- und Hofbeamten, sowie die für das Ausland bestimmten Gesandten gewählt und ernannt. Der Fürst berief alljährlich den Landtag, der die Steuern bewilligte und anf Grund fürstlicher Vorlagen Gesetze schuf, die der Fürst bestätigte. Der Landtag bestand aus einer Kammer, deren Mitglieder die Würdenträger des Landes, die Rathsmänner, nebst den Oberbeamten und Depntirten der Comitate, Stühle, Districte und Städte waren. Fürst Georg Räköezy II. ließ 1653 die Gesetze in ein System fassen, dnrch den fürstlichen Rath und den Landtag überprüfen und dann unter dem Titel ,^px>robalÄ Lonstitutio« veröffentlichen. Dasselbe that Michael Apafi 1669 mit den später geschaffenen Gesetzen, die unter dem Titel „(lompilaw <üvnslitutic>" redigirt wurden. Das erste Staatsamt war die Kanzlei, die 1550 errichtet wurde. Der Kanzler ist Präsident des Staatsrathes, erster Rath des Fürsten, Leiter der wichtigsten Staats- angelegenheiten; er repräsentirt gleichsam den Fürsten und leitet die Ausübung der fürstlichen Rechte; er gibt die Urkunden des Fürsten hinaus und gegenzeichnet sie. Ausländischen Gesandten ertheilte der Fürst seiue Antworten durch den Kanzler. Das andere Hauptorgan war der Schatzmeister (1544). Er verwaltete die Einkünfte des Staates, über die er dem Fürsten nnd Landtage Rechnung zu legen hatte. Die höchsten militärischen Würden waren die Obercapitanate. Der Landes- Obercapitän ist das Haupt der gesammten Kriegsmacht; eine besondere Stellung hatte der Obercapitän der Szekler und ebenso der Eapitän von Großwardein, der
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (7), Band 23
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Ungarn (7)
Band
23
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.13 x 23.25 cm
Seiten
622
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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