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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (7), Band 23
Seite - 115 -
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115 Union führte von 1867 bis 30. April 1869 ein königliches Commissariat dnrch; seitdem ist die ungarische Verwaltung einheitlich. Die siebenbürgische Verwaltung ruhte sowohl in den Comitaten, als auch in den Stühlen der Szekler und Sachsen auf der Grundlage der Selbstregierung; sie wählten ihre Beamten selbst, mit Ausnahme der Obergespäne und Obercapitäne, wobei sie der konfessionellen Billigkeit Rechnung trugen. Hinsichtlich der Comitatsbeamten blieb das fürstliche Bestätigungsrecht in Geltung. Im allgemeinen ist die alte Organisation viel konser- vativer; Verwaltung und Gerichtsbarkeit hängen enger zusammen, als seit 1723 in Ungarn. Da der König als Fürst nicht im Lande residirte, spielte die an seiner Seite in Wien thätige siebenbürgische königliche Hofkanzlei (kxeelsa Laneellaria reßia Irunsylvuniea ^uliea) eine große Rolle, da sie, wie schon ihr Titel zeigt, das Organ für die Ausübung der Hoheitsrechte des Königs von Ungarn auf dem Gebiete Siebenbürgens war. Die Gnaden und Auszeichnungen gehörten vornehmlich in ihren Wirkungskreis, doch fungirte sie auch als oberste königliche Berufungsinstanz. Josef II. vereinigte sie am 14. August 1782 mit der ungarischen Hofkanzlei, von der sie sich erst nach neun Jahren (28. Februar 1791) trennte. Sie hörte Ende Juni 1848 auf. (Bon 1861 bis 1867 bestand sie wieder.) An ihrer Spitze stand der Hofkanzler, der im Range nach dem Hof- kanzler von Ungarn kam; ihr Gebäude in Wien befand sich neben dem der ungarischen und ihre Beamten gehörten gleichfalls dem Statns des Hofes an. Die Finanzdirectiou trennte sich erst nach längerem Experimentiren von der Administration und wurde 1791 als siebenbürgisches Königliches Thesanrariat (Incl^ws rsFius in MÄAnv prineipatu tkesaurariatus) in Hermann st adt reorganisirt. Der Schatzmeister hatte bei dem Gnberninm Sitz und Stimme, jedoch keinen so großen Wirkungskreis, wie der Präsident der ungarischen Hofkammer. Die Art der Finanzgebarung, die Angelegenheiten des Bergbaues und Salzes waren die Hauptressorts dieses Amtes, das im Jahre 1848 aufhörte. Die Rechtspflege in Siebenbürgen wurde in erster Instanz durch die Gerichtshöfe der Comitate, Stühle und Städte (in Bergwerks- angelegenheiten dnrch das Unter-Berggericht und Kameralgericht) ausgeübt. Die zweite Instanz war die königliche Tafel zu Marosväfärhely, deren Präsident durch den Fürsten unter neun von den Ständen vorgeschlagenen Personen ernannt wurde. Die Tafel stand in enger Verbindung mit dem Guberuium, von der sie auch Anweisungen erhielt. In militärischer Hinsicht stand für Siebenbürgen das Recht der Recrutenbewilligung (bis 1848 drei Linien-Jnfanterieregimenter und ein Linien-Cavallerieregiment) dem Landtage zu, die Recrntenstellung wurde durch das Guberninm angeordnet. Das Heer selbst bestand aus zwei Elementen: seit 1715 aus der stehenden Truppe, deren Kommando der Fürst durch seine kaiserlichen und königlichen Generale führen ließ, und aus der 8»
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (7), Band 23
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Ungarn (7)
Band
23
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.13 x 23.25 cm
Seiten
622
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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