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Fürsten Michael Apafi I. Das Fürstenthum war von dem ungarischen Königreich gänzlich
unabhängig, stand aber unter der obersten Schutzherrschaft des Sultans. Geregelt wurde
dieses Verhältniß durch den von Sultan Sulejmau dem Großen 1566 dem Johann
Sigismund ausgestellten Schutzbrief (Athnams), worin der Sultan gelobte, die Freiheit
des Fürsten und Siebenbürgens zu achten und zu schützen, die freie Fürstenwahl garantirte.
Dafür sollte Siebenbürgen den Sultanen einen jährlichen Tribut von 10.000 (später
15.000) Goldstücken zu entrichten haben.
Einer der Ecksteine der siebenbürgischen Verfassung war die Gewissens- und
Religionsfreiheit, deren Princip schon 1557 als Gesetz inarticulirt wurde. Auf dieser Grund-
lage organisiren sich neben der katholischen Religion die beiden protestantischen Bekenntnisse
als gesetzlich recipirte Religionen, und 1571 wird als vierte die unitarische inarticulirt.
So baute sich die Verfassung Siebenbürgens auf der Union der drei Nationen
(Magyaren, Szekler nnd Sachsen) und der Freiheit der vier recipirten Religionen ans.
Der Fürst regierte coustitntionell. Ihm zur Seite bildeten zwölf, aus dem Schoße
der drei politischen Nationen gewählte Rathsmänner den dem Landtage verantwortlichen
Staatsrath, ohne dessen Anhörung er in wichtigen Dingen nicht verfügen durfte. Aus
den Mitgliedern des Staatsrathes wurden die höchsten Staats- und Hofbeamten, sowie
die für das Ausland bestimmten Gesandten gewählt und ernannt. Der Fürst berief
alljährlich den Landtag, der die Steuern bewilligte und anf Grund fürstlicher Vorlagen
Gesetze schuf, die der Fürst bestätigte. Der Landtag bestand aus einer Kammer, deren
Mitglieder die Würdenträger des Landes, die Rathsmänner, nebst den Oberbeamten und
Depntirten der Comitate, Stühle, Districte und Städte waren.
Fürst Georg Räköezy II. ließ 1653 die Gesetze in ein System fassen, dnrch den
fürstlichen Rath und den Landtag überprüfen und dann unter dem Titel ,^px>robalÄ
Lonstitutio« veröffentlichen. Dasselbe that Michael Apafi 1669 mit den später
geschaffenen Gesetzen, die unter dem Titel „(lompilaw <üvnslitutic>" redigirt wurden.
Das erste Staatsamt war die Kanzlei, die 1550 errichtet wurde. Der Kanzler ist
Präsident des Staatsrathes, erster Rath des Fürsten, Leiter der wichtigsten Staats-
angelegenheiten; er repräsentirt gleichsam den Fürsten und leitet die Ausübung der
fürstlichen Rechte; er gibt die Urkunden des Fürsten hinaus und gegenzeichnet sie.
Ausländischen Gesandten ertheilte der Fürst seiue Antworten durch den Kanzler.
Das andere Hauptorgan war der Schatzmeister (1544). Er verwaltete die
Einkünfte des Staates, über die er dem Fürsten nnd Landtage Rechnung zu legen hatte.
Die höchsten militärischen Würden waren die Obercapitanate. Der Landes-
Obercapitän ist das Haupt der gesammten Kriegsmacht; eine besondere Stellung hatte
der Obercapitän der Szekler und ebenso der Eapitän von Großwardein, der
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Ungarn (7), Band 23
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Ungarn (7)
- Band
- 23
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1902
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.13 x 23.25 cm
- Seiten
- 622
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch